Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-05-24
Letzte Aktualisierung 2014-01-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

(VPR) 1 vom 24. Mai 1978 (Stand am 15. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat,

2 gestützt auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976

3 über die politischen Rechte (BPR), verordnet:

1. Abschnitt: Stimmrecht und Stimmabgabe

Art. 1 Politischer Wohnsitz

Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben:

  • a. Bevormundete;
  • b. Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;

4 c. Ehegatten, die sich mit dem Einverständnis des Ehepartners, auf richterliche Anordnung hin oder aufgrund unmittelbarer gesetzlicher Befugnis mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes aufhalten.

5 Art. 2 Wechsel des politischen Wohnsitzes Wer während der letzten vier Wochen vor einem eidgenössischen Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für diesen Urnengang nur gegen den Nachweis, dass er das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

6 Abstimmungstermine Art. 2 a

1 Für eidgenössische Volksabstimmungen bleiben folgende Sonntage im Jahr reserviert:

  • a. in jenen Jahren, in denen der Ostersonntag auf ein Datum nach dem 10. April fällt, der zweite Februarsonntag, in den übrigen Jahren der viertletzte Sonntag vor Ostern;
  • b. in jenen Jahren, in denen der Pfingstsonntag auf ein Datum nach dem 28. Mai fällt, der dritte Maisonntag, in den übrigen Jahren der dritte Sonntag nach Pfingsten;
  • c. der Sonntag nach dem eidgenössischen Dank-, Bussund Bettag;
  • d. der letzte Sonntag im November.

2 Aus überwiegenden Gründen beantragt die Bundeskanzlei dem Bundesrat nach Konsultation der Kantone die Verschiebung einzelner oder die Festlegung weiterer Abstimmungstermine.

3 Im Jahr der Gesamterneuerungswahl des Nationalrats findet im September keine Volksabstimmung statt.

4 Die Bundeskanzlei gibt die reservierten Abstimmungsdaten spätestens im Juni des Vorjahres bekannt.

7 Art. 2 b Vorwegzustellung von Abstimmungsmaterial Die Kantone stellen sicher, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen vorweg frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand zustellen können.

2. Abschnitt: Abstimmungen

Art. 3 Vorbereitung

1 Die Bundeskanzlei trifft die nach den gesetzlichen Vorschriften zur Durchführung der Abstimmung nötigen Massnahmen.

2 Sie arbeitet zusammen mit dem zuständigen Departement die Erläuterungen aus und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung.

Art. 4 Abstimmungsprotokoll

1 Das Abstimmungsprotokoll muss dem Schema im Anhang 1 a (Normalfall) oder 1 b (Initiative mit Gegenentwurf) entsprechen.

2 Die Kantone können die Formulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen.

3 Die Bundeskanzlei bestimmt, wann die Protokolle zu vernichten sind.

Art. 5 Meldung des vorläufigen kantonalen Ergebnisses

1 Die Kantonsregierung beauftragt die nach kantonalem Recht zuständigen Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisoder Bezirksbehörden), das Abstimmungsergebnis umgehend telefonisch, per Telefax oder in anderer geeigneter elektronischer Form der kantona-

8 len Zentralstelle zu melden.

2 Die kantonale Zentralstelle meldet das vorläufige kantonale Abstimmungsergebnis spätestens bis um 18.00 Uhr über Telefax, Fernschreiber oder nötigenfalls telefo-

9 nisch der Bundeskanzlei.

3 10

4 Die Meldung des Abstimmungsergebnisses umfasst:

  • a. die Zahl der Jaund der Nein-Stimmen;
  • b. die kantonale Stimmbeteiligung in Prozenten;

11 bei Volksinitiativen mit Gegenentwurf ausserdem für alle drei Fragen die c. Zahl der Stimmen, die im Abstimmungsprotokoll in der Rubrik «ohne Antwort» eingetragen sind, sowie die Zahl der Stimmen, die in der Stichfrage auf die Volksinitiative und auf den Gegenentwurf entfallen.

