Verordnung vom 23. August 1978 über zusätzliche Vereinbarungen zum Sperrvertrags-Kontrollabkommen
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung des Kontrollabkommens vom 6. September 1978[^1] mit der Internationalen Atomenergie-Organisation im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,
verordnet:
Art. 1
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation[^2] wird beauftragt und ermächtigt, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation die notwendigen Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Diese haben sich im Rahmen des Sperrvertrag-Kontrollabkommens zu halten.
Art. 2
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten[^3] und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation werden beauftragt und ermächtigt, mit dem Fürstentum Liechtenstein ein provisorisches Abkommen zwecks Übernahme der liechtensteinischen nationalen Kontrollaufgaben durch die schweizerische Kontrollinstanz abzuschliessen.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 0.515.031
[^2]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
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