Vereinbarung vom 13. Juni 1976 über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-06-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Vereinbarung über die Errichtung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (Stand am 12. Oktober 2007)

In der Erkenntnis, dass die andauernden Nahrungsschwierigkeiten der Welt einen grossen Teil der Bevölkerung der Entwicklungsländer belasten und dass damit die wesentlichsten Grundsätze, die mit dem Recht auf Leben und Menschenwürde in Zusammenhang gebracht werden, auf dem Spiele stehen; In Anbetracht der Notwendigkeit, die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern zu verbessern und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung im Rahmen der gegebenen Prioritäten und Ziele der Entwicklungsländer, unter angezeigter Berücksichtigung des sozialen und wirtschaftlichen Nutzens, zu fördern; Eingedenk der Verantwortlichkeit der Organisation der Vereinten Nationen für Landwirtschaft und Ernährung innerhalb des Gefüges der Vereinten Nationen, die Bemühungen der Entwicklungsländer um die Verbesserung der Nahrungsmittelproduktion zu unterstützen, und eingedenk der diesbezüglichen fachlichen Zuständigkeit und Erfahrung der genannten Organisation; Im Bewusstsein des Ziels und Zweckes der Internationalen Entwicklungs-Strategie der Zweiten Entwicklungsdekade der Vereinten Nationen und der Notwendigkeit, den Nutzen jeglicher Hilfe allen zuteil werden zu lassen; Im Hinblick auf Absatz f) von Teil 2 («Ernährung») des Abschnittes I der Resolution 3202 (S-VI) der Generalversammlung über das Aktionsprogramm zur Errichtung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung; Eingedenk auch der Notwendigkeit, die Technologie der Entwicklung von Ernährung und Landwirtschaft zugänglich zu machen, und im Hinblick auf Abschnitt V («Ernährung und Landwirtschaft») der Resolution 3362 (S-II) der Generalversammlung über Entwicklung und internationale wirtschaftliche Zusammenarbeit, mit besonderer Betonung von Absatz 6 der Resolution bezüglich der Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung; Mit Hinweis auf Absatz 13 der Resolution 3348 (XXIX) der Generalversammlung und auf die Resolutionen I und II der Welternährungskonferenz über Ziele und Strategie der Nahrungsmittelproduktion und über die Prioritäten in der Entwicklung von Ackerbau und Landwirtschaft; Unter Hinweis auf die Resolution XIII der Welternährungskonferenz, welche feststellte, dass: i) eine wesentliche Erhöhung der Investitionen in der Landwirtschaft zwecks Erhöhung der Nahrungsmittelund landwirtschaftlichen Produktion erforderlich ist; ii) alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft eine gemeinsame Verantwortung für die Beschaffung hinreichender Nahrungsmittel und deren zweckmässigen Einsatz tragen; iii) die Aussichten der Welternährungslage nach dringlichen und koordinierten Massnahmen aller Länder rufen; und welche beschloss: dass ein Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zur Finanzierung landwirtschaftlicher Entwicklungsprojekte, vorwiegend auf die Nahrungsmittelerzeugung in den Entwicklungsländern ausgerichtet, unverzüglich errichtet werde; haben die Vertragsparteien die Errichtung eines Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung vereinbart und diesen den folgenden Bestimmungen unterstellt:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

In der vorliegenden Vereinbarung haben die hier aufgeführten Ausdrücke folgende Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht eine andere Sinngebung ergibt: a) unter «Fonds» ist der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung zu verstehen; b) unter «Nahrungsmittelerzeugung» ist die Erzeugung von Nahrungsmitteln unter Einschluss der Entwicklung der Fischerei und der Viehwirtschaft zu verstehen; c) unter «Staat» ist jeder Staat oder jede Staatengruppe zu verstehen, die gemäss Abschnitt 1 b) des Artikels 3 in den Fonds aufgenommen werden kann; d) unter «frei konvertierbarer Währung» ist zu verstehen: i) die Währung eines Mitgliedes, welche der Fonds nach Rückfrage beim Internationalen Währungsfonds als in die Währung anderer Mitglieder zwecks Verwendung für die Geschäfte des Fonds hinreichend konvertierbar anerkennt; oder ii) die Währung eines Mitgliedes, welches bereit ist, diese gegen Währungen anderer Mitglieder für Geschäfte des Fonds und zu Bedingungen, die diesem annehmbar erscheinen, zu wechseln. «Währung eines Mitgliedes» bedeutet im Falle eines Mitgliedes, welches aus einer Gruppe von Staaten besteht, die Währung irgendeines Mitgliedes einer solchen Gruppe; e) «Gouverneur» bedeutet eine Person, die von einem Mitglied als sein Hauptvertreter an einer Sitzung des Gouverneursrates bezeichnet worden ist; f) «abgegebene Stimmen» bedeutet befürwortende und ablehnende Stimmen.

