Protokoll vom 25. Juli 1977 betreffend die Anwendung des Abkommens vom 21. Februar 1967 über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Tschad hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-07-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Tschad,

gestützt auf Artikel 1 des am 21. Februar 1967[^1] in Lagos unterzeichneten Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tschad,

vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen dieses Artikels durch ein Anwendungsprotokoll zu ergänzen,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Der Schweizerische Bundesrat und die tschadische Regierung verpflichten sich, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten im Bereiche der Wissenschaft, der Technik und der Erziehung nach Möglichkeit zu fördern.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Protokolls sind anwendbar:

Art. 3

Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechts und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.

Art. 4

Die technische Zusammenarbeit kann namentlich folgende Formen annehmen:

Art. 5

Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.

Art. 6

Im Rahmen der Aktionen der technischen Zusammenarbeit verpflichten sich die Vertragsparteien:

auf schweizerischer Seite:

auf tschadischer Seite:

Art. 7

Um die Verwirklichung sämtlicher Vorhaben im Rahmen des vorliegenden Protokolls zu erleichtern, verpflichtet sich die tschadische Regierung:

Art. 8

Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Tschad im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anwendbar.

Art. 9

Die Vertragsparteien nehmen einmal im Jahr miteinander Fühlung auf, um die Ergebnisse zu untersuchen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Protokolls ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erreicht worden sind.

Art. 10

Das vorliegende Anwendungsprotokoll, welches das Anwendungsprotokoll vom 21. Februar 1967[^2] aufhebt und ersetzt, tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt es, solange das Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tschad vom 21. Februar 1967[^3] dauert.

Die beiden Regierungen können jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen das vorliegende Anwendungsprotokoll ändern.

Geschehen in N’Djamena am 25. Juli 1977 in zwei Ausfertigungen in französischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat: / Heimo Für die tschadische Regierung: / Kamougué Wadal Abdelkader
Fussnoten

[^1]: SR 0.946.297.361

[^2]: [AS 1967 769]

[^3]: SR 0.946.297.361

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.