Art. 6 Veröffentlichung des kantonalen Ergebnisses

Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Abstimmungsprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die

12 Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 BPR hin.

3. Abschnitt: Wahl des Nationalrats

13 Art. 6 a Verteilung der Nationalratssitze Die Verteilung der Nationalratssitze auf die Kantone richtet sich nach deren Anteil an der ständigen Wohnbevölkerung der Schweiz nach Artikel 19 Buchstabe a der

14 Volkszählungsverordnung vom 19. Dezember 2008 .

15 Gestaltung der Wahlzettel mit Vordruck Art. 7 Wahlzettel mit Vordruck müssen genügend Platz frei lassen, um der Wählerschaft das Panaschieren und das Kumulieren gut leserlich zu ermöglichen.

16 Art. 7 a Kantonales Wahlbüro Die Kantonsregierung erlässt die zur Anordnung und Durchführung der Nationalratswahlen notwendigen Verfügungen. Sie bezeichnet die Amtsstelle, die das Wahlgeschäft leitet und beaufsichtigt, die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt sowie die Wahlergebnisse zusammenstellt (kantonales Wahlbüro).

Art. 8 Formulare

1 Die Kantonsregierung regelt die Zusammensetzung der Gemeindewahlbüros, instruiert sie und stellt ihnen die Auszählformulare zu. Diese müssen den Formularen 1–5 im Anhang 2 entsprechen.

2 Die Kantone können die Auszählformulare bei der Bundeskanzlei zum Selbstkostenpreis beziehen.

3 Der Bundesrat kann einem Kanton auf begründetes Begehren eine Änderung der Formulare gestatten. Das Begehren ist bis zum 1. Januar des Wahljahres zu stellen. Vom Bundesrat früher bewilligte Formularänderungen bedürfen keiner erneuten

17 Genehmigung.

18 Art. 8 a Wahlanmeldeschluss

1 Jeder Kanton teilt der Bundeskanzlei bis zum 1. März des Wahljahres mit, welchen Montag zwischen dem 1. August und dem 30. September er als Termin für den Wahlanmeldeschluss bestimmt hat und ob er die Bereinigungsfrist auf sieben oder auf 14 Tage festgelegt hat.

2 Keine Meldung zu machen haben Kantone mit nur einem Nationalratssitz, die

19 keine stillen Wahlen kennen.

20 Inhalt und Unterzeichnung des Wahlvorschlags Art. 8 b

1 Die Wahlvorschläge müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3 a ) enthalten.

2 Mit der Unterzeichnung des Wahlvorschlags (Art. 24 Abs. 1 BPR) erklären die Kandidaten, die ihren politischen Wohnsitz im Wahlkreis haben, zugleich die Zustimmung zur eigenen Kandidatur (Art. 22 Abs. 3 BPR).

3 Der Name eines Stimmberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet

21 hat, wird vom Kanton unverzüglich auf allen Wahlvorschlägen gestrichen.

22 Mehrere Listen gleichen Namens Art. 8 c

1 Eine Gruppierung kann unter dem gleichen Namen mehrere Wahlvorschläge einreichen, die sich voneinander durch einen Zusatz unterscheiden müssen.

2 Listen der gleichen Gruppierung können miteinander nur Unterlistenverbindungen eingehen, wenn sich der unterscheidende Zusatz auf das Geschlecht, auf das Alter, auf die Flügel der Gruppierung oder auf die Region bezieht.

3 Soweit sich das unterscheidende Merkmal nicht auf die regionale Abgrenzung der Listen bezieht, bezeichnet die Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste.

