Abkommen vom 6. September 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Im Hinblick darauf, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (im folgenden die Schweiz genannt) Vertragspartei des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (im folgenden «Vertrag» genannt) ist, der am 1. Juli 1968[^1] in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist;
Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Sicherungsmassnahmen anzunehmen, wie sie in einer mit der Internationalen Atomenergie‑Organisation nach Massgabe ihrer Satzung und ihres Sieherungssystems auszuhandelnden und zu schliessenden Übereinkunft festgelegt werden, wobei diese Sicherungsmassnahmen ausschliesslich dazu dienen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzuprüfen, damit verhindert wird, dass Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird. Die Verfahren für die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen werden in bezug auf Ausgangs‑ und besonderes spaltbares Material durchgeführt, gleichviel ob es in einer Hauptkernanlage hergestellt, verarbeitet oder verwendet wird oder sich ausserhalb einer solchen Anlage befindet. Die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen finden Anwendung auf alles Ausgangs‑ und besondere spaltbare Material, bei allen friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet dieses Staates, unter seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden.
Im Hinblick darauf, dass die Internationale Atomenergie‑Organisation (im folgenden «Organisation» genannt) nach Artikel 111 ihrer Statuten[^2] zum Abschluss solcher Abkommen berechtigt ist;
Kommen die Schweiz und die Organisation wie folgt überein:
Teil I Grundlegende Verpflichtung
Art. 1
Die Schweiz verpflichtet sich im Sinne von Artikel III Absatz 1 des Vertrages zur Annahme von Sicherungsmassnahmen, die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs‑ oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsgebietes, unter ihrer Hoheitsgewalt oder unter ihrer Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden, wobei ausschliesslich der Zweck verfolgt wird nachzuprüfen, dass solche Materialien nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt werden.
Anwendung der Sicherungsmassnahmen
Art. 2
Die Organisation hat das Recht und die Pflicht sicherzustellen, dass gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Sicherungsmassnahmen in bezug auf sämtliches Ausgangs‑ oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten angewendet werden, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz, in ihrer Hoheitsgewalt oder unter ihrer Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden, wobei ausschliesslich der Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, dass solches Material nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird.
Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Organisation
Art. 3
Die Schweiz und die Organisation werden zur Erleichterung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zusammenarbeiten.
Durchführung der Sicherungsmassnahmen
Art. 4
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen sind derart durchzuführen, dass
- a) eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung der Schweiz oder der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie, einschliesslich des internationalen Austausches von Kernmaterial, vermieden wird;
- b) eine ungebührliche Einmischung in die friedlichen nuklearen Tätigkeiten der Schweiz und insbesondere in den Betrieb von Anlagen vermieden wird und
- c) sie mit der für die wirtschaftliche und betriebssichere Ausübung nuklearer Tätigkeiten erforderlichen umsichtigen Betriebsführung vereinbar sind.
Art. 5
Die Organisation hat jede Vorsichtsmassnahme zu ergreifen, um Geschäftsund Industriegeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens zur Kenntnis gelangen, zu schützen.
- b) i) Die Organisation darf keine Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens erhält, veröffentlichen oder an irgendeinen Staat, eine Organisation oder Person weitergeben. Ausgenommen sind spezifische Informationen betreffend die Durchführung des Abkommens, welche dem Gouverneursrat der Organisation (im folgenden «Rat» genannt) sowie jenen Mitarbeitern der Organisation mitgeteilt werden dürfen, die auf Grund ihrer mit den Sicherungsmassnahmen zusammenhängenden amtlichen Aufgaben solche Kenntnisse benötigen. Doch darf dies nur in dem Masse geschehen, als es für die Organisation zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen bezüglich der Durchführung dieses Abkommens nötig ist.
- ii) Zusammengefasste Informationen über Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, können auf Beschluss des Rates veröffentlicht werden, wenn der direkt betroffene Staat seine Zustimmung erteilt.
Art. 6
Bei der Anwendung der Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen hat die Organisation die technologischen Fortschritte auf dem Gebiet der Sicherungsmassnahmen voll zu berücksichtigen und alles zu unternehmen, um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu erreichen, und die Anwendung des Grundsatzes der wirksamen Kontrolle des Flusses des nach diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterials durch Verwendung von Instrumenten und anderen technischen Verfahren an bestimmten strategischen Punkten, soweit dies die gegenwärtigen oder künftigen technologischen Möglichkeiten zulassen, sicherzustellen.
Um optimale Kostenwirtschaftlichkeit zu gewährleisten, sind Mittel wie beispielsweise die folgenden einzusetzen:
- i) Räumliche Begrenzung als Mittel der Festlegung von Materialbilanzzonen zu Buchungszwecken,
- ii) statistische Verfahren und Entnahme von Stichproben bei der Auswertung des Flusses von Kernmaterial und
- iii) Konzentration der Nachprüfungsverfahren auf jene Stadien des Kernbrennstoffkreislaufes, die die Erzeugung, Verarbeitung, Verwendung oder Lagerung von Kernmaterial zum Inhalt haben, und von welchem ausgehend Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper leicht hergestellt werden könnten; ferner Verminderung der Nachprüfungsverfahren für anderes Kernmaterial auf ein Mindestmass, vorausgesetzt, dass dadurch die Organisation bei der Anwendung der Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen nicht behindert wird.
