Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
1 Amtlicher deutscher Text Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) (Stand am 7. April 2014) Die Vertragsstaaten, In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten, In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen, In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten, In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen, In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Massnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, dass leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und dass der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird, In der Überzeugung, dass die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Masse fördern wird, Haben diesen Vertrag geschlossen. Einleitende Bestimmungen
Art. 1 Bildung eines Verbands
(1) Die Mitgliedstaaten dieses Vertrags (nachstehend als «Vertragsstaaten» bezeichnet) bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen und für die Leistung besonderer technischer Dienste. Der Verband trägt die Bezeichnung Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens. (2) Keine Bestimmung dieses Vertrags ist so auszulegen, dass sie die Rechte aus der
3 Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums der Personen beeinträchtigt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslands dieser Übereinkunft besitzen oder in einem solchen Land ihren Sitz oder Wohnsitz haben.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
4 Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird: i) bedeutet «Anmeldung» eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung; Bezugnahmen auf eine «Anmeldung» sind zu verstehen als Bezugnahme auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate; ii) sind Bezugnahmen auf ein «Patent» zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder -zertifikate und auf Zusatzgebrauchszertifikate; iii) bedeutet «nationales Patent» ein von einem nationalen Amt erteiltes Patent; iv) bedeutet «regionales Patent» ein von einem nationalen Amt oder von einer zwischenstaatlichen Behörde erteiltes Patent, wenn das Amt oder die Behörde die Befugnis hat, Patente zu erteilen, die in mehr als in einem Staat Wirkung entfalten; v) bedeutet «regionale Anmeldung» eine Anmeldung für die Erteilung eines regionalen Patents; vi) sind Bezugnahmen auf eine «nationale Anmeldung» zu verstehen als Bezugnahmen auf Anmeldungen für die Erteilung nationaler oder regionaler Patente, sofern die Anmeldungen nicht nach diesem Vertrag eingereicht werden; vii) bedeutet «internationale Anmeldung» eine nach diesem Vertrag eingereichte Anmeldung;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 1976 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Januar 1978 AS 1978 900; BBl 1976 II 1
[^1]: Amtliche deutsche Übersetzung nach Art. 67 Abs. 1 Bst. b des Vertrages. Der nachstehende Wortlaut des Vertrages weicht in verschiedenen Punkten geringfügig ab von der mit der Botschaft veröffentlichten Fassung (BBl 1976 I 137–275), die noch nicht der bereinigte amtliche Text war. Wie die parlamentarische Redaktionskommission festgestellt hat, sind die Unterschiede rein redaktioneller Natur.
[^2]: Art. 1 Ziff. 2 des BB vom 29. Nov. 1976 (AS 1977 1709)
[^3]: SR 0.232.01/.04
[^4]: SR 0.232.141.11
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