Abkommen vom 11. August 1978 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik der Philippinen über die Gewährung von Transferkrediten (mit Durchführungsprotokoll und Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1978-08-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Im Bestreben, den Philippinen den Bezug schweizerischer Investitionsgüter und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Philippinen zu ermöglichen, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik der Philippinen

vereinbart, die Gewährung von Transferkrediten für gewisse Lieferungen zu erleichtern.

Zu diesem Zweck

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf schweizerische Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Philippinen und bei denen sich unter Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse eine lange Amortisationsfrist rechtfertigt.

Der Gesamtwert der schweizerischen Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen, die Anlass zur Gewährung von Transferkrediten geben können, beträgt hundertundzwanzig Millionen Schweizerfranken.

Transferkredite im Sinne dieses Abkommens sind Kredite, die von dem Konsortium schweizerischer Banken (nachstehend «die Schweizer Banken» genannt) der Regierung der Philippinen oder einer von ihr bezeichneten Stelle eingeräumt werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der Regierung der Philippinen oder einer von ihr bezeichneten Stelle die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, die von den philippinischen Importeuren bei der Verschiffung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an die schweizerischen Lieferanten oder Dienstleistungsunternehmen zu bezahlen sind.

Über die Gewährung von Transferkrediten im Zusammenhang mit der Lieferung von Investitionsgütern und Dienstleistungen gemäss Artikel 1 dieses Abkommens wird eine besondere Vereinbarung zwischen den Schweizer Banken auf der einen Seite und der Regierung der Philippinen oder einer von ihr bezeichneten Stelle auf der andern Seite abgeschlossen.

Die Transferkredite sind für bestimmte Lieferverträge zu beanspruchen. Sämtliche Lieferverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Schweiz und der Philippinen.

Die Regierung der Philippinen verpflichtet sich, für alle unter dieses Abkommen fallenden Lieferungen, die Gegenstand von Transferkreditbeanspruchungen bilden, die vertraglichen Zinszahlungen und Kreditrückzahlungen – Rückzahlungen für Kredite, die von den Schweizer Banken zur Verfügung gestellt worden sind – bei Verfall in effektiven freien Schweizerfranken oder ihrem Gegenwert in einer andern, den Schweizer Banken genehmen, frei konvertierbaren Währung zu leisten, für den Fall, dass die zuständige Institution, die philippinische Nationalbank, in Zahlungsverzug gerät.

Die Regierung der Philippinen wird die Schweizer Banken von jeder philippinischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.

Die Regierung der Schweiz wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.

Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise die Möglichkeiten schweizerischer Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen nach den Philippinen zu normalen Zahlungs‑ und Transferbedingungen ausserhalb des Abkommens ein.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmässigen oder gesetzlichen Vorschriften für die Inkraftsetzung des Abkommens erfüllt sind.

Jede Vertragspartei kann der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 11. August 1978, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht im Falle von Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

K. Jacobi

Für die Regierung der Republik der Philippinen:

Cesar E. A. Virata

Durchführungsprotokoll

Das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik der Philippinen über Transferkredite wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:

Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:

Jeder Transferkredit wird wie folgt zurückbezahlt:

Ausgefertigt in Bern, am 11. August 1978, in zwei Exemplaren, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht bei Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / K. Jacobi | Für die Regierung der Republik der Philippinen: / Cesar E. A. Virata | | --- | --- |

Briefwechsel vom 11. August 1978
Der Delegierte für Handelsverträge Bern, den 11. August 1978 / Herrn / Cesar E. A. Virata / Finanzminister / der Republik der Philippinen / Bern

Herr Minister,

Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens, dessen Inhalt wie folgt lautet:

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung vom Vorstehenden Kenntnis genommen hat.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

K. Jacobi

Fussnoten

[^1]: Betrag gemäss dem Briefwechsel vom 14. Nov./1. Dez. 1978 (AS 1979 161).

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