Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (mit Anlage und Beilagen)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die diese Ordnung unterzeichnen,
In der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um namentlich ihren sozialen Fortschritt zu fördern,
in der Erwägung, dass das soziale Programm des Europarates unter anderem darauf abzielt, alle Mitglieder zur Weiterentwicklung ihres Systems der Sozialen Sicherheit anzuregen,
in der Erkenntnis, dass es zweckmässig ist, die sozialen Lasten der Mitgliedstaaten aufeinander abzustimmen,
in der Überzeugung, dass es wünschenswert ist, eine Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit zu verfassen, deren Stand über den Mindestnormen des Internationalen Übereinkommens Nr. 102 vom 28. Juni 1952[^1] über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit liegt,
sind über folgende im Zusammenwirken mit dem Internationalen Arbeitsamt ausgearbeitete Bestimmungen übereingekommen:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1. In dieser Ordnung
- (a) bezeichnet der Ausdruck «Ministerkomitee» das Ministerkomitee des Europarates,
- (b) bezeichnet der Ausdruck «Ausschuss» den Sachverständigenausschuss für Soziale Sicherheit des Europarates oder einen anderen Ausschuss, den das Ministerkomitee mit der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 3 beauftragt,
- (c) bezeichnet der Ausdruck «Generalsekretär» den Generalsekretär des Europarates,
- (d) bedeutet der Ausdruck «vorgeschrieben» von den oder auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt,
- (e) bedeutet der Ausdruck «Wohnort» den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei und der Ausdruck «Einwohner» eine Person, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei aufhält,
- (f) bedeutet der Ausdruck «Ehefrau» eine Ehefrau, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt,
- (g) bedeutet der Ausdruck «Witwe» eine Frau, für deren Unterhalt der Ehemann bei seinem Tod gesorgt hat,
- (h) bedeutet der Ausdruck «Kind» ein Kind bis zu dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter 15 Jahren, je nachdem, was vorgeschrieben ist,
- (i) bedeutet der Ausdruck «Wartezeit» eine Beitragszeit, Beschäftigungszeit, Wohnzeit oder eine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem, was vorgeschrieben ist.
2. Der Ausdruck «Leistungen» in den Artikeln 10, 34 und 49 bedeutet unmittelbare Betreuung oder mittelbare Leistungen in Form der Kostenerstattung.
Art. 2
1. Jede Vertragspartei wendet an:
- (a) Teil I,
- (b) mindestens sechs der Teile II bis X, wobei Teil II als zwei und Teil V als drei Teile zählen,
- (c) die entsprechenden Bestimmungen der Teile XI und XII sowie
- (d) Teil XIII.
2. Absatz 1 Buchstabe (b) kann als erfüllt gelten, wenn
- (a) mindestens drei der Teile II bis X, darunter mindestens einer der Teile IV, V, VI, IX und X, angewendet werden und
- (b) nachgewiesen wird, dass die geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit einer der unter dem genannten Buchstaben vorgesehenen Verbindungen gleichwertig sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass
- (i) unter Buchstabe (a) genannte Zweige nach dem Geltungsbereich, nach der Höhe der Leistungen oder nach beidem über die Normen dieser Ordnung hinausgehen,
- (ii) unter Buchstabe (a) genannte Zweige über die Normen der Ordnung hinausgehen, weil sie in der Beilage 2 angeführte zusätzliche Leistungen gewähren, und
- (iii) einzelne Zweige die Normen der Ordnung nicht erreichen.
3. Jeder Unterzeichner, der sich auf Absatz 2 Buchstabe (b) berufen will, beantragt dies in dem nach Artikel 78 dem Generalsekretär vorgelegten Bericht. Der Ausschuss legt nach dem Grundsatz der Kostengleichheit die Voraussetzungen für die Heranziehung des Absatzes 2 Buchstabe (b) einheitlich fest. Diese Bestimmungen können jeweils nur herangezogen werden, wenn es der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschliesst.