Art. 2 Zielsetzung und Obliegenheiten

Das Ziel des Fonds besteht in der Mobilisierung zusätzlicher Mittel, die in Entwicklung begriffenen Mitgliedstaaten zu Vorzugsbedingungen für die landwirtschaftliche Entwicklung zur Verfügung gestellt werden. Zur Erreichung dieses Ziels stellt der Fonds Finanzmittel vordringlich für Projekte und Programme zur Verfügung, welche ausdrücklich auf die Einführung, Erweiterung oder Verbesserung von Gesamternährungsplänen und auf die Stärkung diesbezüglicher Bestrebungen und Institutionen abzielen. Dies soll immer im Rahmen nationaler Prioritäten geschehen sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Nahrungsmittelproduktion in den ärmsten Ländern mit Nahrungsmitteldefiziten zu erhöhen. Auch soll das in andern Entwicklungsländern vorhandene Potential zur Erhöhung der Nahrungsmittelerzeugung beachtet und der Verbesserung des Ernährungsstandes der ärmsten Bevölkerungsgruppen und deren Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern Bedeutung beigemessen werden.

Art. 3 Mitglieder

Abschnitt 1 – Aufnahme a) Der Eintritt in den Fonds steht jedem Staate, der Mitglied der Vereinten Nationen oder einer seiner Spezialorganisationen oder der Internationalen A- tomenergie-Behörde ist, offen. b) Die Mitgliedschaft steht auch jeder Staatengruppe offen, deren Mitglieder ihre Entscheidungsbefugnisse in Sachbereichen, die in die Zuständigkeit des Fonds fallen, an die Gruppe delegiert haben und welche in der Lage ist, den Verpflichtungen eines Fondsmitgliedes nachzukommen. Abschnitt 2 – Gründungsmitglieder und Nicht-Gründungsmitglieder a) Gründungsmitglieder des Fonds sind jene in Anlage I aufgeführten Staaten, welche dieser Vereinbarung gemäss Abschnitt 1 b) von Artikel 13 beitreten. Die Anlage I ist ein integrierter Teil dieser Vereinbarung. b) Nicht-Gründungsmitglieder des Fonds sind jene andern Staaten, welche aufgrund der Zustimmung des Gouverneursrates zu ihrer Mitgliedschaft dieser Vereinbarung gemäss Abschnitt 1 c) von Artikel 13 beitreten.

3 Abschnitt 3 – ...

4 Abschnitt 3 – Beschränkung der Haftung Kein Mitglied haftet zufolge seiner Zugehörigkeit zum Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds.

Art. 4 Mittel

5 – Mittel des Fonds Abschnitt 1 Die Mittel des Fonds ergeben sich aus den i) Erstbeiträgen; ii) Zusatzbeiträgen; iii) Sonderbeiträgen von Nicht-Mitgliedstaaten und aus anderen Quellen; iv) Mitteln, die dem Fonds aus seinen Geschäften oder aus anderen Quellen zugeflossen sind oder zufliessen werden.

6 Abschnitt 2 – Erstbeiträge a) Der Erstbeitrag eines Gründungsmitgliedes wie eines Nicht-Gründungsmitgliedes beläuft sich auf den Betrag und wird in der Währung ausgedrückt, welche das Mitglied in der gemäss Abschnitt 1 b) und c) von Artikel 13 dieser Vereinbarung von dem Mitglied hinterlegten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungsoder Beitrittsurkunde vorgesehen hat. b) Der Erstbeitrag jedes Mitgliedes wird fällig und zahlbar in der in den Abschnitten 5 b) und c) dieses Artikels vorgesehenen Form und nach Wahl des Mitgliedes mit einer einmaligen Zahlung oder in drei gleichen Jahresraten. Die einmalige Zahlung oder die erste Jahresrate wird am dreissigsten Tage nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung für das betreffende Mitglied fällig; die zweite und dritte Jahresrate werden ein Jahr bzw. zwei Jahre nach Fälligkeit der ersten Jahresrate fällig. Abschnitt 3 – Zusatzbeiträge Zur Gewährleistung der Kontinuität der Geschäftstätigkeit des Fonds überprüft der Gouverneursrat periodisch in ihm gut scheinenden Zeitabständen die Zulänglichkeit der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel. Der Gouverneursrat kann, wenn ihm dies nach einer solchen Überprüfung notwendig oder wünschbar erscheint, die Mitglieder zur Leistung zusätzlicher Beiträge zu mit Abschnitt 5 dieses Artikels in Einklang stehenden Bestimmungen und Bedingungen einladen. Beschlüsse im Sinne dieses Abschnittes sind mit Zweidrittelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl zu fassen. Abschnitt 4 – Erhöhung der Beiträge Der Gouverneursrat kann jederzeit ein Mitglied zur Erhöhung eines jeden seiner Beiträge ermächtigen. Abschnitt 5 – Beitragsbestimmungen a) Beiträge sind ohne Vorbehalt bezüglich deren Verwendung zu leisten und sind dem beitragleistenden Mitglied nur gemäss Abschnitt 4 von Artikel 9 zurückzuerstatten.

