Reglement vom 7. Dezember 1976 über die Schifffahrt auf dem Genfersee (mit Anhängen)
(Stand am 5. März 2002) Gestützt auf Artikel 1 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und Frankreich
3 werden folgende Bestimmungen erlasbetreffend die Schiffahrt auf dem Genfersee sen: Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffbestimmungen
In diesem Reglement gelten als
- a. «Schiff»: Fahrzeuge jeglicher Art, die zur Fortbewegung auf und im Wasser bestimmt sind; b . «Schiff mit Maschinenantrieb»: Schiffe mit mechanischer Antriebskraft, ausgenommen solche, deren Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsveränderungen (in Häfen oder an Ladeund Löschplätzen) oder zur Erhöhung ihrer Steuerfähigkeit im Schleppoder Schubverband verwendet werden;
4 «Segelschiff»: Schiffe, die unter Segel fahren, und zwar auch dann, wenn sie c. mit einer mechanischen Antriebskraft ausgerüstet sind, diese jedoch nicht benützen. Segelbretter werden wie Segelschiffe behandelt;
- d. «Kursschiff»: Fahrgastschiffe im regelmässigen Verkehr, die nach einem veröffentlichten Fahrplan verkehren; bis5 «Fahrgastschiff mit Vorrang»: Kursschiffe sowie Fahrgastschiffe, die von d der zuständigen Behörde den Vorrangstatus erhalten haben und entsprechend gekennzeichnet sind;
- e. «Güterschiff»: Schiffe mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 Tonnen;
- f. «schwimmendes Gerät»: Schwimmkörper, die mechanische Einrichtungen tragen und dazu bestimmt sind, auf dem See oder in den Häfen Arbeiten auszuführen (Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane usw.), soweit nichts anderes bestimmt wird, gelten schwimmende Geräte als Schiffe;
6 «schwimmende Einrichtung»: jede schwimmende nicht bewohnbare g. Konstruktion oder jede schwimmende zusammengebaute Konstruktion, die vorgesehen ist, an einem bestimmten Ort lange Zeit stationiert, wie Docks, Landungsstellen, Pontons von Landungsstellen oder Schiffshangars;
- h. «Tag»: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang; der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; i. «Nacht»: j . «stillliegend»: ein Schiff, das unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;
- k. «in Fahrt»: ein Schiff, das weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;
7 «Blinklicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute mindestens 40 mal l. regelmässig aufleuchtet, wobei die Dauer des Aufleuchtens wesentlich kürzer ist als die des Unterbruchs;
8 «Blitzlicht»: ein unterbrochenes Licht, das pro Minute höchstens 20 mal m. aufleuchtet und bei dem sich die Hellphasen regelmässig wiederholen. Die Hellphasen sind deutlich kürzer als die Dunkelphasen;
9 «Taktlicht»: ein unterbrochenes Licht, dessen Gruppen einer gegebenen Ann. zahl von Blitzen regelmässig aufleuchten,
10 «Licht mit regelmässigen Unterbrüchen»: ein unterbrochenes Licht, dessen o. gesamte Hellphase in einer Periode deutlich länger ist als die gesamte Dunkelphase und dessen Unterbruchintervalle regelmässig sind.
Art. 2 Pflichten des Schiffsführers
1 Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte müssen unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese Person wird im folgenden als Schiffsführer bezeichnet.
2 Schleppverbände müssen ebenfalls unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen.
3 Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein. Der Schiffsführer eines schwimmenden Gerätes muss auch während des Betriebes an Bord sein.
4 Der Schiffsführer ist für die Befolgung der Bestimmungen dieses Reglements auf seinem Schiff, auf seinem schwimmenden Gerät oder auf seinem Verband verantwortlich.
5 Wer infolge Krankheit, körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke oder aus anderen Gründen in der sicheren Führung eines Schiffes behindert ist, darf ein Schiff nicht führen.
Art. 3 Pflichten der Besatzung und der übrigen Personen an Bord
1 Die Mitglieder der Besatzung haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie haben zur Einhaltung des Reglements beizutragen.
2 Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.