23

24 Bereinigungsverfahren für Wahlvorschläge Art. 8 d

1 Die zuständigen Amtsstellen der meldepflichtigen Kantone stellen der Bundeskanzlei spätestens am Tag nach dem Wahlanmeldeschluss je ein Exemplar aller

25 Wahlvorschläge zu.

2 Die Bundeskanzlei belässt mehrfach Vorgeschlagene auf dem Wahlvorschlag, der

26 als erster bei ihr eintrifft. …

3 Die Bundeskanzlei meldet dem Kanton innerhalb von 72 Stunden ab Eintreffen

27 seines Wahlvorschlages Streichungen elektronisch oder per Telefax.

4 Der Kanton übermittelt der Bundeskanzlei spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Bereinigungsfrist eine Kopie jeder Liste. Er bezeichnet dabei die Liste als bereinigt.

28 Art. 8 e Erklärungen über Listenund Unterlistenverbindungen

1 Erklärungen über Listenund Unterlistenverbindungen müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular (Anhang 3 b ) enthalten.

2 Massgebend für die Gültigkeit von Listenund Unterlistenverbindungen ist der Zeitpunkt, in dem die entsprechende Erklärung bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eintrifft.

Art. 9 Übermittlung an das kantonale Wahlbüro

1 Die Gemeindewahlbüros übermitteln die Wahlprotokolle mit den übrigen Hilfsformularen und den Wahlzetteln sofort nach der Zusammenstellung dem kantonalen Wahlbüro.

2 Die Wahlzettel sind so zu verpacken und zu versiegeln, wie sie beim Auszählen sortiert worden sind.

Art. 10 Sitzverteilung

Das kantonale Wahlbüro ermittelt umgehend die Ergebnisse des Wahlkreises und die Verteilung der Sitze.

Art. 11 Nachzählung

Besteht der Verdacht, dass ein Gemeindeergebnis unrichtig ist, so zählt das kantonale Wahlbüro entweder selber nach oder ordnet eine Nachzählung durch das Gemeindewahlbüro an.

Art. 12 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

1 Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel. Dieses muss für alle Wahlkreise mit Verhältniswahl in Inhalt und Anordnung dem Formular 5 im Anhang 2 entsprechen.

2 Im Protokoll sind die Namen der gewählten und nichtgewählten Kandidaten jeder Parteiliste nach den erhaltenen Stimmen aufzuführen. Die Kandidaten müssen mit Vorund Familiennamen, Geburtsjahr, Heimatort, Wohnort und Beruf bezeichnet sein.

Art. 13 Veröffentlichung der Ergebnisse

1 Die Kantonsregierung veröffentlicht den Inhalt des Wahlprotokolls ohne ihre Bemerkungen und Entscheide sofort im kantonalen Amtsblatt. Sie weist auf die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 77 BPR hin.

2 Sie benachrichtigt die Gewählten und den Bundesrat schriftlich über die vorläufigen Wahlergebnisse.

3 Sie stellt der Bundeskanzlei umgehend eine nicht unterschriebene Kopie des Wahl-

29 protokolls zu.

Art. 14 Übermittlung des Wahlprotokolls an den Bundesrat

1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt die Kantonsregierung das Protokoll des kantonalen Wahlbüros samt Amtsblatt und allfälligen Beschwerden sowie ihrer Stellungnahme dem Bundesrat.

2 Sie stellt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist die Formu-

30 lare 1–4 nach Anhang 2 sowie alle Wahlzettel dem Bundesamt für Statistik zu. Die Wahlzettel sind nach Gemeinden getrennt zu verpacken.

31 Art. 15 Rücktritt und Nachrücken

1 Das Generalsekretariat der Bundesversammlung benachrichtigt die Kantonsregierung über Rücktrittserklärungen.

2 Die Kantonsregierung teilt die Namen der als gewählt erklärten Ersatzleute ohne Verzug der Bundeskanzlei sowie dem Generalsekretariat der Bundesversammlung zuhanden des Präsidenten des Nationalrates mit und veröffentlicht sie im kantonalen Amtsblatt.

