Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
1 Amtlicher deutscher Text Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Stand am 1. Juli 2019) Teil A Einleitende Regeln Regel 1 Abkürzungen 1.1 Bedeutung der Abkürzungen a) In dieser Ausführungsordnung wird die Bezeichnung «Vertrag» für den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens verwendet. b) In dieser Ausführungsordnung verweisen die Bezeichnungen «Kapitel» und «Artikel» auf die jeweils angegebenen Kapitel und Artikel des Vertrags. Regel 2 Auslegung bestimmter Bezeichnungen 2.1 «Anmelder» Die Bezeichnung «Anmelder» ist so auszulegen, dass sie auch einen Anwalt oder anderen Vertreter des Anmelders umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Bezeichnung verwendet wird, wie beispielsweise in den Fällen, in denen sich die Bestimmung auf den Sitz, den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Anmelders bezieht. 2.2 «Anwalt» Die Bezeichnung «Anwalt» ist so auszulegen, dass sie einen nach Regel 90.1 bestellten Anwalt umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem die Bezeichnung verwendet wird. bis 2.2 «Gemeinsamer Vertreter» Die Bezeichnung «gemeinsamer Vertreter» ist so auszulegen, dass sie einen Anmelder umfasst, der nach Regel 90.2 als gemeinsamer Vertreter bestellt ist oder gilt. 2.3 «Unterschrift» Die Bezeichnung «Unterschrift» ist dahin zu verstehen, dass sie, falls das nationale Recht, das vom Anmeldeamt oder von der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angewendet wird, die Verwendung eines Siegels an Stelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieses Amtes oder dieser Behörde Siegel bedeutet. 2.4 «Prioritätsfrist» a) Die Bezeichnung «Prioritätsfrist» in bezug auf einen Prioritätsanspruch ist so auszulegen, dass sie den Zeitraum von 12 Monaten ab Anmeldedatum der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, umfasst. Der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung ist nicht in diesen Zeitraum einzuschliessen. b) Regel 80.5 ist auf die Prioritätsfrist entsprechend anzuwenden. Teil B Regeln zu Kapitel I des Vertrags Regel 3 Der Antrag (Form) 3.1 Form des Antrags Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen. 3.2 Ausgabe von Formblättern Vorgedruckte Formblätter werden den Anmeldern vom Anmeldeamt oder, auf Wunsch des Anmeldeamts, vom Internationalen Büro gebührenfrei zur Verfügung gestellt. 3.3 Kontrollliste a) Der Antrag hat eine Liste zu enthalten, die angibt: i) die Gesamtblattzahl der internationalen Anmeldung und die Blattzahl jedes Bestandteils der internationalen Anmeldung: Antrag, Beschreibung (die Blattzahl eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung ist gesondert anzugeben), Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung, ii) gegebenenfalls, dass der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine Vollmacht (d.h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt oder ein gemeinsamer Vertreter ernannt wird), eine Kopie einer allgemeinen Vollmacht, ein Prioritätsbeleg, ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form, ein Schriftstück über die Gebührenzahlung oder etwaige andere Unterlagen (die in der Kontrollliste im einzelnen aufzuführen sind) beigefügt sind, iii) die Nummer der Abbildung der Zeichnungen, die nach Vorschlag des Anmelders mit der Zusammenfassung bei ihrer Veröffentlichung abgedruckt werden soll; in Ausnahmefällen kann der Anmelder mehr als eine Abbildung vorschlagen. b) Die Liste wird vom Anmelder erstellt; unterlässt er dies, macht das Anmeldeamt die notwendigen Angaben; jedoch ist die in Absatz a Ziffer iii genannte Nummer vom Anmeldeamt nicht anzugeben. 3.4 Gestaltung des Antrags im einzelnen Die Gestaltung des vorgedruckten Antragsformblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird vorbehaltlich Regel 3.3 durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben. Regel 4 Der Antrag (Inhalt) 4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift a) Der Antrag hat zu enthalten: i) ein Antragsersuchen, ii) die Bezeichnung der Erfindung, iii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt, iv) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht wenigstens eines Bestimmungsstaats die Erfindernennung zum Anmeldezeitpunkt verlangt.
