Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (mit Bemerkungen und Verzeichnis)

Typ Andere
Veröffentlichung 1969-11-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (Stand am 13. Mai 2003) Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland in dem Wunsch, die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die

3 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rechtshilfe in Strafsachen der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern und die in diesem Übereinkommen vorgesehene Regelung der Rechtshilfe in Strafsachen zu ergänzen, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart: Art. I (Zu Art. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe

4 , im folgenden als Übereinkommen bezeichnet) in Strafsachen Rechtshilfe wird auch geleistet: a) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht eines oder beider Staaten nur mit Geldbusse bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann; b) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter Haft; c) in Gnadensachen. Art. II (Zu Art. 3 des Übereinkommens)

1 Gegenstände können auch ohne Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates herausgegeben werden, wenn sich aus dem Ersuchen eines Richters dieses Staates ergibt, dass die für eine Beschlagnahme nach dessen Recht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen würden.

2 Rechte dritter Personen und – unbeschadet des Absatzes 7 – des ersuchten Staates an den nach Artikel 3 des Übereinkommens oder nach diesem Vertrag herauszugebenden Gegenständen oder Schriftstücken bleiben unberührt.

3 Ausser den in Artikel 3 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücken werden auf Ersuchen einer zuständigen Behörde auch Gegenstände herausgegeben, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung herrühren, sowie das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt, es sei denn, dass eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechte an ihnen geltend macht und ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind. Der Vorlage eines Beschlagnahmebeschlusses oder eines richterlichen Ersuchens nach Absatz 1 bedarf es nicht.

4 Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Artikel 6 Ziffer 2 des Übereinkommens vorgesehenen Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzusehen, wenn in diesem Staat keine Rechte an diesen Gegenständen geltend gemacht werden.

5 Ersuchen nach Absatz 3 können auch noch bis zur Beendigung der Strafvollstrekkung gestellt werden.

6 Auf Ersuchen einer für den Entzug von Ausweisen für Führer von Motorfahrzeugen* zuständigen Behörde werden dieser die strafgerichtlichen Erkenntnisse und Akten zur Verfügung gestellt, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sein können.

7 Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zolloder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Herausgabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.

8 Gegenstände, Schriftstücke oder Akten, deren Herausgabe bewilligt worden ist, werden, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, mit der Post übersandt oder an der Grenze übergeben. Art. III (Zu Art. 4 des Übereinkommens) Die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat wird gestattet, auch wenn dessen Recht die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei Untersuchungshandlungen nicht vorsieht, dies aber nach den innerstaatlichen Vorschriften des ersuchenden Staates zulässig ist.

5 (Zu Art. 7 des Übereinkommens) Art. III A a) Die zuständigen Stellen eines Vertragsstaates können im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die im anderen Vertragsstaat die Leistung von Rechtshilfe zulässig ist, gerichtliche und andere behördliche Schriftstücke unmittelbar durch die Post an Personen übersenden, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die Vertragsstaaten übermitteln sich wechselseitig eine Liste der behördlichen Schriftstücke, die auf diesem Wege übersandt werden dürfen; b) Schriftstücke oder zumindest deren wesentliche Passagen werden in der am Zustellungsort des Empfängers gesprochenen Amtssprache oder in der vom Empfänger gesprochenen Amtssprache der Vertragsstaaten abgefasst oder in eine dieser Amtssprachen übersetzt; c) Die Artikel 8, 9 und 12 des Übereinkommens gelten auch für den Fall, dass die Vorladung durch die Post zugestellt worden ist. Art. IV (Zu Art. 10 des Übereinkommens) Artikel 10 Ziffer 3 des Übereinkommens findet auf die Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Ziffer 1 des Übereinkommens nicht vorliegen. Art. V (Zu Art. 11 des Übereinkommens) Gestattet der ersuchte Staat die Anwesenheit einer im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft befindlichen Person bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, so hat er sie für die Dauer ihres Aufenthalts in seinem Hoheitsgebiet in Haft zu halten und sie nach Vornahme der Rechtshilfehandlung dem ersuchenden Staat unverzüglich wieder zuzuführen, sofern nicht dieser die Freilassung verlangt. Entsprechendes gilt für die Durchbeförderung eines solchen Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten. Art. VI (Zu Art. 12 des Übereinkommens) Solange ein Häftling, dessen Anwesenheit bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat gestattet worden ist, sich in dessen Hoheitsgebiet aufhält, darf er dort wegen keiner vor seiner Zuführung begangenen Handlung verfolgt werden. Art. VII (Zu Art. 14 des Übereinkommens)

