Abkommen vom 7. August 1978 über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Niger

Typ Andere
Veröffentlichung 1978-08-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Niger,

im folgenden Vertragsparteien genannt,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und dem Niger bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und in beidseitigem Interesse für die Entwicklung ihrer beiden Länder zusammenzuarbeiten,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich als völlig gleichgestellte Partner, im Niger die Verwirklichung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.

Art. 2

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar:

Art. 3

Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Art. 4

Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichtenhefte des vorgesehenen Personals festlegt.

Die Projekte werden von den Vertragsparteien gemeinsam verwirklicht.

Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien werden die Empfänger von Stipendien ausgewählt und wird die Planung ihrer Studien oder ihrer Ausbildung festgelegt.

Art. 5

Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Projekten zeigen sich grundsätzlich in den folgenden Leistungen:

A. Auf schweizerischer Seite:

B. Auf nigrischer Seite:

Art. 6

Im übrigen, um die Verwirklichung der Projekte, die sich in den Rahmen des vorliegenden Abkommens einfügen, zu erleichtern, wird Niger:

Art. 7

Nach Rücksprache mit der Regierung von Niger kann die Schweiz einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Person für alle Fragen bezüglich der Entwicklungszusammenarbeit, welche Gegenstand des vorliegenden Abkommens sind, verantwortlich sein. Wenn sie im Niger selbst niedergelassen ist, und wenn sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden.

Diese Bestimmung findet auch auf das ausländische Personal Anwendung, welches dem Büro zugeteilt ist.

Art. 8

Das vorliegende Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt während dreier Jahre in Kraft. In der Folge wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder die andere Vertragspartei beendige es mittels einer schriftlichen Notifikation, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Jahres erfolgt.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten ebenfalls für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte. Falls sich Widersprüche zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und denjenigen der Abkommen, die über die genannten Projekte abgeschlossen wurden, zeigen sollten, sind es die Bestimmungen der letzteren, die auf die betroffenen Personen und Gegenstände angewendet würden.

Im Falle des Ablaufs des Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden, und dass die nigrischen Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihre Studien oder Ausbildungsprogramme beenden können.

Geschehen in Abidjan, den 7. August 1978 in zwei französischen Originalausfertigungen.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / William Roch | Für die Regierung der Republik Niger: / Moustapha Tahi | | --- | --- |

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