Vertrag vom 2. November 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und Seerhein (Unterseefischereiordnung) (mit Anlagen und Prot.)

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-11-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 45
Änderungshistorie JSON API

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Land Baden‑Württemberg,

in ihrem Bestreben, die Regelungen der Fischerei im Untersee und Seerhein den geänderten Verhältnissen anzupassen und zu diesem Zweck die Übereinkunft betreffend die Erlassung einer Fischereiordnung für den Untersee und Rhein vom 3. Juli 1897[^1] durch einen neuen Vertrag zu ersetzen,

sind wie folgt übereingekommen:

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt: Geltungsbereich

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Zweiter Abschnitt: Berechtigung zur Fischerei

§ 3 Berechtigung im Gebiet der allgemeinen Fischerei

§ 4 Berechtigung im Bereich der privaten Fischereirechte

§ 5 Gebiet der allgemeinen Fischerei

§ 6 Fischerkarten

§ 7 Erteilung und Entzug der Fischerkarte

§ 8 Berufsfischerkarte

§ 9 Fischer‑Gehilfenkarte

§ 10 Sportfischer‑Jahreskarte

§ 11 Sportfischer‑Monatskarte

§ 12 Zuständigkeiten für die Erteilung und den Entzug der Fischerkarte

§ 13 Private Fischereikarte

Dritter Abschnitt: Ausübung der Fischerei

§ 14 Grundsatz

§ 15 Fischerei mit Netzen

§ 15a[^2] Fischerei mit Netzen: Niedere Netze

§ 15b[^3] Fischerei mit Netzen: Hohe Netze

§ 15c[^4] Setzen und Heben von Netzen

§ 16 Fischerei mit Reusen

§ 17[^5] Fischerei mit der Reihenangel

§ 18 Fischerei mit der Angel

§ 19 Köderfischfang

§ 20 Gemeinsamer Fischfang

§ 21 Reiser

§ 22 Zeitbestimmungen

§ 23 Seefeiertage

Vierter Abschnitt: Schutz der Fischbestände, Bewirtschaftung, Fischereiaufsicht

§ 24 Verbotene Fanggeräte und Fangmethoden

§ 25[^6] Schonzeiten, Mindestmasse und sonstige Einschränkungen

§ 26 Bewirtschaftung

§ 27[^7] Laichfischfang, Fang von Fischnährtieren und Sonderfänge

§ 28 Fischereiabgabe

§ 29 Fischereiaufsicht

§ 30[^8] Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte

§ 31 Mitführen von Fanggeräten und sonstigen Fangmitteln

Fünfter Abschnitt: Bevollmächtigte, Fischereikommission

§ 32 Bevollmächtigte

§ 33 Fischereikommission

Sechster Abschnitt: Zuwiderhandlungen

§ 34 Ahndung von Zuwiderhandlungen

§ 35 Verfolgung von Zuwiderhandlungen

§ 36 Verwarnungsgeld (Ordnungsbussen)

Siebenter Abschnitt: Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

§ 37 Änderungen des Vertrages

§ 38 Anordnung von Abweichungen

§ 39 Amtshilfe

§ 40 Meldung der Fänge und Fischeinsätze

§ 41 Übergangsbestimmungen

§ 42 Inkrafttreten

Erster Abschnitt Geltungsbereich

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieses Vertrages umfasst den ganzen Untersee und den Seerhein von der alten Konstanzer Rheinbrücke einschliesslich der darunter befindlichen Wasserfläche bis zu der Linie, die entlang und in Verlängerung der deutsch-schweizerischen Grenze unterhalb von Öhningen den Rhein überquert.

(2) Der Geltungsbereich erstreckt sich bei hohem Wasserstand so weit landeinwärts, wie die über den normalen Wasserstand ausgetretene Überflutung reicht.

(3) Der Geltungsbereich umfasst ferner die Aach bis 100 m unterhalb der Strassenbrücke Moos‑Bohlingen, den Markelfinger und Allensbacher Mühlbach jeweils bis zur Brücke der Bahnlinie Radolfzell‑Konstanz, die sonstigen Zuflüsse des Untersees und des Seerheins bis 100 m aufwärts der Mündung sowie innerhalb einer Entfernung von 100 m alle Gräben und Vertiefungen, welche durch ein Gewässer mit dem Untersee und dem Seerhein in fortdauernder Verbindung stehen.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält, gilt das jeweilige innerstaatliche Recht.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für die auf Grund von Privatrechten zur Ausübung der Fischerei Berechtigten. Im Übrigen bestimmt sich die Ausübung der Fischerei nach den zugrundeliegenden Privatrechtstiteln.

(3) Beschränkungen für die Fischereiausübung im Gebiet der allgemeinen Fischerei durch Schutzgebietsvorschriften aufgrund des Naturschutzrechtes bedürfen der Zustimmung des anderen Vertragsstaates.