32 Ergänzungswahl Art. 16 Bei Ergänzungswahlen (Art. 56 Abs. 1 BPR) lädt die Kantonsregierung den Vertreter der vorschlagsberechtigten Liste unter Ansetzung einer 30tägigen Frist zur Einreichung eines Wahlvorschlages ein. Zu diesem Zweck händigt sie ihm eine Kopie des ursprünglichen Wahlvorschlages samt Namen und Adressen aller Unterzeichner aus.

33 Ergänzende Weisungen Art. 17 Der Bundesrat erlässt vor jeder Gesamterneuerungswahl in einem Kreisschreiben ergänzende Weisungen, insbesondere über das Meldewesen, das Gestalten, Sortieren und Bereinigen der Wahlzettel, das Ausfüllen der Formulare und das gemeindeweise Ermitteln der Ergebnisse.

4. Abschnitt: Referendum

Art. 18 Muster

Bei der Bundeskanzlei können Muster einer Unterschriftenliste in jeder Amtssprache unentgeltlich bezogen werden.

34 Art. 18 a Unterzeichnung für schreibunfähige Stimmberechtigte Stimmberechtigte, die ein Referendum für andere, schreibunfähige Stimmberechtigte unterzeichnen, tragen deren Personalien vollständig in die Unterschriftenliste ein. In der Rubrik «eigenhändige Unterschrift» tragen sie in Blockschrift samt dem Hinweis «im Auftrag/i.A.» ihren eigenen Namen ein und fügen ihre eigene Unterschrift bei.

Art. 19 Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Stimmrechtsbescheinigung wird erteilt, wenn der Unterzeichner am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung eingereicht wird, im Stimmregister eingetragen ist.

2 Verweigert die Amtsstelle die Stimmrechtsbescheinigung, so begründet sie dies durch eines der folgenden Stichworte:

  • a. unleserlich;
  • b. nicht identifizierbar;
  • c. mehrfach unterschrieben;
  • d. von gleicher Hand;
  • e. nicht handschriftlich;
  • f. nicht im Stimmregister;

35 eigenhändige Unterschrift fehlt; g.

36 falsches Geburtsdatum. h.

3 Die Amtsstelle gibt auf jeder Liste oder in der Gesamtbescheinigung die Anzahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften an.

4 37

5 Die Bundeskanzlei erlässt Weisungen über die Gesamtbescheinigung nach Artikel 62 Absatz 4 BPR.

6 38 Die Amtsstelle wahrt das Stimmgeheimnis.

Art. 20 Einreichung

1 Die Unterschriftenlisten sind nach Kantonen getrennt der Bundeskanzlei einzureichen.

2 Läuft die Sammelfrist an einem Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag ab, so kann das Referendum noch während der Bürozeit des nächstfolgenden Werktags eingereicht werden.

Art. 21 Prüfung des Zustandekommens

Für die Feststellung des Zustandekommens prüft die Bundeskanzlei namentlich, ob die eingereichten Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob die Stimmrechtsbescheinigung ordnungsgemäss vorliegt.

39 Art. 22

5. Abschnitt: Volksinitiative

Art. 23 Vorprüfung

1 Reichen Initianten einen Initiativtext in mehreren Amtssprachen zur Vorprüfung ein, so haben sie der Bundeskanzlei mitzuteilen, welche Fassung für Textanpassungen massgebend ist.

2 Reichen sie den Initiativtext in nur einer Amtssprache ein, so übersetzt ihn die Bundeskanzlei, sobald die Initianten den Text als endgültig bezeichnet haben.

3 Sämtliche Urheber der Initiative bestätigen gegenüber der Bundeskanzlei durch eigenhändige Unterschrift ihre Mitgliedschaft im Initiativkomitee. Entsprechende

40 Formulare können bei der Bundeskanzlei unentgeltlich bezogen werden. 3bis Enthält der Entwurf der Unterschriftenliste mehr Namen, als das Initiativkomitee

41 umfassen darf, so streicht die Bundeskanzlei die letzten Namen.

