Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1976-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 2 gestützt auf die Artikel 44, 66, 72–74, 90 und 122 der Bundesverfassung ,

3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1975 , beschliesst:

1. Titel: Stimmrecht und Stimmabgabe

4 Art. 1

5 Ausschluss vom Stimmrecht Art. 2 Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.

Art. 3 Politischer Wohnsitz

1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimat-

6 gemeinde.

2 Wer statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein, usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.

Art. 4 Stimmregister

1 Die Stimmberechtigten sind am politischen Wohnsitz in das Stimmregister einzutragen. Eintragungen und Streichungen sind von Amtes wegen vorzunehmen.

2 Vor einer Wahl oder Abstimmung sind Eintragungen bis zum fünften Vortag des Wahloder Abstimmungstages vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen zur Teilnahme am Abstimmungstag erfüllt sind.

3 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Art. 5 Grundsätze der Stimmabgabe

1 Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimmund Wahlzettel benützt werden. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für elektronische Datenverarbeitung

7 gleichgestellt.

2 Stimmzettel und Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.

3 Der Stimmberechtigte kann seine Stimme persönlich an der Urne oder brieflich

8 abgeben. Die Stimmabgabe bei Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe richtet

9 sich nach Artikel 8 a .

4 5 10 und …

6 Die Stimme darf durch Drittpersonen zur Urne gebracht werden, soweit das kantonale Recht dies für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen zulässt. Schreibunfähige Stimmberechtigte können den Stimmoder Wahlzettel durch einen Stimm-

11 berechtigten ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen.

7 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

Art. 6 Stimmabgabe Invalider

Die Kantone sorgen dafür, dass auch stimmen kann, wer wegen Invalidität oder aus einem anderen Grund dauernd unfähig ist, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen.

Art. 7 Vorzeitige Stimmabgabe

1 Die Kantone ermöglichen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Abstimmungstag.

2 Für die vorzeitige Stimmabgabe hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass der Stimmberechtigte den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben kann.

3 Wenn die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, so gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen.

4 Die Kantone erlassen die zur Erfassung aller Stimmen, zur Sicherung des Stimmgeheimnisses und zur Verhinderung von Missbräuchen erforderlichen Bestimmungen.

Art. 8 Briefliche Stimmabgabe

1 Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern.

2 Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig ab Erhalt der nach kantonalem Recht zur

12 gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen.

13 Art. 8 a Elektronische Stimmabgabe

1 Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen. 1bis Er kann Kantone, die Versuche zur elektronischen Stimmabgabe über längere Zeit erfolgreich und pannenfrei durchgeführt haben, auf Gesuch hin ermächtigen, diese Versuche für eine von ihm festgelegte Dauer weiterzuführen. Er kann die Ermächtigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder die elektronische Stimmabgabe in Abwägung der gesamten Umstände jederzeit örtlich, sachlich oder

14 zeitlich ausschliessen.

2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.

3 15

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

16 Art. 9

2. Titel: Abstimmungen

Art. 10 Anordnung

1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen,

17 die sich aus den Unterschieden zwischen Kalenderund Kirchenjahr ergeben. 1bis Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze

18 können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.

2 Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.

19 Art. 10 a Information der Stimmberechtigten

1 Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten kontinuierlich über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen.

2 Er beachtet dabei die Grundsätze der Vollständigkeit, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit.

3 Er legt die wichtigsten im parlamentarischen Entscheidungsprozess vertretenen Positionen dar.

4 Er vertritt keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung.

20 Art. 11 Abstimmungsvorlage, Stimmzettel und Erläuterungen

1 Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung.

2 Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt. Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten. Für Volksinitiativen und Referenden teilen die Urheberkomitees ihre Argumente dem Bundesrat mit; dieser berücksichtigt sie in seinen Abstimmungserläuterungen. Der Bundesrat kann ehrverletzende, krass wahrheitswidrige oder zu lange Äusserungen ändern oder zurückweisen. Verweise auf elektronische Quellen dürfen nur in die Abstimmungserläuterungen aufgenommen werden, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts

21 führen.

3 Die Stimmberechtigten erhalten die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen (Stimmzettel, Stimmausweis, Stimmcouvert, Kontroll-

22 stempel und dergleichen) mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag. Abstimmungsvorlage und Erläuterung dürfen auch früher abgegeben werden. Die Bundeskanzlei macht Abstimmungsvorlage und Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugäng-

23 24 lich.