Zweiter Abschnitt Berechtigung zur Fischerei

§ 3 Berechtigung im Gebiet der allgemeinen Fischerei

(1) Im Gebiet der allgemeinen Fischerei ist zur Ausübung der Fischerei nur berechtigt, wer im Besitze einer gültigen Fischerkarte (§§ 6, 8 bis 11) ist.

(2) Keiner Fischerkarte bedarf,

§ 4 Berechtigung im Bereich der privaten Fischereirechte

(1) Im Bereich privater Fischereirechte ist ausser dem Inhaber des Fischereirechts nur derjenige zur Ausübung der Fischerei berechtigt, der vom Inhaber des Fischereirechts dazu ermächtigt wurde. Die Beschränkung der Zahl der Ermächtigungen gemäss einem Bewirtschaftungsplan (§ 26 Absatz 2 Nr. 3) bleibt vorbehalten.

(2) Unbeschadet der Berechtigung nach Absatz 1 darf auch im Bereich privater Fischereirechte nur fischen, wer eine gültige Fischerkarte besitzt.

§ 5 Gebiet der allgemeinen Fischerei

(1) Das Gebiet der allgemeinen Fischerei umfasst den räumlichen Geltungsbereich gemäss § 1 mit Ausnahme der nachstehend bezeichneten Zonen:

(2) Die Lage der Zeichen ist in der Anlage zu diesem Vertrag festgehalten. Die Zeichen können als Pfähle oder Tafeln ausgestaltet werden.

§ 6 Fischerkarten

(1) Es werden folgende Fischerkarten erteilt:

Die Gestaltung der Fischerkarten und der Antragsformulare wird vom Landratsamt Konstanz, im Einvernehmen mit den Bevöllmächtigten (§ 32), festgelegt.

(2) Die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Fischerkarten werden den Einwohnern der nachstehenden Gemeinden erteilt:

(3) Dem Inhaber eines privaten Fischereirechts, der nicht Einwohner einer der in Absatz 2 aufgeführten Gemeinden ist, wird auf Antrag erteilt:

(4) Die Fischerkarte ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen auszuhändigen.

(5) Der Verlust der Fischerkarte ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Erteilung und Entzug der Fischerkarte

(1) Die Fischerkarte wird nur demjenigen erteilt, der einen vom Land Baden‑Württemberg ausgestellten oder anerkannten deutschen Fischereischein oder eine vom Kanton Thurgau ausgestellte oder anerkannte kantonale Fischereibewilligung besitzt.

(2) Die Fischerkarte kann verweigert werden jedem, der innerhalb der letzten fünf Jahre

bestraft oder mit einer Geldbusse belegt worden ist.

(3) Die Fischerkarte kann für ungültig erklärt und eingezogen werden, wenn

(4) Die Erteilung, der Entzug und der Verlust von Fischerkarten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Über die Eintragung wird das Landratsamt Konstanz unterrichtet.

(5) Die Bevollmächtigten wirken auf eine gegenseitige Angleichung der Gebühren für die Erteilung der Fischerkarten hin.

§ 8 Berufsfischerkarte

(1) Die Berufsfischerkarte für die selbständige Ausübung der Fischerei (Berufsfischerkarte A) wird demjenigen erteilt, der

(2) Die Berufsfischerkarte für die unselbständige Ausübung der Fischerei (Berufsfischerkarte B) wird demjenigen erteilt, der

(3) Die Berufsfischerkarte wird für höchstens drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt. Vor der erstmaligen Erteilung ist die Fischereikommission (§ 33) anzuhören.

(4) Die Vertragsstaaten können hinsichtlich der Berufsausbildung nach Absatz 1 Nr. 2 weitergehende oder abweichende gleichwertige Bestimmungen treffen.

(5) Die Bevollmächtigten können auf eine Dauer von bis zu fünf Jahren Regelungen darüber vereinbaren, dass Berufsfischerkarten nur in beschränkter Zahl erteilt werden dürfen, wenn dies zur Sicherstellung einer geordneten fischereilichen Bewirtschaftung, insbesondere zur Erhaltung des Fischbestands, erforderlich ist.[^15]

(6) Bei einer Regelung nach Absatz 5 sind folgende Massgaben zu berücksichtigen: Berufsfischer, denen bis zum Inkrafttreten der Regelung eine Berufsfischerkarte erteilt war, kann die Berufsfischerkarte auf Grund der Beschränkung nicht versagt werden; für Berufsfischer, die auch im Obersee fischen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden. Berufsfischer, die die Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsfischerkarte erfüllen, jedoch wegen der Überschreitung der Höchstzahl keine Berufsfischerkarte erhalten können, werden in der Reihenfolge ihrer erstmaligen Bewerbung auf eine Warteliste gesetzt. Sie werden nach der zeitlichen Reihenfolge auf der Warteliste bei Unterschreitung der Höchstzahl berücksichtigt. Wird im Rahmen der Übergabe eines Fischereibetriebes auf einen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten eine Berufsfischerkarte frei, so wird dem Betriebsnachfolger ohne Rücksicht auf die Warteliste eine Berufsfischerkarte erteilt.[^16]

§ 9 Fischer-Gehilfenkarte

(1) Die Fischer‑Gehilfenkarte wird mit Zustimmung eines Inhabers der Berufsfischerkarte A demjenigen erteilt, der

(2) Die Fischer‑Gehilfenkarte wird jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.

