Vereinbarung vom 2. Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang ThayngenSchlatt/Schlatt a. R

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-12-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt wird folgende Vereinbarung geschlossen:

Art. 1

(1) Am Grenzübergang Thayngen‑Schlatt/Schlatt a. R. werden auf schweizerischem Gebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.

(2) Die schweizerische sowie die deutsche Eingangs‑ und Ausgangsabfertigung finden an diesen Abfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zone umfasst:

Art. 3

(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten im Benehmen mit den übrigen beteiligten Verwaltungen.

(2) Die Leiter der Grenzabfertigungsstellen oder die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^2] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Geschehen zu Bern, am 2. Dezember 1977, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

| Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden: / Lenz | Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern der Bundesrepublik Deutschland: / Hutter | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.631.252.913.690

[^2]: SR 0.631.252.913.690

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