4 Die Kantone können durch Gesetz die Gemeinden ermächtigen, Abstimmungsvorlage und Erläuterung pro Haushalt nur einmal zuzustellen, es sei denn, ein stimm-

25 berechtigtes Haushaltsmitglied verlange die persönliche Zustellung.

Art. 12 Ungültige Stimmzettel

1 Stimmzettel sind ungültig, wenn sie:

26 e. …

2 Vorbehalten bleiben die Ungültigkeitsund Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert, Kontrollstempel, usw.) zusammenhängen.

3 27 Für Versuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungül-

28 tigkeitsgründe.

29 Art. 13 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

1 Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht.

2 Stehen in einem Kanton den Jagleich viele Nein-Stimmen gegenüber, so wird

30 seine Standesstimme zu den ablehnenden Kantonen gezählt.

Art. 14 Abstimmungsprotokoll

1 Über das Ergebnis einer Abstimmung wird in jedem Stimmbüro ein Protokoll erstellt, das die Gesamtzahl der Stimmberechtigten und die Zahl der stimmberechtigten Auslandschweizer, der Stimmenden, der leeren, ungültigen und gültigen Stimm-

31 zettel sowie der Jaund Nein-Stimmen angibt.

2 Das Protokoll wird an die Kantonsregierung weitergeleitet. Diese stellt die vorläufigen Ergebnisse aus dem ganzen Kanton zusammen, teilt sie der Bundeskanzlei mit und veröffentlicht sie innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im kantonalen

32 Amtsblatt. Notfalls gibt sie eine Sondernummer des Amtsblattes heraus.

3 Die Kantone übermitteln die Protokolle, auf Verlangen auch die Stimmzettel, innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 79 Abs. 3) der Bundeskanzlei. Nach der Erwahrung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel vernichtet.

Art. 15 Erwahrung und Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses

1 Der Bundesrat stellt das Abstimmungsergebnis verbindlich fest (Erwahrung), sobald feststeht, dass beim Bundesgericht keine Abstimmungsbeschwerden einge-

33 gangen sind, oder sobald über diese entschieden worden ist.

2 Der Erwahrungsbeschluss wird im Bundesblatt veröffentlicht.

3 Änderungen der Bundesverfassung treten mit der Annahme durch Volk und Stände in Kraft, sofern die Vorlage nichts anderes bestimmt.

4 Wenn eine Rechtsänderung keinen Aufschub erträgt und das Abstimmungsergebnis unzweifelhaft deutlich ist, kann der Bundesrat oder die Bundesversammlung Gesetzesvorlagen oder Bundesbeschlüsse über die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge vor Ablauf der Erwahrung provisorisch in Kraft setzen oder dringlich erklärte

34 Gesetze provisorisch in Kraft belassen oder ausser Kraft setzen.

3. Titel: Wahl des Nationalrats

1. Kapitel: Allgemeines

35 Art. 16 Verteilung der Sitze auf die Kantone

1 Für die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone sind die Wohnbevölkerungszahlen massgebend, die sich aus den Registererhebungen ergeben, die im

36 Rahmen der Volkszählung gemäss dem Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 2007 im ersten auf die letzten Gesamterneuerungswahlen des Nationalrats folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden.

2 Gestützt auf die verbindliche Feststellung der Wohnbevölkerungszahlen nach Artikel 13 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007 stellt der Bundesrat verbindlich fest, wie viele Sitze den einzelnen Kantonen in der folgenden Gesamterneuerungswahl des Nationalrats zukommen.

37 Art. 17 Verteilungsverfahren Die 200 Sitze des Nationalrats werden nach folgendem Verfahren auf die Kantone

38 verteilt:

39 Art. 18

Art. 19 Zeitpunkt der Wahl

1 Die Wahlen für die ordentliche Gesamterneuerung des Nationalrats finden am zweitletzten Sonntag im Oktober statt. Ersatzund Ergänzungswahlen setzt die Kantonsregierung auf den nächstmöglichen Termin an.

2 Für die ausserordentliche Gesamterneuerung im Sinne von Artikel 193 Absatz 3

40 der Bundesverfassung setzt der Bundesrat den Zeitpunkt fest.