Art. 4 Allgemeine Sorgfaltspflicht
1 Über die Vorschriften des Reglements und anderer anwendbarer Vorschriften hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmassnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die üblichen Regeln gebieten, um insbesondere: – die Gefährdung von Menschen, – Beschädigungen der Schiffe, der schwimmenden Anlagen, der Ufer oder Bauten und Anlagen jeder Art im Gewässer oder in deren Umgebung, – Hindernisse für die Schiffahrt oder ihre Behinderung, – das Schleifenlassen von Ankern, Seilen oder Ketten
11 zu vermeiden.
2 Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
12 Verhalten bei besonderen Umständen Art. 5 Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Massnahmen treffen, welche die Umstände gebieten, auch wenn sie dabei gezwungen sind, von den Bestimmungen dieses Reglements abzuweichen.
Art. 6 Grösste Belastung und Personenzahl; Anordnung der Ladung
1 Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder über die grösste zugelassene Belastung hinaus beladen werden.
2 Schiffe, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als die zuständigen Behörden zugelassen haben.
3 Hat die Behörde keine Belastungsgrenze festgesetzt, so darf das Schiff nicht über das Mass hinaus beladen werden, das seine Bauweise und seine Manövrierfähigkeit zulässt.
4 Die Ladung ist so anzubringen, dass weder die Sicherheit des Schiffes gefährdet noch die zur Führung nötige Sicht beeinträchtigt wird.
Art. 7 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Schiffe
und der schwimmenden Geräte
1 Schiffe und schwimmende Geräte müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Sicherheit der Personen an Bord und der Schiffahrt gewährleistet ist und dass sie den Anforderungen dieses Reglements entsprechen.
2 Schiffe und schwimmende Geräte müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der Personen an Bord und der Schiffahrt zu gewährleisten.
Art. 8 Borddokumente
Wird für ein Schiff oder für ein schwimmendes Gerät eine Betriebsbewilligung oder für dessen Führung ein Führerausweis verlangt, so sind diese Dokumente der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 9 Schutz der Schiffahrtszeichen
1 Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zum Festmachen oder Verholen zu benützen, sie zu verändern, zu beschädigen, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen.
2 Wer ein Schiffahrtszeichen oder eine Bake beschädigt, hat unverzüglich die Schiffahrtspolizei zu benachrichtigen.
3 Jeder Schiffsführer hat die nächste zuständige Behörde zu benachrichtigen, wenn er zufällig oder durch Unfälle verursachte Veränderungen an den Schiffahrtszeichen (Verlöschen eines Lichtes, Verschieben einer Boje, Beseitigung eines Schiffahrtszeichens usw.) bemerkt.
Art. 10 Abfälle und Verunreinigung
1 Es ist verboten, Gegenstände und Stoffe in den See einzubringen oder einzuleiten, die das Wasser verunreinigen oder zu einer Behinderung oder Gefahr für die Schifffahrt oder für die übrigen Benützer führen.
2 Es ist im übrigen verboten, Rauch und Geruch in dem Masse zu erzeugen, dass die nationalen Vorschriften betreffend Schutz gegen die Luftverunreinigung verletzt werden.
3 Wenn Schiffsführer und Führer von schwimmenden Geräten sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, Mineralölprodukte oder andere Stoffe feststellen, welche die Eigenschaften des Wassers verändern können, ist unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Art. 11 Rettung und Hilfeleistung
1 Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle zu ihrer Rettung zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen.
2 Sind bei einem Unfall eines Schiffes Menschenleben in Gefahr oder droht eine Behinderung der Schiffahrt, so ist jeder in der Nähe befindliche Schiffsführer verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeuges vereinbar ist.
3 Sind Menschen getötet oder verletzt worden oder werden solche vermisst, müssen die am Unfall beteiligten Personen unverzüglich die Polizei benachrichtigen.
Art. 12 Festgefahrene oder gesunkene Schiffe
Ist ein Schiff festgefahren oder gesunken und wird dadurch die Sicherheit der Schiffahrt gefährdet, so muss der Schiffsführer unverzüglich die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Massnahmen treffen. Ist dies nicht möglich, so hat er unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Art. 13 Freimachen des Gewässers
Die Behörden können festgefahrene oder gesunkene Schiffe sowie andere Gegenstände, welche die Schiffahrt gefährden oder behindern, auf Kosten des Eigentümers oder Halters oder desjenigen, der das Hindernis verursacht hat, entfernen lassen, wenn solche Personen das Hindernis innert der angemessenen Frist, die ihnen eingeräumt wurde, nicht beseitigen. Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Behörde von der Einräumung einer Frist absehen.