1 Telefonische und telegrafische Ersuchen bedürfen schriftlicher Bestätigung.

2 Werden in dringenden Fällen auf Veranlassung von Justizbehörden Rechtshilfeer-

6 oder dem Bundeskriminalamt der Bundessuchen von dem Bundesamt für Polizei republik Deutschland gestellt, so ist ausserdem der Auftrag der Justizbehörde einschliesslich des Aktenzeichens anzugeben.

3 In Zustellungsersuchen ist bei den Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens auch die Art des zuzustellenden Schriftstücks sowie die Stellung des Empfängers im Verfahren zu bezeichnen. Art. VIII (Zu Art. 15 des Übereinkommens)

1 Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, können die Justizbehörden der bei-

7 Im Zusammenhang mit einem den Staaten unmittelbar miteinander verkehren. Rechtshilfeersuchen kann auf diesem Weg auch der Antrag gestellt werden, die Anwesenheit von Prozessbeteiligten bei der Vornahme der Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat zu gestatten.

2 Ersuchen um Zuführung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden durch die Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik

8 der Schweizerischen Eidge- Deutschland einerseits und das Bundesamt für Justiz nossenschaft andererseits übermittelt. In dringenden Fällen können Doppel der Er-

9 suchen gleichzeitig auf dem in Absatz 1 vorgesehenen Weg übermittelt werden.

3 Verwaltungsbehörden, die Zuwiderhandlungen zu verfolgen oder über den Entzug des Führerausweises* infolge einer Zuwiderhandlung gegen die Verkehrsvorschriften zu entscheiden haben, sind zur Stellung von Rechtshilfeersuchen berechtigt. Diese Ersuchen sind an die Strafverfolgungsbehörden des anderen Staates zu rich-

10 ten, in deren Amtsbezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. März 1971 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. März 1976 In Kraft getreten am 1. Januar 1977 AS 1977 97; BBl 1970 II 241

[^1]: Der Originaltext des Vertrages enthält für Begriffe, bei denen der Sprachgebrauch beider Staaten auseinandergeht, sowohl die in der Bundesrepublik Deutschland als auch die in der Schweiz gebräuchlichen Ausdrücke. Die der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegte Fassung enthielt nur die in der Schweiz gebräuchlichen Bezeichnungen. In der vorliegenden Wiedergabe sind die in der Bundesrepublik verwendeten Bezeichnungen in Fussnoten beigefügt.

[^2]: Abs. 1 Ziff. 2 des BB vom 11. März 1971 (AS 1977 85)

[^3]: SR 0.351.1

[^4]: SR 0.351.1 * für die Bundesrepublik: die Entziehung der Fahrerlaubnis

[^5]: Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Vertrages vom 8. Juli 1999, genehmigt durch die BVers am 26. Sept. 2000 und in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 1022, 2002 2730 Art. 1 Abs. 1 Bst. b; BBl 2000 862). * für die Bundesrepublik: die Entziehung der Fahrerlaubnis

[^6]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^7]: Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann mit dem Programm "Elektronische Orts- und Gerichtsdatei der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt werden. Schweizerische Justizbehörden können die Diskette mit dem Programm beim Bundesamt für Justiz, Sektion Rechtshilfe, 3003 Bern beziehen.

[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations- verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1 ) angepasst.

[^9]: Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Vertrages vom 8. Juli 1999, genehmigt durch die BVers am 26. Sept. 2000 und in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2003 1022, 2002 2730 Art. 1 Abs. 1 Bst. b; BBl 2000 862).

[^10]: Die örtlich zuständige deutsche Justizbehörde kann mit dem Programm "Elektronische Orts- und Gerichtsdatei der Bundesrepublik Deutschland" ermittelt werden. Schweizerische Justizbehörden können die Diskette mit dem Programm beim Bundesamt für Justiz, Sektion Rechtshilfe, 3003 Bern beziehen.

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