4 b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten: i) einen Prioritätsanspruch; oder ii) Angaben zu einer früheren Recherche gemäss Regeln 4.12 Ziffer i bis und 12 .1 Absätze b und d; iii) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent; iv) die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde. c) Der Antrag kann enthalten: i) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht keines Bestimmungsstaats die Erfindernennung im Anmeldezeitpunkt verlangt, ii) einen Antrag an das Anmeldeamt auf Erstellung und Übermittlung des Prioritätsbelegs an das Internationale Büro, wenn die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Behörde eingereicht wurde, das oder die das Anmeldeamt ist, iii) Erklärungen gemäss Regel 4.17, iv) eine Erklärung gemäss Regel 4.18, v) einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts, vi) eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziffer ii. d) Der Antrag muss unterzeichnet sein. 4.2 Antragsersuchen Das Antragsersuchen soll sinngemäss folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: «Der Unterzeichnete beantragt, dass die vorliegende internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens behandelt wird.» 4.3 Bezeichnung der Erfindung Die Bezeichnung der Erfindung ist kurz (vorzugsweise zwei bis sieben Wörter, wenn in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt) und genau zu fassen. 4.4 Namen und Anschriften a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname oder die Vornamen anzugeben; der Familienname ist vor dem oder den Vornamen anzugeben. b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung anzugeben. c) Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass sie die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllen, und müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, enthalten. Schreibt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Angabe der Hausnummer nicht vor, so hat die Nichtangabe der Nummer in diesem Staat keine Folgen. Um eine schnelle Kommunikation mit dem Anmelder zu ermöglichen, wird empfohlen, eine Fernschreibanschrift, die Telefonund Telefaxnummern oder entsprechende Angaben zu ähnlichen Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung des Anmelders oder gegebenenfalls des Anwalts oder gemeinsamen Vertreters anzugeben. d) Für jeden Anmelder, Erfinder oder Anwalt darf nur eine Anschrift angegeben werden; ist jedoch zur Vertretung des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, aller Anmelder kein Anwalt bestellt worden, so kann der Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, der gemeinsame Vertreter zusätzlich zu den im Antrag angegebenen Anschriften eine Zustellanschrift angeben. 4.5 Anmelder a) Der Antrag hat zu enthalten: i) Namen, ii) Anschrift und iii) Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, jedes Anmelders. b) Die Staatsangehörigkeit des Anmelders ist durch Angabe des Namens des Staats, dem der Anmelder angehört, anzugeben. c) Der Sitz oder Wohnsitz des Anmelders ist durch Angabe des Staats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, anzugeben. d) Im Antrag können für verschiedene Bestimmungsstaaten verschiedene Anmelder angegeben werden. In diesem Fall sind der oder die Anmelder für jeden Bestimmungsstaat oder jede Gruppe von Bestimmungsstaaten anzugeben. e) Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist. 4.6 Erfinder a) Findet Regel 4.1 Absatz a Ziffer iv oder Absatz c Ziffer i Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren Erfindern, der Erfinder anzugeben. b) Ist der Anmelder zugleich der Erfinder, so hat der Antrag an Stelle der Angabe nach Absatz a eine entsprechende Erklärung zu enthalten. c) Der Antrag kann verschiedene Personen für verschiedene Bestimmungsstaaten als Erfinder nennen, wenn in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des nationalen Rechts der Bestimmungsstaaten nicht übereinstimmen. In diesem Fall hat der Antrag eine besondere Erklärung für jeden Bestimmungsstaat oder jede Staatengruppe zu enthalten, in denen eine bestimmte Person oder die gleiche Person als Erfinder angesehen wird oder in denen bestimmte Personen oder die gleichen Personen als Erfinder angesehen werden. 4.7 Anwalt a) Ist ein Anwalt bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe sowie den Namen und die Anschrift des Anwalts zu enthalten. b) Ist ein Anwalt bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag auch die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anwalt registriert ist. 4.8 Gemeinsamer Vertreter Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten. 4.9 Bestimmung von Staaten; Schutzrechtsarten; nationale und regionale Patente a) Die Einreichung eines Antrags umfasst: i) die Bestimmung aller Vertragsstaaten, für die der Vertrag am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist, ii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Artikel 43 oder 44 Anwendung findet, jede Art von Schutzrecht beantragt wird, die durch Bestimmung des betreffenden Staats zugänglich ist, iii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Artikel 45 Absatz 1 Anwendung findet, ein regionales Patent und, sofern nicht Artikel 45 Absatz 2 Anwendung findet, ein nationales Patent beantragt wird. b) Wenn das nationale Recht eines Vertragsstaats am 5. Oktober 2005 vorsieht, dass die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die diesen Staat bestimmt und die Priorität einer in diesem Staat wirksamen früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nimmt, dazu führt, dass die Wirkung der früheren nationalen Anmeldung mit denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren nationalen Anmeldung, kann jeder Antrag, in dem die Priorität einer früheren in diesem Staat eingereichten nationalen Anmeldung in Anspruch genommen wird, unbeschadet des Absatzes a Ziffer i eine Angabe enthalten, wonach die Bestimmung dieses Staats nicht vorgenommen wird, sofern das Bestimmungsamt das Internationale Büro bis zum 5. Januar 2006 davon unterrichtet, dass dieser Absatz auf Bestimmungen des betreffenden Staats Anwendung findet und die Benachrichtigung am internationalen Anmeldedatum noch in Kraft ist. Diese Mitteilung wird vom Internationalen
5 Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. 4.10 Prioritätsanspruch a) Jede Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 («Prioritätsanspruch») kann die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beanspruchen, die in einem oder für ein Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, eingereicht wurden. Jeder Prioritätsanspruch muss im Antrag abgegeben werden; er besteht aus einer Erklärung des Inhalts, dass die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und muss enthalten: i) das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, ii) das Aktenzeichen der früheren Anmeldung, iii) wenn die frühere Anmeldung eine nationale Anmeldung ist, das Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, in dem sie eingereicht worden ist, iv) wenn die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die Behörde, die nach dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt ist, v) wenn die frühere Anmeldung eine internationale Anmeldung ist, das Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist. b) Zusätzlich zu den nach Absatz a Ziffer iv oder v erforderlichen Angaben i) können im Prioritätsanspruch ein oder mehrere Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angegeben werden, für die die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn diese eine regionale oder internationale Anmeldung ist, ii) ist die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung und ist mindestens einer der Mitgliedstaaten des regionalen Patentvertrags weder Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums noch Mitglied der Welthandelsorganisation, so ist im Prioritätsanspruch mindestens ein Verbandsland dieser Übereinkunft oder ein Mitglied dieser Organisation anzugeben, für das die frühere Anmeldung eingereicht worden ist. c) Artikel 2 Ziffer vi ist auf die Absätze a und b nicht anzuwenden.
