Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) (mit Anlagen)
(Stand am 8. Januar 2019) Die Vertragsparteien, in dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Strassenfahrzeugen zu erleichtern, in der Erwägung, dass die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt, befürworten eine Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Allgemeines a) Begriffsbestimmungen
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff a) «TIR-Transport» die Beförderung von Waren von einem Abgangszollamt bis zu einem Bestimmungszollamt im Rahmen des in diesem Abkommen
2 festgelegten so genannten TIR-Verfahrens ;
3 b) «TIR-Versand» den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einem Abgangszollamt oder Eingangszollamt (Durchgangszollamt) bis zu einem Bestimmungszollamt oder Ausgangszollamt (Durchgangszollamt) erfolgt;
Fussnoten
[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1977 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. Februar 1978 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. August 1978 AS 1978 1281; BBl 1977 I 1397
[^1]: AS 1978 1280
[^2]: Ausdruck gemäss der vom BR am 8. März 2002 genehmigten Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
[^3]: Eingefügt durch die vom BR am 8. März 2002 genehmigte Änd., in Kraft getreten für die Schweiz am 12. Mai 2002 (AS 2003 915).
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