Übereinkommen Nr. 102 vom 28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (mit Anhang)
1 Übersetzung Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (Stand am 21. April 2016) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1952 zu ihrer fünfunddreissigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit, eine Frage, die zum fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 28. Juni 1952, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), 1952, bezeichnet wird. Teil I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
In diesem Übereinkommen a) bedeutet der Ausdruck «vorgeschrieben» von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt, b) bedeutet der Ausdruck «Wohnsitz» den gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds und der Ausdruck «Einwohner» eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds hat, c) bedeutet der Ausdruck «Ehefrau» eine Ehefrau, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt, d) bedeutet der Ausdruck «Witwe» eine Frau, für deren Unterhalt der Ehemann zur Zeit seines Todes gesorgt hat, e) bedeutet der Ausdruck «Kind» ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter fünfzehn Jahren, je nachdem was vorgeschrieben ist, f) bedeutet der Ausdruck «Wartezeit» entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist. 2. Der Ausdruck «Leistungen» in den Artikeln 10, 34 und 49 bedeutet entweder unmittelbare Betreuung oder mittelbare Leistungen, die in der Rückerstattung der von der betreffenden Person gemachten Aufwendungen bestehen.
Art. 2
Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen gilt, hat a) anzuwenden i) den Teil I, ii) mindestens drei der Teile II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX und X, darunter mindestens einen der Teile IV, V, VI, IX und X, iii) die entsprechenden Bestimmungen der Teile XI, XII und XIII, iv) den Teil XIV, b) bei seiner Ratifikation anzugeben, für welche der Teile II bis X es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernimmt.
Art. 3
Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem und medizinischem Gebiet noch ungenügend ist, kann, sofern und solange die zuständige Stelle es für notwendig erachtet, durch eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die in den folgenden Artikeln vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen: 9 d); 12, (2); 15 d); 18, (2); 21 c); 27 d); 33 b); 34, (3); 41 d); 48 c); 55 d); und 61 d). 2. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat,
3 muss in dem nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zu erstattenden Jahresbericht über die Anwendung dieses Übereinkommens zu jeder Ausnahme, die es für sich in Anspruch genommen hat, mitteilen, dass a) die Gründe hierfür weiter bestehen oder b) es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.
Art. 4
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, dass es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Teile II bis X, die in seiner Ratifikation nicht bereits angegeben waren, übernimmt. 2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben vom Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die Wirkung einer Ratifikation.
Art. 5
Ist ein Mitglied für die Anwendung eines der durch seine Ratifikation erfassten Teile II bis X dieses Übereinkommens gehalten, vorgeschriebene Personengruppen zu schützen, die insgesamt mindestens einen bestimmten Hundertsatz der Arbeitnehmer oder der Einwohner bilden, so hat sich dieses Mitglied zu vergewissern, dass der in Betracht kommende Hundertsatz erreicht worden ist, bevor es sich zur Anwendung eines solchen Teils verpflichtet.
Art. 6
Für die Anwendung der Teile II, III, IV, V, VIII (so weit die ärztliche Betreuung in Frage kommt), IX oder X dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den durch eine Versicherung gewährten Schutz auch dann in Rechnung stellen, wenn diese Versicherung nach der innerstaatlichen Gesetzgebung für die geschützten Personen zwar keine Pflichtversicherung ist, aber a) behördlich überwacht oder nach vorgeschriebenen Normen gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwaltet wird, b) einen namhaften Teil der Personen umfasst, deren Verdienst denjenigen eines gelernten männlichen Arbeiters nicht übersteigt, c) in Verbindung mit anderen Formen des Schutzes den bezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht. Teil II
4 Ärztliche Betreuung
Art. 7
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen im Fall eines Zustandes, der ärztliche Betreuung vorbeugender oder heilender Art erfordert, Leistungen nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 8
Der gedeckte Fall hat jeden Krankheitszustand ohne Rücksicht auf seine Ursache, die Schwangerschaft und die Niederkunft sowie ihre Folgen zu umfassen.