7 b) Die Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu leisten. c) Beiträge an den Fonds sind in bar zu leisten oder können, soweit der Fonds solche Beiträge nicht unmittelbar für seine Geschäftstätigkeit benötigt, in der Form unübertragbarer, unwiderruflicher, zinsfreier, auf Sicht zahlbarer Schuldscheine oder Obligationen geleistet werden. Zur Finanzierung seiner Geschäfte wird der Fonds alle Beiträge (ungeachtet der Form, in der sie geleistet werden) wie folgt beziehen: i) über die Beiträge wird pro rata über vom Verwaltungsrat zu bestimmende angemessene Zeiträume verfügt; ii) wird ein Beitrag nur teilweise in bar geleistet, so wird über diesen Teil gemäss Absatz i) vor dem verbleibenden Rest verfügt. Ausser für den Fall, dass über den in bar einbezahlten Beitragsteil bereits verfügt wurde, wird dieser Teil vom Fonds hinterlegt oder angelegt, um ein Einkommen zu erzielen, das zur Deckung der Verwaltungskosten oder anderer Ausgaben beiträgt; iii) zunächst ist über die Erstbeiträge und deren allfällige Erhöhungen zu verfügen, bevor zulasten der Zusatzbeiträge gezogen wird. Die gleiche Regelung findet auch bezüglich künftiger Zusatzbeiträge Anwendung. Abschnitt 6 – Sonderbeiträge Die Mittel des Fonds können um die von Nicht-Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen zufliessenden Sonderbeiträge nach Verfahren und zu Bedingungen erhöht werden, die im Sinne von Abschnitt 5 dieses Artikels vom Gouverneursrat auf Empfehlung des Verwaltungsrates gutzuheissen sind.

Art. 5 Währungen

Abschnitt 1 – Verwendung der Währungen a) Die Mitglieder können bezüglich des Bestandes an oder der Verwendung von frei konvertierbaren Währungen durch den Fonds keine Einschränkungen geltend machen oder auferlegen.

8 b) Die Beiträge in nicht konvertierbaren Währungen, die dem Fonds vor dem 26. Januar 1995 als Erstoder Zusatzbeitrag eines Mitgliedes zufliessen, können vom Fonds nach Rücksprache mit diesem Mitglied zur Deckung von Verwaltungsoder anderem Aufwand des Fonds im Gebiete dieses Mitgliedes verwendet werden. Sie können mit Zustimmung dieses Mitgliedes auch für die Bezahlung von auf seinem Gebiet erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen verwendet werden, welche vom Fonds für seine von ihm finanzierte Tätigkeit in anderen Staaten benötigt werden. Abschnitt 2 – Bewertung der Währungen a) Die Rechnungseinheit des Fonds ist jene der Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds. b) Für die Zwecke dieser Vereinbarung wird der Wert einer Währung in Rechnungseinheiten der Sonderziehungsrechte gemäss der vom Internationalen Währungsfonds angewandten Bewertungsmethode ermittelt, unter der Voraussetzung, dass: i) im Falle der Währung eines Mitgliedes des Internationalen Währungsfonds, für welche ein solcher Wert nicht laufend bekannt ist, dieser nach Rücksprache mit dem Internationalen Währungsfonds ermittelt wird; ii) im Falle der Währung eines Nicht-Mitgliedes des Internationalen Währungsfonds, deren Wert in Rechnungseinheiten der Sonderziehungsrechte auf der Grundlage eines angemessenen Wechselkursverhältnisses zwischen dieser Währung und jener eines Mitgliedstaates des Internationalen Währungsfonds, für die ein Wert wie oben ausgeführt ermittelt wurde, berechnet wird.

Art. 6 Organisation und Verwaltung

Abschnitt 1 – Aufbau des Fonds Der Fonds besitzt: a) einen Gouverneursrat; b) einen Verwaltungsrat; c) einen Präsidenten samt einem für die Führung der Geschäfte des Fonds notwendigen Sekretariat. Abschnitt 2 – Der Gouverneursrat a) Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Der Stellvertreter besitzt nur Stimmrecht in Abwesenheit des Titelinhabers. b) Alle Entscheidungsbefugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 1977 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. November 1977 AS 1978 840; BBl 1977 I 1241

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1978 838

[^3]: Aufgehoben durch die Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, mit Wirkung seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

[^4]: Ursprünglich Abschn. 4. Fassung gemäss Ziff. I der Resolution 86/XVIII des Gourver- neursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

[^5]: Fassung gemäss Resolution 100/XX des Gourverneursrats vom 21. Febr. 1997, in Kraft seit 21. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

[^6]: Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

[^7]: Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

[^8]: Fassung gemäss Resolution 86/XVIII des Gourverneursrats vom 26. Jan. 1995, in Kraft seit 20. Febr. 1997 (AS 2008 3765).

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