Art. 14 Besondere Anweisungen – Anordnungen vorübergehender Art
1 Die Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörden erteilt werden, um die Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt zu gewährleisten, und zwar auch dann, wenn diese Anordnungen von den Bestimmungen dieses Reglements oder von der bestehenden Signalisation abweichen.
2 Die Schiffsführer haben die Anordnungen vorübergehender Art zu befolgen, die von der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt aus besonderen Anlässen (Veranstaltungen, Arbeiten usw.) erlassen werden.
Art. 15 Überwachung
Schiffsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben es den Organen der zuständigen Behörden, soweit erforderlich, zu erleichtern, die Befolgung der Bestimmungen dieser Ordnung und der sonstigen anwendbaren Vorschriften zu überwachen.
Art. 16 Veranstaltungen auf dem Wasser
Veranstaltungen auf dem Wasser bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn ausreichende Massnahmen getroffen worden sind, um hauptsächlich die Sicherheit der Schiffahrt zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Kursschiffe nicht behindert werden.
Art. 17 Wasserflugzeuge
1 Der Verkehr von Wasserflugzeugen über dem Genfersee unterliegt den Luftverkehrsvorschriften.
2 Mit Ausnahme von Fällen höherer Gewalt dürfen Wasserflugzeuge nur aufgrund einer durch die zuständigen Behörden erteilten Bewilligung in den hierfür bezeichneten Zonen starten und wassern. In diesen Zonen haben die Wasserflugzeuge den Vorrang über alle andern Schiffe. Abschnitt 2 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte
Art. 18 Kennzeichen der Schiffe und der schwimmenden Geräte
1 Schiffe, deren Länge, gemessen über alles, über 2,50 m liegt ausgenommen Paddelboote, Rennruderboote und Segelbretter, sowie schwimmende Geräte müssen mit Kennzeichen versehen sein, die aussen auf beiden Seiten in lateinischen Schriftzeichen und arabischen Ziffern gut lesbar und wetterbeständig anzubringen sind. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen auf Schiffen mit einer Länge, gemessen über
13 alles, bis zu 15 m mindestens 8 cm, auf den übrigen Schiffen 20 cm hoch sein.
2 Als Kennzeichen im Sinne von Absatz 1 gelten:
- a. Registeroder Immatrikulationszeichen für den Fall, dass die zuständige Behörde solche vorschreibt;
- b. Name oder Sinnbild des Schiffes in den übrigen Fällen.
3 Schiffe, die keine Registrierungsoder Immatrikulationskennzeichen tragen, müs-
14 sen an gut sichtbarer Stelle mit Namen und Wohnort des Halters versehen sein.
Art. 19 Baukennzeichen
1 Auf Schiffen, die den Bestimmungen von Artikel 18 Absatz 1 entsprechen müssen, sind zusätzlich an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle die folgenden Zeichen anzubringen:
- a. auf der Schale: Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle Nummer;
- b. am Motor: Marke und Typ oder Hersteller und eine individuelle
15 Nummer.
2 Diese Zeichen können auf einer Plakette eingestanzt sein, die angeschweisst, aufgenietet oder auf gleichwertige Weise befestigt ist. Abschnitt 3 Sichtzeichen der Schiffe, der schwimmenden Geräte und der schwimmenden Anlagen I. Allgemeines
Art. 20 Anwendung
1 Für die Fahrt oder beim Stillliegen bei Nacht und wenn es die Witterungsverhältnisse (Nebel, Schneetreiben usw.) erfordern, müssen Schiffe, schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter führen.
2 Für die Fahrt oder beim Stillliegen bei Tag müssen Schiffe, schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sichtzeichen führen.
3 Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Sichtzeichen sind im Anhang 1 abgebildet.
Art. 21 Lichter
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein. Sie müssen die nachstehend aufgeführte Mindestsichtweite aufweisen, wenn der atmosphärische, auf eine Entfernung von
1 km bezogene Übermittlungskoeffizient (bei einem Schwellenwert der Beleuch- –7 lux) 0,76 beträgt. tungsstärke von 2 × 10 Art des Lichtes Weiss Rot oder grün Stark 6 km Hell 4 km 3 km Gewöhnlich 2 km 1,5 km Die vorgeschriebenen Mindestsichtweiten entsprechen folgenden Lichtstärken: Mindestsichtweite in Kilometern Lichtstärke in Candela
6 38
4 10
3 4,1
2 1,4 1,5 0,7
Art. 22 Flaggen und Tafeln
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die vorgeschriebenen Flaggen rechteckig sein. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein. Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn die kleinste Abmessung mindestens 0,70 m beträgt. Die Flaggen können durch Tafeln ersetzt werden.
