Abkommen vom 6. Oktober 1977 über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mali (mit Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Mali,

im folgenden Vertragsparteien genannt,

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweiz und Mali bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und ihre Zusammenarbeit zu verstärken,

vereinbaren folgendes:

Art. I

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Mali die Verwirklichung von Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.

Art. II

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar:

Art. III

Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Art. IV

Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, welches die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und welches, falls notwendig, die Verantwortungen des vorgesehenen Personals festlegt.

Der Beitrag der Schweiz zur Verwirklichung der Projekte ergänzt die Bemühungen, welche Mali unternimmt, um seine wirtschaftliche und soziale Entwicklung sicherzustellen. Mali ist verantwortlich für die Ausführung der Projekte und die Verwirklichung der Ziele, wie sie in jedem besonderen Abkommen beschrieben werden.

Die Kandidaturen von qualifizierten ausländischen Personen müssen von der Regierung der Republik Mali genehmigt werden.

Die Empfänger von Stipendien werden von Mali ausgewählt, und die Planung ihrer Studien oder Ihrer Ausbildung wird im gemeinsamen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Art. V

Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Projekten zeigen sich grundsätzlich in den folgenden Leistungen:

Art. VI

Im übrigen, um die Verwirklichung der Projekte, die sich in den Rahmen des vorliegenden Abkommens einfügen, zu erleichtern, wird Mali:

Art. VII

Nach Rücksprache mit der Regierung von Mali kann die Schweiz einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Vertretung für alle Fragen bezüglich der technischen Zusammenarbeit, welche Gegenstand des vorliegenden Abkommens sind, verantwortlich sein. Wenn sie in Mali selbst niedergelassen ist und wenn sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz angehört, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden.

Diese Bestimmung findet auch auf das ausländische Personal Anwendung, welches dem Büro zugeteilt ist.

Art. VIII

Das vorliegende Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt während dreier Jahre in Kraft. In der Folge wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder die andere Vertragspartei beendige es mittels einer schriftlichen Notifikation, die spätestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Jahres erfolgt.

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten ebenfalls für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte. Falls sich Widersprüche zwischen den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und denjenigen der Abkommen, die über die genannten Projekte abgeschlossen wurden, zeigen sollten, sind es die Bestimmungen der letzteren, die auf die betroffenen Personen und Gegenstände angewendet würden.

Im Falle des Ablaufs des Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden und dass die malischen Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihre Studien‑ oder Ausbildungsprogramme beenden können.

Geschehen in Bern, den 6. Oktober 1977, in zwei französischen Originalausfertigungen.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Heimo | Für die Regierung der Republik Mali: / Keita | | --- | --- | | | Bern, den 8. November 1977 / Seine Exzellenz Herrn Lamine Keita Minister für industrielle Entwicklung und Tourismus der Republik Mali | | --- | --- |

Herr Minister,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 6. Oktober 1977, der den folgenden Wortlaut aufweist, zu bestätigen:

Ich habe diesem Text grösste Aufmerksamkeit geschenkt, und ich habe das Vergnügen und Privileg, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu bestätigen.

Ich versichere Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Heimo

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