Art. 3
Jede Vertragspartei gibt in ihrer Ratifikationsurkunde an, für welche der Teile II bis X sie die Verpflichtungen aus dieser Ordnung übernimmt, und ob und inwieweit sie von Artikel 2 Absatz 2 Gebrauch macht.
Art. 4
1. Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär später notifizieren, dass sie die Verpflichtungen aus dieser Ordnung für einen oder mehrere der Teile II bis X übernimmt, die in der Ratifikationsurkunde noch nicht angegeben wurden.
2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben deren Wirkung vom Tage der Notifikation an.
Art. 5
Hat eine Vertragspartei in Anwendung eines der von ihrer Ratifikation erfassten Teile II bis X vorgeschriebene Personengruppen zu schützen, die zusammen mindestens einen bestimmten Hundertsatz der Arbeitnehmer oder der Einwohner bilden, so vergewissert sie sich, bevor sie sich zur Anwendung eines solchen Teiles verpflichtet, dass der betreffende Hundertsatz erreicht ist.
Art. 6
Für die Anwendung der Teile II, III, IV, V, VIII (soweit ärztliche Betreuung in Frage kommt), IX oder X kann eine Vertragspartei den Schutz durch Versicherungen auch dann in Rechnung stellen, wenn diese nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zwar keine Pflichtversicherungen für die geschützten Personen sind, jedoch
- (a) von den öffentlichen Behörden Zuschüsse erhalten oder, wenn es sich nur um einen zusätzlichen Schutz handelt, von diesen Behörden beaufsichtigt oder nach vorgeschriebenen Regeln gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwaltet werden,
- (b) einen wesentlichen Teil der Personen umfassen, deren Verdienst den eines gelernten männlichen Arbeiters nach Artikel 65 nicht übersteigt, und
- (c) gegebenenfalls mit anderen Formen des Schutzes den entsprechenden Bestimmungen dieser Ordnung genügen.
Teil II Ärztliche Betreuung
Art. 7
Jede Vertragspartei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen, wenn ihr Zustand vorbeugende oder heilende ärztliche Betreuung notwendig macht, Leistungen nach diesem Teil.
Art. 8
Der gedeckte Fall hat jede Krankheit ohne Rücksicht auf ihre Ursache, die Schwangerschaft und die Niederkunft sowie ihre Folgen zu umfassen.
Art. 9
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen
- (a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die zusammen mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, sowie deren Ehefrauen und Kinder, oder
- (b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die zusammen mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, sowie deren Ehefrauen und Kinder, oder
- (c) vorgeschriebene Gruppen von Einwohnern, die zusammen mindestens 50 vom Hundert aller Einwohner bilden.
Art. 10
1. Die Leistungen haben mindestens zu umfassen
- (a) bei Krankheit
- (i) Betreuung durch praktische Ärzte einschliesslich der Hausbesuche,
- (ii) Betreuung durch Fachärzte in Krankenhäusern als stationäre oder ambulante Behandlung und Betreuung durch Fachärzte ausserhalb der Krankenhäuser, soweit dies möglich ist,
- (iii) Gewährung der hauptsächlichen Arzneien und Heilmitttel nach Verordnung eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung zugelassenen Person und
- (iv) Krankenhauspflege, soweit erforderlich,
- (b*) * bei Schwangerschaft, Niederkunft und ihren Folgen
- (i) Betreuung vor, während und nach der Niederkunft durch Ärzte oder geprüfte Hebammen und
- (ii) Krankenhauspflege, soweit erforderlich.
2. Der Leistungsempfänger oder der für ihn Unterhaltspflichtige kann zur Beteiligung an den Kosten der bei Krankheit gewährten ärztlichen Betreuung verpflichtet werden; die Vorschriften über die Beteiligung dürfen jedoch keine zu hohe Belastung verursachen.
3. Die Leistungen nach diesem Artikel sind darauf zu richten, die Gesundheit der geschützten Personen, ihre Arbeitsfähigkeit und ihre Fähigkeit, für ihre persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern.
4. Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, die die Leistungen gewähren, haben die geschützten Personen mit den für geeignet erachteten Mitteln dazu anzuhalten, die allgemeinen Gesundheitsdienste zu benutzen, die ihnen durch die öffentlichen Behörden oder andere von diesen anerkannte Stellen zur Verfügung gestellt werden.