Art. 23 Bälle
1 Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Bälle können durch Einrichtungen erwerden, die auf Abstand das gleiche Aussehen haben. setzt
2 Ihre Farben dürfen weder verblasst noch schmutzig sein.
3 Sie müssen so gross sein, dass sie gut gesehen werden können. Diese Bedingung gilt in jedem Fall als erfüllt, wenn ihr Durchmesser für Kursschiffe mindestens 0,80 m und für die übrigen Schiffe mindestens 0,30 m beträgt.
Art. 24 Verbotene Lichter und Zeichen
1 Es ist verboten, andere als die in diesem Abschnitt genannten Lichter oder Zeichen anzuwenden oder die genannten Lichter oder Zeichen unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
2 Abweichend hiervon dürfen für die Verständigung zwischen Fahrgastschiffen mit Vorrang untereinander oder zwischen solchen Schiffen und dem Ufer andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in die-
16 sem Abschnitt genannten Lichtern und Zeichen führen kann.
Art. 25 Ersatzlichter
Wenn in diesem Reglement vorgeschriebene und gewöhnlich mit elektrischem Strom betriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden, deren Lichtstärke derjenigen der vorgeschriebenen Lichter so nahe wie möglich kommt.
Art. 26 Scheinwerfer
Die Schiffe dürfen ihre Scheinwerfer zur Beleuchtung ihres Kurses und des Bereiches von Landeplätzen nur mit Unterbrüchen benützen. Sie dürfen nicht blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr am Land gefährden oder behindern. II. Nachtbezeichnung II. A. Nachtbezeichnung während der Fahrt
Art. 27 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Schiffe und
schwimmender Geräte mit Maschinenantrieb (Bild II. A. 1) Einzeln fahrende Schiffe und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb, ausgenommen Schiffe nach Artikel 31, müssen führen:
- a. als Buglicht oder Topplicht ein weisses, starkes Licht; das Licht muss über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein, und zwar 112° 30’ nach jeder Seite (d. h. von vorn bis beiderseits 22° 30’ hinter der Querebene) und darf nur in diesem Bogen sichtbar sein. Es muss auf dem vorderen Teil des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes in einer Höhe von mindestens 3 m über der Ebene der grössten Einsenkung angebracht sein; diese Höhe kann auf Schiffen und schwimmenden Geräten, deren Länge, über alles gemessen,
40 m nicht übersteigt, auf 1,50 m in herabgesetzt werden;
- b. als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes, helles Licht, an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112° 30’ sichtbar sein muss (d. h. von vorn bis 22° 30’ hinter der Querebene) und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Linie senkrecht zur Achse des Schiffes oder des schwimmenden Gerätes, mindestens 1 m tiefer als das Bugoder Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem gesetzt werden;
- c. als Hecklicht ein weisses, gewöhnliches Licht, das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar von hinten 67° 30’ nach jeder Seite, sichtbar sein muss und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf.
17 Nachtbezeichnung geschleppter Schiffe und schwimmender Geräte Art. 28 in Fahrt (Bild II. A. 2) Geschleppte Schiffe und schwimmende Geräte führen:
- a. ein weisses, gewöhnliches Licht in einer Höhe, welches über den gesamten Horizont sichtbar ist;
- b. ein weisses, gewöhnliches Hecklicht, welches den Bestimmungen des Artikels 27 Buchstabe c entspricht. Die letzte Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
Art. 29 Nachtbezeichnung gekuppelter Schiffe in Fahrt
(Bild II. A. 3)
1 Schiffe mit Maschinenantrieb, die gekuppelte Schiffe fortbewegen, müssen die Lichter nach Artikel 27 führen, die übrigen Schiffe ein weisses, gewöhnliches Licht.
2 Befindet sich ein Seitenlicht eines Schiffes mit Maschinenantrieb auf der Innenseite eines Verbandes, so muss dieses gelöscht und durch ein gleiches Licht ersetzt werden, das auf dem Schiff zu setzen ist, das sich auf der Aussenseite des Verbandes befindet.
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