Nationales Materialkontrollsystem
Art. 7
Die Schweiz hat ein System für die buchmässige Erfassung und Kontrolle sämtlicher nach diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellten Kernmaterialien zu errichten und aufrechtzuerhalten.
Die Organisation hat die Sicherungsmassnahmen so anzuwenden, dass sie bei ihrer Aufgabe sich zu vergewissern, dass keine Abzweigung von Kernmaterial von friedlicher Verwendung zu Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern stattgefunden hat, in der Lage ist, Befunde des schweizerischen Systems nachzuprüfen. Die Nachprüfung durch die Organisation hat u. a. unabhängige Messungen und Beobachtungen zu umfassen, die von der Organisation nach den in Teil 11 dieses Abkommens festgelegten Verfahren durchzuführen sind. Bei der Nachprüfung hat die Organisation die technische Leistungsfähigkeit des schweizerischen Systems gebührend zu berücksichtigen.
Auskünfte zuhanden der Organisation
Art. 8
Um die wirksame Durchführung von Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen sicherzustellen, hat die Schweiz, im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen, der Organisation Informationen über Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, sowie über die für die Kontrolle solcher Materialien wesentlichen Merkmale von Anlagen zur Verfügung zu stellen.
- b) i) Die Organisation darf nur jenes Mindestmass an Informationen und Daten verlangen, das mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen in Einklang steht.
- ii) Informationen über Anlagen sind auf das Mindestmass zu beschränken, das zur Kontrolle von Kernmaterial, welches gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen untersteht, notwendig ist.
Auf Verlangen der Schweiz hat die Organisation bereit zu sein, darstellende Informationen, welche die Schweiz als besonders geheimhaltungswürdig betrachtet, an Ort und Stelle in der Schweiz zu prüfen. Solche Informationen brauchen der Organisation nicht in physischer Form übermittelt zu werden, vorausgesetzt, dass sie an Ort und Stelle in der Schweiz für weitere Überprüfungen durch die Organisation jederzeit zugänglich bleiben.
Inspektoren der Organisation
Art. 9
- a) i) Für die Bestellung von Inspektoren der Organisation für die Schweiz hat die Organisation die Zustimmung der Schweiz einzuholen.
- ii) Erhebt die Schweiz, sei es anlässlich des Bestellungsvorschlages oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach erfolgter Bestellung, gegen die Bestellung einen Einwand, so hat die Organisation der Schweiz eine oder mehrere Alternativbestellungen vorzuschlagen.
- iii) Falls infolge der wiederholten Weigerung der Schweiz, der Bestellung von Inspektoren der Organisation zuzustimmen, die gemäss diesem Abkommen durchzuführenden Inspektionen behindert würden, so ist eine solche Weigerung auf Antrag des Generaldirektors der Organisation (im folgenden «Generaldirektor» genannt) vom Rat zwecks Ergreifung geeigneter Massnahmen zu erörtern.
Die Schweiz hat die nötigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Inspektoren der Organisation die ihnen durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben in wirksamer Weise erfüllen können.
Die Besuche und Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation sind so einzurichten, dass
- i) die möglichen Ungelegenheiten und Störungen für die Schweiz und für die inspizierten friedlichen nuklearen Tätigkeiten auf ein Mindestmass herabgesetzt werden und
- ii) der Schutz von Industriegeheimnissen und anderen den Inspektoren zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen gesichert ist.
Privilegien und Immunitäten
Art. 10
Die Schweiz wendet auf die Organisation (namentlich ihre Vermögenswerte, Geldmittel und Guthaben) und auf ihre Inspektoren und sonstigen Beamten, die Aufgaben aufgrund dieses Abkommens erfüllen, die einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung über Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie‑Organisation[^3] an.
Beendigung der Sicherungsmassnahmen
Art. 11 Verbrauch oder Verdünnung von Kernmaterial
Die Sicherungsmassnahmen in bezug auf Kernmaterial enden, sobald die Organisation festgestellt hat, dass das Material verbraucht oder in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom Standpunkt der Sicherungsmassnahmen für jede nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder dass es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.
Art. 12 Transfer von Kernmaterial aus der Schweiz
Die Schweiz hat der Organisation im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen Transfers von gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterliegendem Kernmaterial aus der Schweiz im voraus anzukündigen. Die Organisation hat die auf Grund dieses Abkommens durchgeführten Sicherungsmassnahmen in bezug auf Kernmaterial zu beenden, sobald der Empfängerstaat, wie in Teil II dieses Abkommens vorgesehen, die Verantwortung für das Material übernommen hat, Die Organisation hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jeder Transfer sowie gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherungsmassnahmen auf das transferierte Kernmaterial hervorgeht.
Art. 13 Bestimmungen über Kernmaterial, das zur Verwendung bei
nichtnuklearen Tätigkeiten vorgesehen ist
Soll Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der Erzeugung von Legierungen oder keramischen Stoffen, verwendet werden, so hat die Schweiz vor einer solchen Verwendung des Materials mit der Organisation die Umstände zu vereinbaren, unter denen die Sicherungsmassnahmen in bezug auf solches Material beendet werden können.