4 Die Bundeskanzlei veröffentlicht in der Vorprüfungsverfügung auch die Namen und Adressen aller Urheber der Initiative im Bundesblatt. Wünschen die Urheber eine Übersetzung der Initiative ins Romanische, so wird diese Fassung im deutsch-

42 43 sprachigen Bundesblatt veröffentlicht.

44 Art. 24

45 Rückzug Art. 25

1 Bevor der Bundesrat die Volksabstimmung festsetzt, stellt die Bundeskanzlei dem Initiativkomitee ein Formular mit dem Entwurf einer Rückzugserklärung samt Un-

46 terschriftentalon zu. 1bis Das Formular entspricht:

  • a. Anhang 4 a für den unbedingten Rückzug, wenn zur Volksinitiative kein indirekter Gegenvorschlag verabschiedet wurde;
  • b. Anhang 4 b für den bedingten oder den unbedingten Rückzug, wenn zur

47 Volksinitiative ein indirekter Gegenvorschlag verabschiedet wurde. 1ter Die Bundeskanzlei räumt dem Initiativkomitee mit der Einladung zum Entscheid über einen Rückzug eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung aller nötigen Unter-

48 schriften seiner Mitglieder ein. 1quater Werden in einer einzelnen Rückzugserklärung andere Bedingungen als der Rückzug zugunsten des indirekten Gegenvorschlags geltend gemacht, so ist die

49 betreffende Rückzugserklärung ungültig.

2 Die Rückzugserklärung und die Unterschriften sind fristgerecht der Bundeskanzlei zuzustellen.

3 Der Rückzug wird im Bundesblatt publiziert.

Art. 26 Ergänzende Bestimmungen

Der 4. Abschnitt dieser Verordnung gilt für die Volksinitiative sinngemäss.

6. Abschnitt: …

50 Art. 27

6 a . Abschnitt: Versuche mit elektronischer Stimmabgabe 51 52

53 Art. 27 a Grundbewilligung des Bundesrates

1 Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei eidgenössischen Volksabstimmungen bedürfen einer Grundbewilligung des Bundesrates.

2 Der Bundesrat erteilt Kantonen, die erstmals um eine Grundbewilligung nachsuchen, die Bewilligung für höchstens fünf Urnengänge.

3 Nach mindestens fünf aufeinanderfolgenden pannenfreien Einzelversuchen eines Kantons bei eidgenössischen Urnengängen kann der Bundesrat diesem Kanton gestatten, die elektronische Stimmabgabe zeitlich, sachlich und örtlich begrenzt für eine bestimmte Höchstdauer bei eidgenössischen Volksabstimmungen einzusetzen.

4 Versuche zur elektronischen Stimmabgabe bei Nationalratswahlen bedürfen in jedem Fall einer besonderen Grundbewilligung des Bundesrates.

5 Hat der Bundesrat eine Grundbewilligung erteilt, so darf so weit dafür nötig von den Vorschriften des Gesetzes über die Stimmabgabe an der Urne und die briefliche Stimmabgabe abgewichen werden.

54 Art. 27 b Voraussetzungen Die Grundbewilligung wird erteilt, wenn:

  • a. der Kanton sicherstellt, dass er die Versuche nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchführt; insbesondere muss er alle wirksamen und angemessenen Massnahmen treffen, damit: 1. nur stimmberechtigte Personen am Urnengang teilnehmen können (Kontrolle der Stimmberechtigung), 2. jede stimmberechtigte Person über eine einzige Stimme verfügt und lediglich einmal stimmen kann (Einmaligkeit der Stimmabgabe), 3. Dritte elektronisch abgegebene Stimmen nicht systematisch und wirkungsvoll abfangen, verändern oder umleiten können (zuverlässige Wiedergabe unverfälschter Willenskundgabe), 4. Dritte vom Inhalt elektronisch abgegebener Stimmen keine Kenntnis erhalten können (Stimmgeheimnis), 5. jeglicher systematische Missbrauch ausgeschlossen werden kann (Regelkonformität des Urnengangs);
  • b. die Bundeskanzlei gestützt auf die eingereichten Belege oder Zertifikate festgestellt hat, dass sich das vom Kanton gewählte System der elektronischen Stimmabgabe dazu eignet, die Versuche bundesrechtskonform durchzuführen.