6 d) … 4.11 Bezugnahme auf eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung oder Hauptanmeldung oder Hauptpatent a) Wenn bis i) der Anmelder beabsichtigt gemäss Regel 49 .1 Absatz a oder b den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent oder -zertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, oder bis ii) der Anmelder beabsichtigt, gemäss Regel 49 .1 Absatz d den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben. b) Die Aufnahme einer Angabe in den Antrag gemäss Absatz a hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Regel 4.9. 4.12 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche Wenn der Anmelder wünscht, dass die Internationale Recherchenbehörde bei der Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren internationalen Recherche, einer früheren Recherche internationaler Art oder einer früheren nationalen Recherche berücksichtigt, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt wurde («frühere Recherche»), i) so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die betreffende Behörde oder das betreffende Amt und die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt worden ist, zu bezeichnen; ii) so kann der Antrag gegebenenfalls eine Erklärung enthalten, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, o- der dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche wie diese frühere Anmeldung ist, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist. 4.13 und 4.14 [Gestrichen] bis 4.14 Wahl der Internationalen Recherchenbehörde Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden für die Durchführung der Recherche zur internationalen Anmeldung zuständig, so hat der Anmelder die von ihm gewählte Internationale Recherchenbehörde im Antrag anzugeben.
7 4.15 Unterschrift Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen Anmeldern zu unterzeichnen. 4.16 Transkription oder Übersetzung bestimmter Wörter a) Werden Namen oder Anschriften in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets geschrieben, so sind sie auch in Buchstaben des lateinischen Alphabets anzugeben, und zwar als blosse Transkription oder durch Übersetzung in die englische Sprache. Der Anmelder hat zu bestimmen, welche Wörter lediglich transkribiert und welche Wörter übersetzt werden. b) Der Name eines Landes, der in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets angegeben ist, ist auch in englischer Sprache anzugeben. 4.17 Erklärungen im Hinblick auf nationale Erfordernisse nach bis Regel 51 .1 Absatz a Ziffern i–v Für die Zwecke des in einem oder mehreren Bestimmungsstaaten geltenden nationalen Rechts kann der Antrag eine oder mehrere der folgenden Erklärungen mit dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Wortlaut enthalten: bis i) eine Erklärung hinsichtlich der Identität des Erfinders nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffer i; bis ii) eine Erklärung nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffer ii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten; bis iii) eine Erklärung nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffer iii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen; bis iv) eine Erfindererklärung nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffer iv, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften unterzeichnet sein muss; bis v) eine Erklärung nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffer v hinsichtlich unschädlicher Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit. 4.18 Erklärung über die Einbeziehung durch Verweis Beansprucht die internationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, die Priorität einer früheren Anmeldung, so kann der Antrag eine Erklärung des Inhalts enthalten, dass, wenn ein in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil der internationalen Anmeldung oder ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche, oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5 Absatz a Bezug genommen wird, nicht in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung, aber vollständig in der früheren Anmeldung enthalten ist, dieser Bestandteil oder Teil, vorbehaltlich einer Bestätigung gemäss Regel 20.6, durch Verweis in die internationale Anmeldung, für die Zwecke der Regel 20.6, einbezogen ist. Eine solche Erklärung kann, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Antrag enthalten war, dem Antrag hinzugefügt werden, wenn und nur wenn sie in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung enthalten war oder zusammen mit der internationalen Anmeldung zu diesem Zeitpunkt eingereicht wurde. 4.19 Weitere Angaben a) Der Antrag darf keine weiteren als die in den Regeln 4.1–4.18 aufgeführten Angaben enthalten; die Verwaltungsvorschriften können die Aufnahme weiterer dort aufgeführter Angaben im Antrag gestatten, jedoch nicht zwingend vorschreiben. b) Enthält der Antrag andere als die in den Regeln 4.1–4.18 aufgeführten oder gemäss Absatz a nach den Verwaltungsvorschriften zulässige Angaben, so streicht das Anmeldeamt von Amts wegen diese zusätzlichen Angaben. Regel 5 Die Beschreibung 5.1 Art der Beschreibung a) In der Beschreibung ist zunächst die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung zu nennen; ferner i) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben; ii) ist der zugrundeliegende Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, für die Recherche und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; vorzugsweise sind auch Fundstellen anzugeben, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt; iii) ist die Erfindung, wie sie in den Ansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe (auch wenn nicht ausdrücklich als solche genannt) und deren Lösung verstanden werden können; ausserdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den zugrundeliegenden Stand der Technik anzugeben; iv) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben; v) ist wenigstens der nach Ansicht des Anmelders beste Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; fordert das nationale Recht eines Bestimmungsstaats nicht die Beschreibung des besten Weges, sondern lässt es die Beschreibung irgendeines Weges zur Ausführung (gleichgültig, ob er als der beste angesehen wird) genügen, so hat die Nichtangabe des besten Weges zur Ausführung in diesem Staat keine Folgen; vi) ist im einzelnen anzugeben, falls dies nicht nach der Beschreibung oder der Natur der Erfindung offensichtlich