Art. 20 Losentscheid

Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies im Kanton durch Anordnung der Kantonsregierung, im Bund durch Anordnung des Bundesrats.

41 Art. 20 a

2. Kapitel: Verhältniswahl

1. Abschnitt: Vorschlag

42 Art. 21 Wahlanmeldeschluss

1 Das kantonale Recht bestimmt einen Montag zwischen dem 1. August und dem 30. September des Wahljahres als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss; es legt fest, bei welcher Behörde die Wahlvorschläge einzureichen sind.

2 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Tage des Wahlanmeldeschlusses beim Kanton eintreffen.

3 Die Kantone teilen der Bundeskanzlei jeden Wahlvorschlag unverzüglich mit.

Art. 22 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen

1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als im Wahlkreis Nationalräte zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen, werden die letzten gestrichen.

2 Die Wahlvorschläge müssen angeben: Familienund Vornamen, Geschlecht,

43 Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen.

3 Jeder Vorgeschlagene muss schriftlich bestätigen, dass er den Wahlvorschlag

44 annimmt. Fehlt die Bestätigung, so wird sein Name gestrichen.

Art. 23 Bezeichnung des Wahlvorschlages

Jeder Wahlvorschlag muss eine zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen geeignete Bezeichnung tragen. Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander

45 verbinden wollen, bezeichnen einen der Wahlvorschläge als Stammliste.

46 Art. 24 Unterzeichnungsquoren

1 Jeder Wahlvorschlag muss handschriftlich von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis unterzeichnet sein. Die Mindestzahl beträgt:

47 c. 400 in Kantonen mit mehr als 20 Sitzen.

2 Ein Stimmberechtigter darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Er kann nach der Einreichung des Wahlvorschlages seine Unterschrift nicht zurückziehen.

3 Die Quoren nach Absatz 1 gelten nicht für eine Partei, die:

48 mindestens drei Prozent der Stimmen erreichte.

4 Die Partei nach Absatz 3 muss lediglich die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden

49 Personen einreichen.

Art. 25 Vertreter des Wahlvorschlages

1 Die Unterzeichner haben einen Vertreter des Wahlvorschlages und dessen Stellvertreter zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gelten diejenigen, deren Namen in der Reihenfolge der Unterzeichner an erster und zweiter Stelle stehen, als Vertreter und Stellvertreter.

2 Der Vertreter und, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.

Art. 26 Einsichtnahme in Wahlvorschläge

Die Stimmberechtigten des Wahlkreises können die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichner bei der zuständigen Behörde einsehen.

50 Art. 27 Mehrfach Vorgeschlagene

1 Steht der Name eines Vorgeschlagenen auf mehr als einem Wahlvorschlag eines Wahlkreises, so wird er vom Kanton unverzüglich auf allen diesen Wahlvorschlägen gestrichen.

2 Die Bundeskanzlei streicht unverzüglich jene Vorgeschlagenen vom Wahlvorschlag, deren Name bereits auf einer Liste oder einem Wahlvorschlag aus einem andern Kanton steht.

3 Die Bundeskanzlei teilt den betroffenen Kantonen ihre Streichungen unverzüglich mit.

51 Art. 28

Art. 29 Behebung von Mängeln; Ersatzvorschläge

1 Der Kanton prüft die Wahlvorschläge und setzt dem Vertreter der Unterzeichner eine Frist an, innert welcher er Mängel des Wahlvorschlages beheben, Bezeichnungen, die zu Verwechslungen Anlass geben, ändern und für Vorgeschlagene, deren

52 Namen amtlich gestrichen wurden, Ersatzvorschläge einreichen kann.

2 Die für den Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annehmen. Fehlt diese Bestätigung oder steht der betreffende Name schon auf einem andern Wahlvorschlag oder ist der Vorgeschlagene nicht wahlfähig,

53 so wird der Ersatzvorschlag gestrichen. Wenn der Vertreter des Wahlvorschlages nichts anderes verlangt, werden die Ersatzvorschläge am Ende des Wahlvorschlages angereiht.

3 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur einen Vorgeschlagenen, so wird lediglich dessen Name gestrichen.

4 Ab dem zweiten Montag nach dem Schlusstermin für die Wahlanmeldung kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden. Das kantonale Recht kann die Bereini-

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.