55 Art. 27 c Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung der Grundbewilligung muss enthalten:

  • a. die Zusicherung, dass der Versuch nach den Vorschriften des Bundesrechts durchgeführt wird und dass ein umsetzbares Konzept finanzieller und organisatorischer Massnahmen zur Durchführung der Versuche vorliegt;
  • b. die kantonalen Bestimmungen, die hierfür erlassen werden;
  • c. die Angabe des Systems, das eingesetzt werden soll, sowie der Betriebsmodalitäten;
  • d. den maximalen Anteil des kantonalen Elektorats, der in die Versuche einbezogen werden soll;
  • e. bei mehreren Versuchen die Anzahl der Urnengänge oder die Höchstdauer, für welche die Grundbewilligung erteilt werden soll.

2 Die Bundeskanzlei legt fest, welche Belege oder Zertifikate dem Gesuch beizulegen sind.

56 Art. 27 d Inhalt der Grundbewilligung Der Bundesrat legt in der Grundbewilligung fest:

  • a. für welche Urnengänge des Bundes oder für welche Höchstdauer die elektronische Stimmabgabe bewilligt wird;
  • b. in welchem Zeitraum die elektronische Stimmabgabe ermöglicht werden darf;
  • c. für welches Gebiet die aus den Versuchen hervorgehenden Ergebnisse der Urnengänge rechtlich verbindliche Wirkungen zeitigen.

57 Art. 27 e Zulassung durch die Bundeskanzlei

1 Der Kanton, der eine Grundbewilligung erhalten hat, muss für die elektronische Stimmabgabe pro Urnengang bei der Bundeskanzlei um eine Zulassung ersuchen. Die Bundeskanzlei legt die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung und den Inhalt der Gesuche fest.

2 Die Zulassung wird erteilt, wenn das vom Kanton gewählte System und die Betriebsmodalitäten die von der Bundeskanzlei festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

3 Gelangt die Bundeskanzlei nach der Prüfung eines Gesuchs um Zulassung zum Schluss, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so teilt sie dies dem betreffenden Kanton mit und begründet ihre Beurteilung.

4 Ist der betreffende Kanton mit der Beurteilung der Bundeskanzlei nicht einverstanden, so unterbreitet die Bundeskanzlei das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid.

5 Die elektronische Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen ist nur zulässig, soweit sie in den dafür bestimmten Gebieten für alle Abstimmungsvorlagen und Wahlen des betreffenden Urnengangs ermöglicht wird. bis 58 Art. 27 e

59 Limiten Art. 27 f

1 Die Bundeskanzlei legt fest, welche Anforderungen ein System der elektronischen Stimmabgabe sowie der Betrieb erfüllen müssen, damit:

  • a. höchstens 30 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden kann; dabei darf die Limite von 10 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden;
  • b. höchstens 50 Prozent des kantonalen Elektorats zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden kann; dabei darf die Limite von 30 Prozent des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden;
  • c. das gesamte kantonale Elektorat zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen werden kann.

2 Die stimmberechtigten Auslandschweizer werden bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt.

60 Stimmberechtigte mit einer Behinderung Art. 27 g

1 Der Prozess der elektronischen Stimmabgabe ist so auszugestalten, dass die Bedürfnisse von Stimmberechtigten, die aufgrund einer Behinderung ihre Stimme nicht autonom abgeben können, berücksichtigt werden.

2 Die Bundeskanzlei kann bei der Umsetzung der Anforderungen an die elektronische Stimmabgabe Erleichterungen für diese Stimmberechtigten zulassen, sofern die Sicherheit dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird.

