Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Typ Andere
Veröffentlichung 1970-06-19
Letzte Aktualisierung 2019-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Amtlicher deutscher Text Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Stand am 1. Juli 2019) Teil A Einleitende Regeln Regel 1 Abkürzungen 1.1 Bedeutung der Abkürzungen a) In dieser Ausführungsordnung wird die Bezeichnung «Vertrag» für den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens verwendet. b) In dieser Ausführungsordnung verweisen die Bezeichnungen «Kapitel» und «Artikel» auf die jeweils angegebenen Kapitel und Artikel des Vertrags. Regel 2 Auslegung bestimmter Bezeichnungen 2.1 «Anmelder» Die Bezeichnung «Anmelder» ist so auszulegen, dass sie auch einen Anwalt oder anderen Vertreter des Anmelders umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Bezeichnung verwendet wird, wie beispielsweise in den Fällen, in denen sich die Bestimmung auf den Sitz, den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Anmelders bezieht. 2.2 «Anwalt» Die Bezeichnung «Anwalt» ist so auszulegen, dass sie einen nach Regel 90.1 bestellten Anwalt umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem die Bezeichnung verwendet wird. bis 2.2 «Gemeinsamer Vertreter» Die Bezeichnung «gemeinsamer Vertreter» ist so auszulegen, dass sie einen Anmelder umfasst, der nach Regel 90.2 als gemeinsamer Vertreter bestellt ist oder gilt. 2.3 «Unterschrift» Die Bezeichnung «Unterschrift» ist dahin zu verstehen, dass sie, falls das nationale Recht, das vom Anmeldeamt oder von der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angewendet wird, die Verwendung eines Siegels an Stelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieses Amtes oder dieser Behörde Siegel bedeutet. 2.4 «Prioritätsfrist» a) Die Bezeichnung «Prioritätsfrist» in bezug auf einen Prioritätsanspruch ist so auszulegen, dass sie den Zeitraum von 12 Monaten ab Anmeldedatum der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, umfasst. Der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung ist nicht in diesen Zeitraum einzuschliessen. b) Regel 80.5 ist auf die Prioritätsfrist entsprechend anzuwenden. Teil B Regeln zu Kapitel I des Vertrags Regel 3 Der Antrag (Form) 3.1 Form des Antrags Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen. 3.2 Ausgabe von Formblättern Vorgedruckte Formblätter werden den Anmeldern vom Anmeldeamt oder, auf Wunsch des Anmeldeamts, vom Internationalen Büro gebührenfrei zur Verfügung gestellt. 3.3 Kontrollliste a) Der Antrag hat eine Liste zu enthalten, die angibt: i) die Gesamtblattzahl der internationalen Anmeldung und die Blattzahl jedes Bestandteils der internationalen Anmeldung: Antrag, Beschreibung (die Blattzahl eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung ist gesondert anzugeben), Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung, ii) gegebenenfalls, dass der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine Vollmacht (d.h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt oder ein gemeinsamer Vertreter ernannt wird), eine Kopie einer allgemeinen Vollmacht, ein Prioritätsbeleg, ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form, ein Schriftstück über die Gebührenzahlung oder etwaige andere Unterlagen (die in der Kontrollliste im einzelnen aufzuführen sind) beigefügt sind, iii) die Nummer der Abbildung der Zeichnungen, die nach Vorschlag des Anmelders mit der Zusammenfassung bei ihrer Veröffentlichung abgedruckt werden soll; in Ausnahmefällen kann der Anmelder mehr als eine Abbildung vorschlagen. b) Die Liste wird vom Anmelder erstellt; unterlässt er dies, macht das Anmeldeamt die notwendigen Angaben; jedoch ist die in Absatz a Ziffer iii genannte Nummer vom Anmeldeamt nicht anzugeben. 3.4 Gestaltung des Antrags im einzelnen Die Gestaltung des vorgedruckten Antragsformblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird vorbehaltlich Regel 3.3 durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben. Regel 4 Der Antrag (Inhalt) 4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift a) Der Antrag hat zu enthalten: i) ein Antragsersuchen, ii) die Bezeichnung der Erfindung, iii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt, iv) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht wenigstens eines Bestimmungsstaats die Erfindernennung zum Anmeldezeitpunkt verlangt.