ist, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich verwertet, hergestellt und verwendet werden kann oder, wenn er nur verwendet werden kann, auf welche Weise er verwendet werden kann; der Begriff «gewerblich» ist im weitesten Sinne wie in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu verstehen. b) Die im Absatz a festgelegte Form und Reihenfolge sind einzuhalten, ausser wenn wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde. c) Vorbehaltlich des Absatzes b soll möglichst jedem der in Absatz a genannten Teile eine geeignete Überschrift vorangestellt werden, wie sie in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagen wird. 5.2 Offenbarung von Nucleotidund/oder Aminosäuresequenzen a) Offenbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotidund/oder Aminosäuresequenzen, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht und diesem Standard entsprechend als gesonderter Teil der Beschreibung abgefasst ist. b) Enthält der Sequenzprotokollteil der Beschreibung freien Text im Sinne des in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standards, so muss dieser freie Text auch im Hauptteil der Beschreibung in deren Sprache erscheinen. Regel 6 Die Ansprüche 6.1 Zahl und Numerierung der Ansprüche a) Die Anzahl der Ansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. b) Mehrere Ansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. c) Die Art und Weise der Numerierung im Falle der Änderung von Ansprüchen wird durch die Verwaltungsvorschriften geregelt. 6.2 Bezugnahme auf andere Teile der Anmeldung a) Ansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: «wie beschrieben in Teil … der Beschreibung» oder «wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt.» b) Sind der internationalen Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Ansprüchen genannten technischen Merkmale vorzugsweise mit Bezugszeichen zu versehen, die auf diese Merkmale hinweisen. Die Bezugszeichen sind vorzugsweise in Klammern zu setzen. Ermöglichen die Bezugszeichen kein schnelleres Verständnis des Anspruchs, so sollen sie nicht aufgenommen werden. Bezugszeichen können durch ein Bestimmungsamt für die Zwecke der Veröffentlichung durch dieses Amt entfernt werden. 6.3 Formulierung der Ansprüche a) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen. b) Wo es zweckdienlich ist, haben die Ansprüche zu enthalten: i) die Angabe der technischen Merkmale, die für die Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch – in Verbindung miteinander – zum Stand der Technik gehören, ii) einen kennzeichnenden Teil – eingeleitet durch die Worte «dadurch gekennzeichnet,» «gekennzeichnet durch,» «wobei die Verbesserung darin besteht» oder durch eine andere Formulierung mit der gleichen Bedeutung –, der in gedrängter Form die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Ziffer i angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird. c) Fordert das nationale Recht des Bestimmungsstaats die in Absatz b vorgeschriebene Art der Formulierung der Ansprüche nicht, so hat der Nichtgebrauch dieser Formulierung in diesem Staat keine Folgen, sofern die Art der Formulierung der Ansprüche dem nationalen Recht dieses Staats genügt. 6.4 Abhängige Ansprüche a) Jeder Anspruch, der alle Merkmale eines oder mehrerer anderer Ansprüche enthält (Anspruch in abhängiger Form, nachfolgend bezeichnet als «abhängiger Anspruch»), hat vorzugsweise am Anfang eine Bezugnahme auf den oder die anderen Ansprüche zu enthalten und nachfolgend die zusätzlich beanspruchten Merkmale anzugeben. Jeder abhängige Anspruch, der auf mehr als einen anderen Anspruch verweist («mehrfach abhängiger Anspruch»), darf nur in Form einer Alternative auf andere Ansprüche verweisen. Mehrfach abhängige Ansprüche dürfen nicht als Grundlage für andere mehrfach abhängige Ansprüche dienen. Gestattet es das nationale Recht des als Internationale Recherchenbehörde tätigen nationalen Amtes nicht, dass mehrfach abhängige Ansprüche anders als in den beiden vorstehenden Sätzen bestimmt abgefasst werden, so kann in den internationalen Recherchenbericht ein Hinweis nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b aufgenommen werden, wenn Ansprüche diesen Bestimmungen nicht entsprechen. Der Umstand, dass die Ansprüche nicht entsprechend diesen Bestimmungen abgefasst sind, hat in einem Bestimmungsstaat keine Folgen, wenn die Ansprüche entsprechend dem nationalen Recht dieses Staats abgefasst sind. b) Jeder abhängige Anspruch ist dahin zu verstehen, dass er alle Beschränkungen des Anspruchs enthält, auf den er sich bezieht, oder im Falle mehrfacher Abhängigkeit alle Beschränkungen des Anspruchs, mit dem er im Einzelfall in Verbindung gebracht wird. c) Alle abhängigen Ansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Ansprüche rückbeziehen, sind soweit möglich und auf die zweckmässigste Weise zu gruppieren. 6.5 Gebrauchsmuster Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 6.1–6.4 geregelten Fragen an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist, unter der Voraussetzung, dass dem Anmelder eine Frist von mindestens zwei Monaten nach Ablauf der nach Artikel 22 massgeblichen Frist gewährt wird, damit er seine Anmeldung den genannten Bestimmungen des nationalen Rechts anpassen kann. Regel 7 Die Zeichnungen 7.1 Flussdiagramme und Diagramme Flussdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen. 7.2 Frist Die in Artikel 7 Absatz 2 Ziffer ii genannte Frist muss unter Berücksichtigung der Umstände des Falles angemessen sein und darf in keinem Falle kürzer bemessen werden als zwei Monate seit dem Zeitpunkt, in dem die Nachreichung von Zeichnungen oder von zusätzlichen Zeichnungen nach der genannten Vorschrift schriftlich verlangt worden ist. Regel 8 Die Zusammenfassung 8.1 Inhalt und Form der Zusammenfassung a) Die Zusammenfassung hat zu bestehen: i) aus einer Kurzfassung der in der Beschreibung, den Ansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punktes der Lösung durch die Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht; ii) gegebenenfalls aus der chemischen Formel, die unter allen in der internationalen Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. b) Die Zusammenfassung hat so kurz zu sein, wie es die Offenbarung erlaubt (vorzugsweise 50–150 Wörter, wenn in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt). c) Die Zusammenfassung darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den Wert der beanspruchten Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. d) Jedem in der Zusammenfassung erwähnten und in einer der Anmeldung beigefügten Zeichnung veranschaulichten technischen Merkmal hat in Klammern ein Bezugszeichen zu folgen. 