61 Art. 27 h Schutz vor Manipulationen

1 Die Systeme der elektronischen Stimmabgabe sind so auszugestalten und zu betreiben, dass eine Manipulation der Meinungsbildung bei der Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen manipulative Einblendungen systematischer Art auf dem zur Stimmabgabe verwendeten Gerät während des Stimmvorgangs ausgeschlossen werden können.

2 Stimmabgabe durch Stellvertretung ist untersagt.

62 Art. 27 i Plausibilisierung und Verifizierbarkeit der elektronischen Stimmabgabe

1 Kantone, die lediglich einen Teil ihres Elektorats in einen Versuch einbeziehen, müssen die Ergebnisse plausibilisieren können.

2 Kantone, die das ganze Elektorat in einen Versuch einbeziehen, müssen sicherstellen, dass der korrekte Ablauf der elektronischen Stimmabgabe und die Korrektheit des Ergebnisses dieses Stimmkanals verifiziert werden können.

3 Die Bundeskanzlei regelt die Verifizierbarkeit und die Plausibilisierung.

4 Werden bei der Verifizierung oder der Plausibilisierung Unregelmässigkeiten festgestellt, so muss die Anzahl fehlerhafter Stimmen erhoben oder zumindest das Ausmass der Auswirkungen auf das Auszählungsergebnis abgeschätzt werden können.

63 Art. 27 j Zuverlässigkeit der elektronischen Stimmabgabe

1 Die Kantone müssen alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass der Urnengang korrekt durchgeführt und abgeschlossen werden kann.

2 Sie müssen insbesondere sicherstellen, dass bis zum Zeitpunkt der Erwahrung des Resultats keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.

64 Art. 27 k bis 65 Verwendung eines extern betriebenen Systems Art. 27 k

1 Ein Kanton ohne eigenes System kann:

  • a. seinen Stimmberechtigten ermöglichen, über ein durch einen andern Kanton betriebenes System elektronisch abzustimmen und zu wählen;
  • b. für die Durchführung der elektronischen Stimmabgabe ein privates Unternehmen beiziehen.

2 In diesen Fällen werden die Einzelheiten zwischen den beteiligten Kantonen, der Bundeskanzlei und gegebenenfalls dem privaten Unternehmen vertraglich geregelt.

66 Art. 27 l Evaluation der Systeme und der Betriebsmodalitäten

1 Eine unabhängige, von der Bundeskanzlei anerkannte externe Stelle muss:

  • a. bestätigen, dass die Sicherheitsanforderungen der Bundeskanzlei erfüllt sind;
  • b. überprüfen, ob die Sicherheitsvorkehrungen und das System der elektronischen Stimmabgabe auf dem neuesten Stand sind.

2 Auf dieselbe Weise ist bei jeder wesentlichen Änderung des Systems oder der Betriebsmodalitäten zu verfahren.

3 Die Bundeskanzlei legt die Voraussetzungen für die Anerkennung fest und regelt die Einzelheiten der Evaluation.

67 Art. 27 m Information der Stimmberechtigten

1 Die Kantone, die Versuche durchführen, informieren die Stimmberechtigten allgemein verständlich über Organisation, Technik und Verfahren der elektronischen Stimmabgabe. Sie zeigen, wie beim Auftreten von Problemen vorzugehen ist, und erklären, wie die Verifizierbarkeit funktioniert.

2 Alle wichtigen behördlichen Vorgänge rund um die elektronische Stimmabgabe und die entsprechende Dokumentation müssen einer Vertretung der Stimmberechtigten zugänglich sein. Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember

68 2004 bleibt vorbehalten.

69 Art. 27 n bis 70 Art. 27 n

71 Wissenschaftliche Begleitung Art. 27 o

1 Die Bundeskanzlei kann Daten zur Benützung der elektronischen Stimmabgabe erheben oder durch die Kantone erheben lassen und Versuche wissenschaftlich begleiten lassen.