(3) Die Fischer‑Gehilfenkarte kann mit Zustimmung eines Inhabers der Berufsfischerkarte A auch demjenigen erteilt werden, der für den an der Ausübung der Fischerei verhinderten Berufsfischer die Fischerei vorübergehend selbständig ausüben soll und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt. Sie kann abweichend von Absatz 2 für eine kürzere Dauer erteilt werden.

§ 10 Sportfischer‑Jahreskarte

(1) Die Sportfischer‑Jahreskarte wird demjenigen erteilt, der die Fischerei mit Geräten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und nicht gewerbsmässig ausüben will.[^17]

(2) Die Sportfischer‑Jahreskarte wird jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.

(3) Die Zahl der Sportfischer‑Jahreskarten kann durch das Landratsamt Konstanz im Einvernehmen mit den Bevollmächtigten jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres beschränkt und auf die Ausgabestellen verteilt werden, soweit dies aus Gründen der Erhaltung der Fischbestände oder der Berufsfischerei erforderlich ist.

§ 11 Sportfischer‑Monatskarte

(1) Die Sportfischer‑Monatskarte wird demjenigen erteilt, der die Fischerei mit Geräten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 und nicht gewerbsmässig ausüben will, auch wenn er nicht Einwohner einer der in § 6 Absatz 2 aufgeführten Gemeinden ist.[^18]

(2) Die Sportfischer‑Monatskarte wird jeweils für die Dauer eines Monats ab Ausstellungsdatum erteilt.[^19] Für dieselbe Person können für ein Kalenderjahr höchstens drei Sportfischer‑Monatskarten ausgestellt werden. Das Landratsamt Konstanz kann die Höchstzahl der Sportfischer‑Monatskarten nach Satz 2 im Einvernehmen mit den Bevollmächtigten für die Dauer eines Kalenderjahres auf zwei oder eine herabsetzen, soweit dies zur Erhaltung des Fischbestandes oder der Berufsfischerei erforderlich ist.

(3) …[^20]

§ 12 Zuständigkeiten für die Erteilung und den Entzug der Fischerkarte

(1) Zuständig für die Erteilung sowie – unbeschadet gerichtlicher Zuständigkeit – für den Entzug der Fischerkarte sind bei Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

(2) Personen, welche keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, können die Fischerkarte bei einer der in Absatz 1 genannten Ausgabestellen beantragen.

(3) Die Befugnis zur Erteilung und zum Entzug der Sportfischer‑Monatskarte kann auf Gemeinden, die in § 6 Absatz 2 aufgeführt sind, übertragen werden.

§ 13 Private Fischereirechte

Die privaten Fischereirechte im Geltungsbereich dieses Vertrages sind frei veräusserlich und vererbbar. Sie können jedoch durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden.

Dritter Abschnitt Ausübung der Fischerei

§ 14 Grundsatz

(1) Inhaber von Berufsfischerkarten und Fischer‑Gehilfenkarten (Berufsfischer) dürfen die Fischerei nur mit den in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Netzen, Reusen und Reihenangeln sowie mit allen für die Sportfischer zugelassenen Geräten ausüben. Sie sind verpflichtet, sich beim Laichfischfang und bei besonderen Hegemassnahmen zu beteiligen.[^21]

(2) Inhaber von Sportfischer‑Jahreskarten und ‑Monatskarten (Sportfischer) dürfen die Fischerei nur mit der Angel, dem Hamen, dem Köderfischnetz und der Köderflasche ausüben. Von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb aus darf während der Fahrt nicht gefischt werden.

(3) Von den Berufs‑ und Sportfischern kann verlangt werden, dass sie ihre Fangergebnisse melden.[^22]

§ 15[^23] Fischerei mit Netzen

(1) Zur Fischerei mit Netzen dürfen verwendet werden:

Niedere Netze dürfen nur als Bodennetze, hohe Netze nur als Bodennetze oder verankerte Schwebnetze verwendet werden. Für die Berechnung der Höhe der Netze gilt die als Anlage 2 zu diesem Vertrag angefügte Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen.[^24]

(2) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischer bei niederen Netzen ein Abstand von 50 m, bei hohen Bodennetzen von 100 m und bei Schwebnetzen von 200 m einzuhalten. Ufer‑zu‑Ufer‑Sätze dürfen ohne Abstand zueinander gesetzt werden.

(3) Weisse im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist der Bereich vom Ufer bis zur Haldenkante. Wo die Haldenkante nicht ausgeprägt ist, ist dies der Bereich bis zur Wassertiefe von fünf Metern.

§ 15a[^25] Fischerei mit Netzen: Niedere Netze

(1) Für niedere Netze gelten die nachstehenden Masse:

(2) In einem Fischereibetrieb dürfen gleichzeitig verwendet werden:

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