Art. 11
Die Leistungen nach Artikel 10 sind im gedeckten Fall den geschützten Personen mindestens dann zu gewährleisten, wenn sie oder die für sie Unterhaltspflichtigen eine zur Vermeidung von Missbräuchen für notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.
Art. 12
Die Leistungen nach Artikel 10 sind während der ganzen Dauer des gedeckten Falles zu gewähren, wobei jedoch die Dauer der Leistungen bei Krankheit jeweils auf 26 Wochen begrenzt werden kann; die Leistungen dürfen nicht ruhen, solange Krankengeld gezahlt wird, und es ist vorzusehen, dass die genannte Höchstdauer bei vorgeschriebenen Krankheiten ausgedehnt wird, die anerkanntermassen eine längere Betreuung notwendig machen.
Teil III Krankengeld
Art. 13
Jede Vertragspartei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Krankengeld nach diesem Teil.
Art. 14
Der gedeckte Fall hat die Arbeitsunfähigkeit zu umfassen, die sich aus einer Krankheit ergibt und Verdienstausfall im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach sich zieht.
Art. 15
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen
- (a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die zusammen mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder
- (b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die zusammen mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, oder
- (c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falles die entsprechend Artikel 67 vorgeschriebenen Grenzen nicht übersteigen.
Art. 16
1. Sind Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt, so hat die Leistung eine regelmässig wiederkehrende, nach Artikel 65 oder 66 berechnete Zahlung zu sein.
2. Sind alle Einwohner geschützt, deren Mittel während der Dauer des Falles vor-geschriebene Grenzen nicht übersteigen, so hat die Leistung eine regelmässig wiederkehrende, nach Artikel 67 berechnete Zahlung zu sein. Die vorgeschriebene Leistung ist den entsprechend Artikel 15 Buchstabe (a) oder (b) vorgeschriebenen Personengruppen ohne Bedürftigkeitsprüfung zu gewährleisten.
Art. 17
Die Leistung nach Artikel 16 ist im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Missbräuchen für notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.
Art. 18
Die Leistung nach Artikel 16 ist während der ganzen Dauer des Falles zu gewähren, wobei jedoch die Dauer der Leistung bei Krankheit auf 26 Wochen in jedem Krankheitsfall begrenzt werden und die Leistung für die ersten drei Tage des Verdienstausfalls unterbleiben kann.
Teil IV Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 19
Jede Vertragspartei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach diesem Teil.
Art. 20
Der gedeckte Fall hat den Verdienstausfall im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu umfassen, der sich daraus ergibt, dass eine geschützte Person, die arbeitsfähig und verfügbar ist, keine zumutbare Beschäftigung erhalten kann.
Art. 21
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen
- (a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die zusammen mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder
- (b) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falles die entsprechend Artikel 67 vorgeschriebenen Grenzen nicht übersteigen.
Art. 22
1. Sind Gruppen von Arbeitnehmern geschützt, so hat die Leistung eine regelmässig wiederkehrende, nach Artikel 65 oder 66 berechnete Zahlung zu sein.
2. Sind alle Einwohner geschützt, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, so hat die Leistung eine regelmässig wiederkehrende, nach Artikel 67 berechnete Zahlung zu sein. Die vorgeschriebene Leistung ist den entsprechend Artikel 21 Buchstabe (a) vorgeschriebenen Personengruppen ohne Bedürftigkeitsprüfung zu gewährleisten.
Art. 23
Die Leistung nach Artikel 22 ist im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Missbräuchen für notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.
Art. 24
1. Die Leistung nach Artikel 22 ist während der ganzen Dauer des Falles zu gewähren, jedoch kann die Leistungsdauer begrenzt werden,
- (a) wenn Gruppen von Arbeitnehmern geschützt sind, auf 13 Wochen innerhalb von 12 Monaten oder auf 13 Wochen in jedem Fall eines Verdienstausfalls, oder,
- (b) wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, auf 26 Wochen innerhalb von 12 Monaten; die Dauer der vorgeschriebenen Leistung, die ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährleistet ist, kann jedoch nach Buchstabe (a) begrenzt werden.