2 Sie sorgt insbesondere dafür, dass Versuche mit elektronischer Stimmabgabe auf ihre Wirksamkeit, namentlich die Entwicklung der Stimmbeteiligung und die Auswirkungen auf die Stimmgewohnheiten, untersucht werden, und gewährleistet die Kohärenz der Untersuchungen.

3 Die Kantone übermitteln der Bundeskanzlei nach jedem Versuch anonyme statistische Angaben zur Verwendung der elektronischen Stimmabgabe. Führen sie weitergehende Begleiterhebungen durch, so informieren sie die Bundeskanzlei über diese Ergebnisse.

72 Art. 27 p

73 Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf Art. 27 q elektronischem Wege Der Bundesrat kann die Genehmigung für Versuche zur Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren auf elektronischem Wege unter der Voraussetzung erteilen, dass alle wirksamen und angemessenen Massnahmen ergriffen werden, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die korrekte Zuordnung aller Unterschriften zu gewährleisten und um die Gefahr gezielten oder systematischen Missbrauchs ausschliessen zu können.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

74 Art. 28 Genehmigung kantonaler Ausführungsbestimmungen

1 Referendumspflichtige kantonale Ausführungsbestimmungen zur Bundesgesetzgebung sind nach der Durchführung einer Volksabstimmung oder dem unbenützten Ablauf einer Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei einzureichen, nicht referendumspflichtige Bestimmungen nach ihrer Annahme durch die zuständige kantonale Behörde.

2 In nichtstreitigen Fällen werden sie von der Bundeskanzlei genehmigt.

75 Änderung bisherigen Rechts Art. 28 a

76

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

77 1. die Verordnung vom 2. Mai 1879 betreffend Begehren um Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse und um Revision der Bundesverfassung;

78 2. die Vollziehungsverordnung vom 8. Juli 1919 betreffend die Wahl des Nationalrates;

79 3. der Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1945 betreffend die Beteiligung der Wehrmänner an eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft Schlussbestimmungen der Änderung vom 26. Februar 1997 80

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^2]: SR 161.1

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 1992, in Kraft seit 1. Okt. 1992 (AS 1992 1658).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002 (AS 2002 1755). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 1986, in Kraft seit 1. Juli 1986 (AS 1986 1059).

[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Juni 1986, mit Wirkung seit 1. Juli 1986 (AS 1986 1059).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200).

[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

[^13]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Volkszählungsverordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 241).

[^14]: SR 431.112.1

[^15]: Ursprünglich Art. 6 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 1755).

[^16]: Ursprünglich Art. 7.

[^17]: Fassung gemäss Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200).

[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).

[^23]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).

[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^26]: Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200).

[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).

[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2423).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1987, in Kraft seit 15. Sept. 1987 (AS 1987 1126).

[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982, in Kraft seit 15. Okt. 1982 (AS 1982 1787).

[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^42]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Sept. 1982, in Kraft seit 15. Okt. 1982 (AS 1982 1787).

[^44]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, mit Wirkung seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 761).

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).

[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).

[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).

[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2010 (AS 2010 275).

[^50]: Aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3200).

[^52]: Ausdruck gemäss Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007 (AS 2007 4639). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^64]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Jan. 2010 (AS 2010 275). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^68]: SR 152.3

[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007 (AS 2007 4639). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^72]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4639).

[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 15. Jan. 2014 (AS 2013 5365).

[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Febr. 1997 (AS 1997 761). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 5. April 2006, in Kraft seit 1. Juni 2006 (AS 2006 1269).

[^75]: Ursprünglich Art. 28.

[^76]: Die Änderung kann unter AS 1978 712 konsultiert werden.

[^77]: [BS 1 177]

[^78]: [BS 1 188; AS 1971 912, 1975 901]

[^79]: [BS 1 165; AS 1976 1809 Art. 16]

[^80]: AS 1997 761. Aufgehoben durch Ziff. IV 3 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

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