Nichtanwendung der Sicherungsmassnahmen auf Kernmaterial, das zur Verwendung bei nichtfriedlichen Tätigkeiten bestimmt ist
Art. 14
Beabsichtigt die Schweiz von ihrem Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das auf Grund dieses Abkommens den Sicherungsmassnahmen unterstellt werden muss, bei einer nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung der Sicherungsmassnahmen nach diesem Abkommen nicht erfordert, so sind folgende Verfahren einzuhalten:
- a) Die Schweiz hat der Organisation von der Tätigkeit Mitteilung zu machen, wobei klarzustellen ist,
- i) dass die Verwendung des Kernmaterials bei einer nichtverbotenen militärischen Tätigkeit mit keiner von der Schweiz abgegebenen und in die Sicherungsmassnahmen der Organisation einbezogenen Verpflichtung, das Material nur für friedliche nukleare Tätigkeiten zu verwenden, im Widerspruch stehen wird und
- ii) dass das Kernmaterial während der Zeit der Nichtanwendung der Sicherungsmassnahmen nicht zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet wird.
- b) Die Schweiz und die Organisation haben eine Vereinbarung in dem Sinne zu treffen, dass die in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen nur während der Zeit, in der das Kernmaterial bei einer solchen Tätigkeit in Verwendung steht, nicht angewendet werden. In der Vereinbarung sind nach Möglichkeit die Zeit bzw. die Umstände, während deren die Sicherungsmassnahmen nicht angewendet werden, anzugeben. In jedem Falle treten die in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen wieder in Kraft, sobald das Kernmaterial erneut einer friedlichen nuklearen Tätigkeit zugeführt wird. Der Organisation sind die Gesamtmenge und die Zusammensetzung solcher in der Schweiz befindlichen, nicht den Sicherungsmassnahmen unterstellten Materials sowie eine allfällige Ausfuhr desselben bekanntzugeben und
- c) Jede solche Vereinbarung ist mit der Zustimmung der Organisation zu treffen. Eine solche Zustimmung ist möglichst rasch zu erteilen, hat sich nur auf Angelegenheiten wie u. a. zeitliche und verfahrensmässige Bestimmungen und Vorkehrungen für die Berichterstattung zu beziehen, darf aber keine Genehmigung der militärischen Tätigkeit bzw. vertrauliche Kenntnisse über dieselbe beinhalten und sich nicht auf die Verwendung des Kernmaterials bei der betreffenden Tätigkeit beziehen.
Finanzielle Fragen
Art. 15
Die Schweiz und die Organisation werden die Kosten tragen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn jedoch der Schweiz oder Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, auf Grund eines ausdrücklichen Ersuchens der Organisation ausserordentliche Kosten erwachsen, dann hat die Organisation diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, dass sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In jedem Falle hat die Organisation die Kosten aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen Messungen oder Probeentnahmen zu tragen.
Haftung gegenüber Dritten bei nuklearen Schäden
Art. 16
Die Schweiz hat sicherzustellen, dass jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten für nukleare Schäden, einschliesslich allfälliger Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen, der nach ihren Gesetzen und Vorschriften gegeben ist, der Organisation und ihren Beamten im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens in gleicher Weise zukommt wie schweizerischen Staatsangehörigen.
Internationale Haftung
Art. 17
Jeder Anspruch der Schweiz gegenüber der Organisation bzw. der Organisation gegenüber der Schweiz aus einem Schaden, der bei der Durchführung der Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen – jedoch nicht aus einem nuklearen Betriebsunfall – entstanden ist, ist nach den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.
Massnahmen zur Feststellung der Nichtabzweigung
Art. 18
Wenn der Rat auf Grund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschliesst, dass eine Massnahme seitens der Schweiz wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, dass Kernmaterial, welches gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wurde, kann der Rat die Schweiz auffordern, die erforderliche Massnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen eingeleitet worden ist.
Art. 19
Hat der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen Informationen festgestellt, dass die Organisation nicht in der Lage ist zu beglaubigen, dass keine Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper stattgefunden hat, kann er die in Absatz C des Artikels XII der Statuten der Organisation[^4] (im folgenden «Statuten» genannt) vorgesehenen Berichte erstatten und, sofern anwendbar, auch die anderen in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen ergreifen. Bei diesen Schritten hat der Rat den Grad an Gewissheit zu berücksichtigen, den die angewendeten Sicherungsmassnahmen ergeben haben, und er hat der Schweiz jede mögliche Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen zusätzlichen Garantien zu verschaffen.
Auslegung und Anwendung des Abkommens und Beilegung
von Streitigkeiten
Art. 20
Die Schweiz und die Organisation werden sich auf Verlangen der jeweils anderen Partei über alle aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Fragen konsultieren.
Art. 21
Die Schweiz ist berechtigt zu verlangen, dass jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Frage vom Rat behandelt wird. Der Rat lädt die Schweiz ein, an seiner Erörterung jeder derartigen Frage teilzunehmen.
Art. 22
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.