8.2 Abbildung a) Macht der Anmelder die in Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii erwähnte Angabe nicht oder kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis, dass eine oder mehrere andere Abbildungen als die vom Anmelder vorgeschlagene von allen Abbildungen aller Zeichnungen die Erfindung besser kennzeichnen, so soll sie vorbehaltlich Absatz b die Abbildung oder Abbildungen angeben, die vom Internationalen Büro zusammen mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen. In diesem Fall wird die Zusammenfassung mit der oder den von der Internationalen Recherchenbehörde angegebenen Abbildungen veröffentlicht. Andernfalls wird die Zusammenfassung vorbehaltlich Absatz b mit der oder den vom Anmelder vorgeschlagenen Abbildungen veröffentlicht. b) Kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis, dass keine Abbildung der Zeichnungen für das Verständnis der Zusammenfassung nützlich ist, so teilt sie dies dem Internationalen Büro mit. In diesem Fall wird die Zusammenfassung vom Internationalen Büro ohne eine Abbildung der Zeichnungen veröffentlicht, auch wenn der Anmelder einen Vorschlag nach Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii gemacht hat. 8.3 Richtlinien für die Abfassung Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie auf dem jeweiligen Fachgebiet als brauchbare Handhabe zur Nachsuche dienen kann, insbesondere dem Wissenschaftler, dem Ingenieur oder dem Rechercheur dabei hilft, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob es notwendig ist, die internationale Anmeldung selbst einzusehen. Regel 9 Nicht zu verwendende Ausdrücke usw. 9.1 Begriffsbestimmung Die internationale Anmeldung darf nicht enthalten: i) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die guten Sitten verstossen; ii) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung verstossen; iii) herabsetzende Äusserungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter (blosse Vergleiche mit dem Stand der Technik gelten als solche nicht als herabsetzend); iv) jede den Umständen nach offensichtlich belanglose oder unnötige Äusserung oder sonstige Angabe. 9.2 Feststellung der Zuwiderhandlung Das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde und das Internationale Büro können eine Zuwiderhandlung gegen die Regel 9.1 feststellen und können dem Anmelder vorschlagen, seine internationale Anmeldung freiwillig entsprechend zu ändern; in diesem Fall werden, sofern zutreffend, das Anmeldeamt, die zuständige Internationale Recherchenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte zuständige Behörde und
8 das Internationale Büro von dem Vorschlag unterrichtet. 9.3 Bezugnahme auf Artikel 21 Absatz 6 Der Ausdruck «herabsetzende Äusserungen» in Artikel 21 Absatz 6 hat die in Regel 9.1 Ziffer iii festgelegte Bedeutung. Regel 10 Terminologie und Zeichen 10.1 Terminologie und Zeichen a) Gewichtsund Masseinheiten sind nach dem metrischen System anzugeben oder jedenfalls auch in diesem System, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt. b) Temperaturen sind in Grad Celsius oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben. c) [Gestrichen] d) Für Angaben über Wärme, Energie, Licht, Schall und Magnetismus sowie für mathematische Formeln und elektrische Einheiten sind die in der internationalen Praxis anerkannten Regeln zu beachten; für chemische Formeln sind die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden. e) Allgemein sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, wie sie allgemein auf dem Fachgebiet anerkannt sind. f) Der Beginn von Dezimalstellen ist, wenn die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung in chinesischer, englischer oder japanischer Sprache abgefasst ist, durch einen Punkt und, wenn die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung in einer anderen Sprache abgefasst ist, durch ein Komma zu kennzeichnen. 10.2 Einheitlichkeit Terminologie und Zeichen sind in der gesamten internationalen Anmeldung einheitlich zu verwenden. Regel 11 Bestimmungen über die äussere Formder internationalen Anmeldung 11.1 Anzahl von Exemplaren a) Vorbehaltlich des Absatzes b sind die internationale Anmeldung und jede der in der Liste (Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii) genannten Unterlagen in einem Exemplar einzureichen. b) Jedes Anmeldeamt kann verlangen, dass die internationale Anmeldung und jede der in der Kontrollliste (Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii) genannten Unterlagen mit Ausnahme der Gebührenquittung und des Schecks für die Gebührenzahlung in zwei oder drei Exemplaren eingereicht wird. In diesem Fall ist das Anmeldeamt für die Feststellung der Übereinstimmung des zweiten und dritten Exemplars mit dem Aktenexemplar verantwortlich. 11.2 Vervielfältigungsfähigkeit a) Alle Teile der internationalen Anmeldung (d.h. der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung) sind in einer Form einzureichen, die eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren gestattet. b) Die Blätter müssen glatt, knitterfrei und ungefaltet sein. c) Die Blätter sind einseitig zu beschriften. d) Vorbehaltlich der Regel 11.10 Absatz d und der Regel 11.13 Absatz j ist jedes Blatt im Hochformat zu verwenden (d.h. die kurzen Seiten oben und unten). 11.3 Zu verwendendes Material Alle Bestandteile der internationalen Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier einzureichen. 11.4 Einzelne Blätter usw . a) Jeder Teil der internationalen Anmeldung (Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung) hat auf einem neuen Blatt zu beginnen. b) Alle Blätter der internationalen Anmeldung haben so miteinander verbunden zu sein, dass sie beim Einsehen leicht gewendet werden können und leicht zu entfernen und wieder einzuordnen sind, wenn sie zu Zwecken der Vervielfältigung entnommen werden sollen. 11.5 Blattformat Als Blattgrösse ist das Format A4 (29,7 cm x 21 cm) zu verwenden. Jedoch können die Anmeldeämter internationale Anmeldungen auf Blättern von anderem Format zulassen, vorausgesetzt, dass das Aktenexemplar, wie es dem Internationalen Büro übermittelt wird, und, falls es die zuständige Internationale Recherchenbehörde so wünscht, auch das Recherchenexemplar das Format A4 aufweisen. 11.6 Ränder a) Als Mindestränder sind auf den Blättern der Beschreibung, der Ansprüche und der Zusammenfassung folgende Abstände einzuhalten: – Oben: 2 cm – Links: 2,5 cm – Rechts: 2 cm – Unten: 2 cm b) Die empfohlenen Höchstmasse für die Ränder nach Absatz a sind folgende Abstände: – Oben: 4 cm – Links: 4 cm – Rechts: 3 cm – Unten: 3 cm c) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm x