Art. 9
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, sowie deren Ehefrauen und Kinder oder b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, sowie deren Ehefrauen und Kinder oder c) vorgeschriebene Gruppen von Einwohnern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Einwohner bilden, oder, d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden, sowie die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen.
Art. 10
Die Leistungen haben mindestens zu umfassen a) im Fall eines Krankheitszustandes i) Betreuung durch praktische Ärzte einschliesslich der Hausbesuche, ii) Betreuung durch Fachärzte in Krankenhäusern in Form von stationärer oder ambulanter Behandlung und Betreuung durch Fachärzte, soweit sie ausserhalb der Krankenhäuser gewährt werden kann, iii) Gewährung der hauptsächlichen Arzneien und Heilmittel auf Grund der Verordnung eines Arztes oder einer anderen zur Behandlung zugelassenen Person, iv) Krankenhauspflege, wenn erforderlich, b) im Fall der Schwangerschaft und Niederkunft sowie ihrer Folgen i) Betreuung vor, während und nach der Niederkunft durch Ärzte oder durch geprüfte Hebammen, ii) Krankenhauspflege, wenn erforderlich. 2. Der Leistungsempfänger oder der für ihn Unterhaltspflichtige kann gehalten werden, sich an den Kosten der im Fall eines Krankheitszustandes gewährten ärztlichen Betreuung zu beteiligen; bei der Regelung einer solchen Beteiligung sind Härten zu vermeiden. 3. Die nach diesem Artikel zu gewährenden Leistungen haben darauf abzuzielen, die Gesundheit der geschützten Personen sowie deren Arbeitsfähigkeit und Fähigkeit zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu erhalten, wiederherzustellen oder zu bessern. 4. Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die Leistungen gewähren, haben die geschützten Personen mit den als geeignet erscheinenden Mitteln dazu anzuhalten, von den Stellen des allgemeinen Gesundheitsdienstes Gebrauch zu machen, die von den Behörden oder anderen behördlich anerkannten Organen zu ihrer Verfügung gestellt werden.
Art. 11
Die in Artikel 10 bezeichneten Leistungen sind im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, wenn sie oder die für sie Unterhaltspflichtigen eine zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.
Art. 12
Die in Artikel 10 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des gedeckten Falls zu gewähren, jedoch kann die Dauer der Leistungen im Fall eines Krankheitszustandes auf 26 Wochen in jedem Einzelfall begrenzt werden; die Leistungen dürfen nicht eingestellt werden, solange ein Krankengeld gezahlt wird, und es sind Massnahmen zu treffen, damit die genannte Höchstdauer für vorgeschriebene Krankheiten, die anerkanntermassen eine längere Betreuung erfordern, ausgedehnt werden kann. 2. Ist eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden, so kann die Dauer der Leistungen auf 13 Wochen in jedem Einzelfall begrenzt werden. Teil III
5 Krankengeld
Art. 13
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen ein Krankengeld nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 14
Der gedeckte Fall hat die Arbeitsunfähigkeit zu umfassen, die sich aus einem Krankheitszustand ergibt und Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Folge hat.
Art. 15
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, oder c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen, oder, d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.
Art. 16
Sind Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt, so hat die Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66 berechnet wird. 2. Sind alle Einwohner geschützt, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, so hat die Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 67 berechnet wird.
Art. 17
Die in Artikel 16 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.
Art. 18
Die in Artikel 16 bezeichnete Leistung ist während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren, jedoch kann die Dauer der Leistung auf 26 Wochen in jedem Krankheitsfall begrenzt werden, wobei die Leistung für die ersten drei Tage des Verdienstentgangs unterbleiben kann. 2. Ist eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden, so kann die Dauer der Leistung begrenzt werden a) auf eine Zeitspanne, die so zu bemessen ist, dass die Gesamtzahl der Tage, für die das Krankengeld im Lauf eines Jahres gewährt wird, nicht geringer ist als das Zehnfache der Durchschnittszahl der in demselben Jahr geschützten Personen, oder b) auf 13 Wochen in jedem Krankheitsfall, wobei die Leistung für die ersten drei Tage des Verdienstentgangs unterbleiben kann. Teil IV
6 Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 19
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 20
Der gedeckte Fall hat den Verdienstentgang im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung zu umfassen, der sich daraus ergibt, dass eine geschützte Person, welche arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, keine zumutbare Beschäftigung zu erlangen vermag.
