Briefwechsel vom 20. März 1978 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Dänischen Regierung über die Ausdehnung auf die Färöer-Inseln des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Andere
Veröffentlichung 1978-03-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Originaltext

Der Vorsteher

3003 Bern, den 20. März 1978

des Eidgenössischen Politischen Departementes

Seiner Exzellenz

Herrn Torben Busck‑Nielsen

Dänischer Botschafter in der Schweiz

Bern

Herr Botschafter,

das Abkommen ist anzuwenden, wie wenn die Färöer‑Inseln und die Schweizerische Eidgenossenschaft Vertragsparteien wären;

jede Bezugnahme auf das Königreich Dänemark oder Dänemark ist, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, eine Bezugnahme auf die Färöer‑Inseln;

Einkommensteuern an die Landeskasse der Färöer‑Inseln;

Einkommensteuern der Gemeinden.

auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezember 1973 fällig werden;

auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 auf den Färöer‑Inseln erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;

auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

auf die im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;

auf die sonstigen auf den Färöer‑Inseln erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für ein während des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, ablaufendes Steuerjahr erhoben werden;

auf die sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden.

Falls der Schweizerische Bundesrat dieser Ausdehnung des Geltungsbereichs des Abkommens zustimmen wird, beehre ich mich anzuregen, dass der vorliegende Brief und Ihre Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen nach Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens bilden sollen.»

Ich beehre mich, Sie wissen zu lassen, dass Ihr Vorschlag das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrats findet. Ihr Brief und die vorliegende Antwort bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen nach Artikel 30 Absatz 1 des Abkommens.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Pierre Aubert

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