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Verordnung vom 11. Dezember 1978 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)

Geltender Text a fecha 2004-06-01

(Preisbekanntgabeverordnung, PBV) 1 vom 11. Dezember 1978 (Stand am 17. Februar 2004) Der Schweizerische Bundesrat,

2 gestützt auf die Artikel 16, 17 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb

3 4 und Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, verordnet:

1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Verordnung gilt für:

5 a. das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten

2 Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ste-

6 hen.

2. Kapitel: Waren

1. Abschnitt: Bekanntgabe des Detailpreises

Art. 3 Bekanntgabepflicht

1 Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben.

2 Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.

3 Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.

Art. 4 Öffentliche Abgaben, Vergünstigungen

1 Überwälzte öffentliche Abgaben müssen im Detailpreis enthalten sein. 1bis Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in

7 der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.

2 Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.

2. Abschnitt: Bekanntgabe des Grundpreises

Art. 5 Bekanntgabepflicht

1 Für messbare Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Grundpreis bekanntzugeben.

2 Für vorverpackte Ware sind Detailund Grundpreis bekanntzugeben.

3 Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:

8 g. Waren in Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als 2 Franken beträgt;

Art. 6 Messbare Waren und Grundpreis

1 Messbare Waren sind solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird.

2 Als Grundpreis gilt der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon.

3 Wird bei Lebensmittelkonserven in Anwendung von Artikel 18 der Deklarations-

9 das Abtropfgewicht angegeben, bezieht sich der verordnung vom 15. Juli 1970 Grundpreis auf das Abtropfgewicht.

3. Abschnitt: Art und Weise der Bekanntgabe

Art. 7 Anschrift

1 Detailund Grundpreise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild usw.) bekanntgegeben werden.

2 Sie können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben werden (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen usw.), wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist.

3 Die Bekanntgabe nach Absatz 2 ist auch zulässig für Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus

10 Edelmetallen, wenn der Preis 5000 Franken übersteigt.

Art. 8 Sichtbarkeit und Lesbarkeit

1 Detailund Grundpreise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekanntzugeben.

2 Insbesondere müssen in Schaufenstern die Detailpreise, bei Waren, die offen verkauft werden, die Grundpreise von aussen gut lesbar sein.

Art. 9 Spezifizierung

1 Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.

2 Die Menge ist nach dem Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen anzugeben.

3 Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

3. Kapitel: Dienstleistungen

Art. 10 Bekanntgabepflicht

1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben:

11 e. Fitnessinstitute , Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen;

Fussnoten

[^1]: Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

[^2]: SR 241

[^3]: SR 941.20

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

[^5]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

[^9]: [AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924; SR 817.02 Art. 440 Ziff. 3]. Siehe heute die V vom 8. Juni 1998 (SR 941.281 ).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).