Art. 21
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder b) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen, oder, c) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.
Art. 22
Sind Gruppen von Arbeitnehmern geschützt, so hat die Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66 berechnet wird. 2. Sind alle Einwohner geschützt, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, so hat die Leistung in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die nach den Bestimmungen des Artikels 67 berechnet wird.
Art. 23
Die in Artikel 22 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die eine zur Vermeidung von Missbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.
Art. 24
Die in Artikel 22 bezeichnete Leistung ist während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren, jedoch kann die Leistungsdauer begrenzt werden, a) wenn Gruppen von Arbeitnehmern geschützt sind, auf 13 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten oder, b ) wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, auf 26 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten. 2. Sieht die innerstaatliche Gesetzgebung eine Abstufung der Leistungsdauer nach der Beitragsdauer oder nach den vorher innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne empfangenen Leistungen vor, so gelten die Bedingungen in Absatz 1a) als erfüllt, wenn die durchschnittliche Leistungsdauer mindestens 13 Wochen innerhalb einer Zeitspanne von 12 Monaten beträgt. 3. Die Leistung kann während einer Karenzzeit, die in jedem Falle des Verdienstentgangs auf die ersten sieben Tage festgesetzt ist, unterbleiben, wobei die Tage der Arbeitslosigkeit vor und nach einer vorübergehenden Beschäftigung, die nicht länger als eine vorgeschriebene Zeit dauert, als Teil desselben Falls des Verdienstentgangs gelten. 4. Für Saisonarbeiter können Leistungsdauer und Karenzzeit den Beschäftigungsbedingungen angepasst werden. Teil V Leistungen bei Alter
Art. 25
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Leistungen bei Alter nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 26
Der gedeckte Fall hat im Überschreiten eines vorgeschriebenen Alters zu bestehen. 2. Das vorgeschriebene Alter darf 65 Jahre nicht übersteigen, jedoch kann von der zuständigen Stelle ein höheres Alter unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit betagter Personen in dem betreffenden Land festgesetzt werden. 3. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann bestimmen, dass die Leistung ruht, falls die Person, die Anspruch darauf hätte, eine Erwerbstätigkeit der vorgeschriebenen Art ausübt, oder dass die auf Beiträgen beruhende Leistung gekürzt wird, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers einen vorgeschriebenen Betrag übersteigt, und dass die nicht auf Beiträgen beruhende Leistung gekürzt wird, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers oder seine sonstigen Mittel oder beide zusammen einen vorgeschriebenen Betrag übersteigen.
Art. 27
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, oder c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen, oder, d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.
Art. 28
Die Leistung hat in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird a) nach den Bestimmungen des Artikels 65 oder des Artikels 66, wenn Gruppen von Arbeitnehmern oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind, b) nach den Bestimmungen des Artikels 67, wenn alle Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.
Art. 29
Die in Artikel 28 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit erfüllt hat, die in einer Beitragsoder Beschäftigungszeit von 30 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von 20 Jahren bestehen kann, b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens eine vorgeschriebene jährliche Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist. 2. Hängt die in Absatz 1 bezeichnete Leistung von einer Mindestbeitragsoder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 15 Beitragsoder Beschäftigungsjahren erfüllt hat, b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens die Hälfte einer vorgeschriebenen jährlichen Durchschnittszahl von Beiträgen nach den Bestimmungen von Absatz 1b) dieses Artikels entrichtet worden ist. 3. Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels sind als erfüllt anzusehen, wenn eine Leistung, die nach den Bestimmungen des Teils XI berechnet ist, jedoch um
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