2. Ist nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Leistungsdauer nach der Beitragsdauer oder nach den vorher innerhalb einer vorgeschriebenen Zeit gewährten Leistungen abgestuft, so gilt Absatz 1 als erfüllt, wenn die durchschnittliche Leistungsdauer mindestens 13 Wochen innerhalb von 12 Monaten ist.
3. Die Leistung kann in jedem Fall eines Verdienstausfalls für die ersten 7 Tage (Karenzzeit) unterbleiben, wobei die Tage der Arbeitslosigkeit vor und nach einer vorübergehenden Beschäftigung, die nicht länger als eine vorgeschriebene Zeit dauert, als Teil desselben Falles des Verdienstausfalls gelten.
4. Für Saisonarbeiter können Leistungsdauer und Karenzzeit den Beschäftigungsbedingungen angepasst werden.
Teil V Leistungen bei Alter
Art. 25
Jede Vertragspartei, für die dieser Teil gilt, gewährleistet den geschützten Personen Leistungen bei Alter nach diesem Teil.
Art. 26
1. Der gedeckte Fall ist das Überleben eines vorgeschriebenen Alters.
2. Das vorgeschriebene Alter darf nicht höher als 65 Jahre sein. Ein höheres Alter kann vorgeschrieben werden, wenn die Zahl der Einwohner, die es erreicht haben, mindestens 10 vom Hundert der Gesamtzahl der Einwohner über 15 Jahre ist, die das betreffende Alter noch nicht erreicht haben.
3. Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die Leistungen ruhen, wenn der Anspruchsberechtigte eine bestimmte vorgeschriebene Erwerbstätigkeit ausübt, können die auf Beiträgen beruhenden Leistungen gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers einen vorgeschriebenen Betrag übersteigt, und können die nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers, andere Mittel oder beides zusammen einen vorgeschriebenen Betrag übersteigen.
Art. 27
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen
- (a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die zusammen mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder
- (b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die zusammen mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, oder
- (c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falles die entsprechend Artikel 67 vorgeschriebenen Grenzen nicht übersteigen.
Art. 28
Die Leistung hat eine regelmässig wiederkehrende Zahlung zu sein, die berechnet wird
- (a) nach Artikel 65 oder 66, wenn Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind, oder
- (b) nach Artikel 67, wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.
Art. 29
1. Die Leistung nach Artikel 28 ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten
- (a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falles nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 30 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren oder von 20 Wohnjahren erfüllt hat, oder,
- (b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens eine vorgeschriebene jährliche Mindestdurchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
2. Hängt die Leistung nach Absatz 1 von einer Mindestbeitrags‑ oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten
- (a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falles nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren erfüllt hat, oder,
- (b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens die Hälfte der vorgeschriebenen jährlichen Mindestdurchschnittszahl von Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe (b) entrichtet worden ist.
3. Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn eine Leistung, die nach Teil XI berechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Tabelle zu dem genannten Teil für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens der geschützten Person gewährleistet wird, die nach vorgeschriebener Regelung zehn Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre oder fünf Wohnjahre zurückgelegt hat.
4. Der Hundertsatz in der Tabelle zu Teil XI kann verhältnismässig gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung zehn Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre übersteigt, aber geringer als 30 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre ist. Übersteigt die Wartezeit 15 Jahre, so ist eine gekürzte Leistung nach Absatz 2 zu gewähren.
5. Hängt die Leistung nach den Absätzen 1, 3 oder 4 von einer Mindestbeitrags‑ oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung unter vorgeschriebenen Bedingungen einer geschützten Person zu gewährleisten, die nur wegen ihres vorgeschrittenen Alters bei Inkrafttreten der die Anwendung dieses Teiles ermöglichenden Bestimmungen die vorgeschriebenen Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllen konnte, sofern einer solchen Person nicht in einem höheren als dem Normalalter eine Leistung nach den Absätzen 1, 3 oder 4 gewährt wird.
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