17 cm nicht überschreiten. Die benutzbare oder benutzte Fläche der Blätter darf nicht umrandet sein. Als Mindestränder sind folgende Abstände einzuhalten: – Oben: 2,5 cm – Links: 2,5 cm – Rechts: 1,5 cm – Unten: 1 cm d) Die in den Absätzen a–c genannten Ränder beziehen sich auf Blätter vom A4-Format, so dass, selbst wenn das Anmeldeamt andere Formate zulässt, auch dem das A4-Format aufweisenden Aktenexemplar und, falls gefordert, dem das A4-Format aufweisenden Recherchenexemplar noch die vorgeschriebenen Ränder verbleiben müssen. e) Vorbehaltlich Absatz f und Regel 11.8 Absatz b müssen die Ränder der internationalen Anmeldung bei ihrer Einreichung vollständig frei sein. f) Der Oberrand darf in der linken Ecke die Angabe des Aktenzeichens des Anmelders enthalten, sofern es nicht mehr als 1,5 cm vom oberen Blattrand entfernt eingetragen ist. Die für das Aktenzeichen des Anmelders verwendete Anzahl von Zeichen darf die in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Höchstzahl nicht überschreiten. 11.7 Numerierung der Blätter a) Alle Blätter der internationalen Anmeldung sind fortlaufend nach arabischen Zahlen zu numerieren. b) Die Blattzahlen sind oben oder unten, in der Mitte, aber nicht innerhalb des Randes der Blätter anzubringen. 11.8 Numerierung von Zeilen a) Es wird dringend empfohlen, jede fünfte Zeile auf jedem Blatt der Beschreibung und auf jedem Blatt der Patentansprüche zu numerieren. b) Die Zahlen sind in der rechten Hälfte des linken Randes anzubringen. 11.9 Schreibweise von Texten a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. b) Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln und besondere Zeichen der chinesischen oder japanischen Sprache können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. c) Der Zeilenabstand hat 1½-zeilig zu sein. d) Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindestgrösse von 2,8 mm Höhe aufweisen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe entsprechend Regel 11.2 geschrieben sein, mit der Massgabe, dass alle Textbestandteile im Antrag in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindestgrösse von 2,1 mm Höhe aufweisen, geschrieben sein dürfen. e) Die Absätze c und d sind, soweit sie den Zeilenabstand und die Grösse der Buchstaben betreffen, auf Schriftstücke in chinesischer oder japanischer Sprache nicht anzuwenden. 11.10 Zeichnungen, Formeln und Tabellen innerhalb des Textes a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. b) Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. c) Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten; ein Anspruch darf Tabellen nur enthalten, wenn der Gegenstand des Anspruchs die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt. d) Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint. 11.11 Erläuterungen in Zeichnungen a) Erläuterungen dürfen in die Zeichnungen nicht aufgenommen werden; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben – z.B. «Wasser,» «Dampf,» «offen,» «geschlossen,» «Schnitt nach A–B» – sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind. b) Verwendete Erläuterungen sind so anzubringen, dass sie, wenn sie übersetzt werden, ohne die Linien der Zeichnungen zu beeinflussen, überklebt werden können. 11.12 Änderungen usw . Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind. 11.13 Besondere Bestimmungen für Zeichnungen a) Zeichnungen sind in widerstandsfähigen schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmässig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben auszuführen. b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. c) Der Massstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf 2/3 alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen lässt. d) Wenn in Ausnahmefällen der Massstab in einer Zeichnung angegeben wird, so ist er zeichnerisch darzustellen. e) Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugslinien, welche in der Zeichnung vorhanden sind, müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden. f) Alle Linien in den Zeichnungen sollen im allgemeinen mit Zeichengeräten gezogen werden. g) Jeder Teil der Abbildung hat im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung zu stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Übersichtlichkeit der Abbildung unerlässlich ist. h) Die Grösse der Ziffern und Buchstaben darf 3,2 mm nicht unterschreiten. Für die Beschriftung der Zeichnungen ist lateinische Schrift zu verwenden und, wo üblich, die griechische Schrift. i) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine einzige vollständige Abbildung, so sind die Abbildungen auf den mehreren Blättern so anzubringen, dass die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne dass ein Teil einer Abbildung auf den einzelnen Blättern verdeckt wird. j) Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder mehreren Blättern ohne Platzverschwendung vorzugsweise im Hochformat und eindeutig voneinander getrennt anzuordnen. Sind die Abbildungen nicht im Hochformat dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen. k) Die einzelnen Abbildungen sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren. l) Nicht in der Beschreibung genannte Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nicht erscheinen und umgekehrt. m) Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der gesamten internationalen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten. n) Enthalten die Zeichnungen eine grosse Zahl von Bezugszeichen, so wird dringend empfohlen, ein gesondertes Blatt mit einer Zusammenstellung aller Bezugszeichen und der durch sie gekennzeichneten Teile beizufügen. 11.14 Nachgereichte Unterlagen Die Regeln 10 und 11.1–11.13 sind auch auf alle zur internationalen Anmeldung nachgereichten Unterlagen – z.B. Ersatzblätter, geänderte Ansprüche, Übersetzungen – anzuwenden. Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung 12.1 Für die Einreichung internationaler Anmeldungen zugelassene Sprachen a) Eine internationale Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden, die das Anmeldeamt für diesen Zweck zulässt. b) Jedes Anmeldeamt muss für die Zwecke der Einreichung internationaler Anmeldungen mindestens eine Sprache zulassen, die sowohl i) von der Internationalen Recherchenbehörde, die für die internationale Recherche der bei diesem Anmeldeamt eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist, oder gegebenenfalls von mindestens einer solchen Internationalen Recherchenbehörde, zugelassen ist als auch ii) eine Veröffentlichungssprache ist. c) Unbeschadet des Absatzes a muss der Antrag in einer vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Veröffentlichungssprache eingereicht werden. d) Unbeschadet des Absatzes a müssen alle im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen Textbestandteile nach Regel 5.2 Absatz a entsprechend dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard abgefasst sein. bis Sprache der nach Regel 20.3, 20.5 oder 20.6 eingereichten Bestandteile und 12.1 Teile Ein vom Anmelder gemäss Regel 20.3 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil und ein vom Anmelder gemäss Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen ist in der Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist oder, wenn eine Übersetzung der Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, sowohl in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als auch in der Sprache der Übersetzung abzufassen. ter 12.1 Sprache der nach Regel 13bis.4 eingereichten Angaben bis .4 eingereichte Angabe bezüglich hinterlegten biologischen Jede nach Regel 13 Materials ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, mit der Massgabe, dass eine solche Angabe sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen ist, wenn nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist. 12.2 Sprache von Änderungen in der internationalen Anmeldung
9 Jede Änderung in der internationalen Anmeldung ist vorbehaltlich der Rea) geln 46.3 und 55.3 in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. b) Jede nach Regel 91.1 vorgenommene Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass: i) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffern ii und iii sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen sind, wenn nach Regel 12.3 Absatz a, 12.4 Absatz a oder 55.2 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist; ii) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer i nur in der Sprache der Übersetzung eingereicht zu werden brauchen, wenn nach Reter gel 26.3 Absatz c eine Übersetzung des Antrags erforderlich ist. c) Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist. Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung, jede nach Regel 55.2 Absatz c vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 55.2 Absatz a eingereichten Übersetzung oder jede Berichtigung von Mängeln in der ter nach Regel 26.3 Absatz c übermittelten Übersetzung des Antrags ist in der Sprache der Übersetzung abzufassen. 12.3 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, von der Internationalen Recherchenbehörde, die die internationale Recherche durchführen soll, nicht zugelassen ist, muss der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt bei diesem Amt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einreichen, die sowohl: i) eine von dieser Behörde zugelassene Sprache; als auch ii) eine Veröffentlichungssprache; und iii) eine vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassene Sprache ist, es sei denn, die internationale Anmeldung wurde in einer Veröffentlichungssprache eingereicht. b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil der Beschreibung anzuwenden. c) Hat der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Anmeldeamt die Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c zusendet, die nach Absatz a erforderliche Übersetzung noch nicht eingereicht, so fordert ihn das Anmeldeamt, vorzugsweise zusammen mit dieser Mitteilung, auf, i) die erforderliche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz a einzureichen, ii) falls die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz a eingereicht worden ist, diese einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt, je nachdem, welche Frist später abläuft. d) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz c zugesandt und hat der Anmelder innerhalb der nach Absatz c Ziffer ii massgeblichen Frist die erforderliche Übersetzung nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für die verspätete Einreichung nicht entrichtet, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Alle Übersetzungen und Zahlungen, die beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Amt die Erklärung nach Satz 1 abgibt, und vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingehen, gelten als vor Ablauf dieser Frist eingegangen. e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer
1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt. 12.4 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Veröffentlichung a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, keine Veröffentlichungssprache ist und die Einreichung einer Übersetzung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich ist, muss der Anmelder eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassene Veröffentlichungssprache innerhalb von 14 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt einreichen. b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil der Beschreibung anzuwenden. c) Hat der Anmelder die in Absatz a genannte Übersetzung nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist eingereicht, fordert ihn das Anmeldeamt auf, die erforderliche Übersetzung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten. Geht die Übersetzung beim Anmeldeamt ein, bevor dieses Amt die Aufforderung nach dem vorangehenden Satz abgesandt hat, gilt sie als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen. d) Hat der Anmelder die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz c eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Gehen die Übersetzung und die Zahlung beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem dieses Amt die Erklärung nach dem vorangehenden Satz abgibt und vor Ablauf von 17 Monaten ab dem Prioritätsdatum, gelten sie als vor Ablauf dieser Frist eingegangen. e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer
1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt. bis 10 Regel 12 Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder bis .1 Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch 12 den Anmelder bei einem Antrag nach Regel 4.12 a) Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt worden ist, berücksichtigt, so muss der Anmelder vorbehaltlich der Absätze b–d beim Anmeldeamt zusammen mit der internationalen Anmeldung eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche einreichen in der Form, in der sie von der betreffenden Behörde oder dem betreffenden Amt abgefasst worden sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts). b) Wenn die frühere Recherche von demselben Amt durchgeführt wurde wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, kann der Anmelder, anstatt die in Absatz a genannte Kopie einzureichen, beantragen, dass das Anmeldeamt sie erstellt und an die Internationale Recherchenbehörde übermittelt. Ein solcher Antrag muss im Antrag gestellt werden und kann vom Anmeldeamt davon abhängig gemacht werden, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr entrichtet wird. c) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder demselben Amt durchgeführt wurde, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz a genannte Kopie nach dem genannten Absatz einzureichen. d) Wenn dem Anmeldeamt oder der Internationalen Recherchenbehörde eine in Absatz a genannte Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, und der Anmelder im Antrag darauf hinweist, so ist die Einreichung einer Kopie nach dem genannten Absatz nicht erforderlich. bis 12 .2 Aufforderung durch die Internationale Recherchenbehörde zur Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen bei einem Antrag nach Regel 4.12 a) Die Internationale Recherchenbehörde kann vorbehaltlich der Absätze b und c den Anmelder auffordern, bei ihr innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist Folgendes einzureichen, i) eine Kopie der einschlägigen früheren Anmeldung; ii) wenn die frühere Anmeldung in einer Sprache abgefasst ist, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in eine von dieser Behörde zugelassene Sprache; iii) wenn die Ergebnisse der früheren Recherche in einer Sprache abgefasst sind, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung dieser Ergebnisse in eine von dieser Behörde zugelassene Sprache; iv) eine Kopie jeder beliebigen in den Ergebnissen der früheren Recherche aufgeführten Unterlage. b) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde oder wenn der Internationalen Recherchenbehörde eine in Absatz a genannte Kopie oder Übersetzung in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek oder in Form eines Prioritätsbelegs, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz a genannte Kopie oder Übersetzung nach dem genannten Absatz einzureichen. c) Wenn der Antrag eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziffer ii enthält mit der Massgabe, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche o- der im wesentlichen gleiche ist wie diese frühere Anmeldung, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz a Ziffern i und ii genannte Kopie oder Übersetzung nach dem genannten Absatz einzureichen. Regel 13 Einheitlichkeit der Erfindung 13.1 Erfordernis Die internationale Anmeldung darf sich nur auf eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen beziehen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen («Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung»). 13.2 Fälle, in denen das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung als erfüllt gilt Wird in einer internationalen Anmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Regel 13.1 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff «besondere technische Merkmale» sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen. 13.3 Feststellung der Einheitlichkeit der Erfindung unabhängig von der Fassung der Ansprüche Die Feststellung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden. 13.4 Abhängige Ansprüche Vorbehaltlich der Regel 13.1 ist es zulässig, in einer internationalen Anmeldung eine angemessene Zahl abhängiger Ansprüche, mit denen bestimmte Ausführungsformen der in einem unabhängigen Anspruch geltend gemachten Erfindung beansprucht werden, aufzunehmen, auch dann, wenn die Merkmale des abhängigen Anspruchs für sich genommen als unabhängige Erfindung angesehen werden könnten. 13.5 Gebrauchsmuster Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 13.1–13.4 geregelten Gegenstände an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist; dem Anmelder ist jedoch auf jeden Fall eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der nach Artikel 22 massgeblichen Frist zu gewähren, damit er seine Anmeldung den Bestimmungen des genannten nationalen Rechts anpassen kann. bis Regel 13 Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen bis .1 Begriffsbestimmung 13 Im Sinne dieser Regel bedeutet «Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material» die in einer internationalen Anmeldung gemachten Angaben in bezug auf die Hinterlegung biologischen Materials bei einer Hinterlegungsstelle oder in bezug auf so hinterlegtes biologisches Material. 13bis.2 Bezugnahmen (Allgemeines) Jede Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat nach dieser Regel zu erfolgen und gilt in diesem Fall als mit den Erfordernissen des nationalen Rechts eines jeden Bestimmungsstaats in Einklang stehend. bis .3 Bezugnahmen: Inhalt; Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe 13 a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat zu enthalten: i) den Namen und die Anschrift der Hinterlegungsstelle, bei der die Hinterlegung vorgenommen wurde; ii) das Datum der Hinterlegung des biologischen Materials bei dieser Stelle; iii) die Eingangsnummer, welche diese Stelle der Hinterlegung zugeteilt hat, sowie iv) jede weitere Angabe, deren Erfordernis dem Internationalen Büro gebis mäss Regel 13 .7 Absatz a Ziffer i mitgeteilt worden ist, sofern das Erfordernis dieser Angabe mindestens zwei Monate vor Einreichung bis der internationalen Anmeldung gemäss Regel 13 .7 Absatz c im Blatt veröffentlicht worden ist. b) Das Fehlen einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material oder das Fehlen einer Angabe nach Absatz a in einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Bezugnahme oder Angabe in einer nationalen Anmeldung nicht vorschreibt, keine Folgen.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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