4 b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten: i) einen Prioritätsanspruch; oder ii) Angaben zu einer früheren Recherche gemäss Regeln 4.12 Ziffer i bis und 12 .1 Absätze b und d; iii) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent; iv) die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde. c) Der Antrag kann enthalten: i) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht keines Bestimmungsstaats die Erfindernennung im Anmeldezeitpunkt verlangt, ii) einen Antrag an das Anmeldeamt auf Erstellung und Übermittlung des Prioritätsbelegs an das Internationale Büro, wenn die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Behörde eingereicht wurde, das oder die das Anmeldeamt ist, iii) Erklärungen gemäss Regel 4.17, iv) eine Erklärung gemäss Regel 4.18, v) einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts, vi) eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziffer ii. d) Der Antrag muss unterzeichnet sein. 4.2 Antragsersuchen Das Antragsersuchen soll sinngemäss folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: «Der Unterzeichnete beantragt, dass die vorliegende internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens behandelt wird.» 4.3 Bezeichnung der Erfindung Die Bezeichnung der Erfindung ist kurz (vorzugsweise zwei bis sieben Wörter, wenn in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt) und genau zu fassen. 4.4 Namen und Anschriften a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname oder die Vornamen anzugeben; der Familienname ist vor dem oder den Vornamen anzugeben. b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung anzugeben. c) Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass sie die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllen, und müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, enthalten. Schreibt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Angabe der Hausnummer nicht vor, so hat die Nichtangabe der Nummer in diesem Staat keine Folgen. Um eine schnelle Kommunikation mit dem Anmelder zu ermöglichen, wird empfohlen, eine Fernschreibanschrift, die Telefonund Telefaxnummern oder entsprechende Angaben zu ähnlichen Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung des Anmelders oder gegebenenfalls des Anwalts oder gemeinsamen Vertreters anzugeben. d) Für jeden Anmelder, Erfinder oder Anwalt darf nur eine Anschrift angegeben werden; ist jedoch zur Vertretung des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, aller Anmelder kein Anwalt bestellt worden, so kann der Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, der gemeinsame Vertreter zusätzlich zu den im Antrag angegebenen Anschriften eine Zustellanschrift angeben. 4.5 Anmelder a) Der Antrag hat zu enthalten: i) Namen, ii) Anschrift und iii) Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, jedes Anmelders. b) Die Staatsangehörigkeit des Anmelders ist durch Angabe des Namens des Staats, dem der Anmelder angehört, anzugeben. c) Der Sitz oder Wohnsitz des Anmelders ist durch Angabe des Staats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, anzugeben. d) Im Antrag können für verschiedene Bestimmungsstaaten verschiedene Anmelder angegeben werden. In diesem Fall sind der oder die Anmelder für jeden Bestimmungsstaat oder jede Gruppe von Bestimmungsstaaten anzugeben. e) Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist. 4.6 Erfinder a) Findet Regel 4.1 Absatz a Ziffer iv oder Absatz c Ziffer i Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren Erfindern, der Erfinder anzugeben. b) Ist der Anmelder zugleich der Erfinder, so hat der Antrag an Stelle der Angabe nach Absatz a eine entsprechende Erklärung zu enthalten. c) Der Antrag kann verschiedene Personen für verschiedene Bestimmungsstaaten als Erfinder nennen, wenn in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des nationalen Rechts der Bestimmungsstaaten nicht übereinstimmen. In diesem Fall hat der Antrag eine besondere Erklärung für jeden Bestimmungsstaat oder jede Staatengruppe zu enthalten, in denen eine bestimmte Person oder die gleiche Person als Erfinder angesehen wird oder in denen bestimmte Personen oder die gleichen Personen als Erfinder angesehen werden. 4.7 Anwalt a) Ist ein Anwalt bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe sowie den Namen und die Anschrift des Anwalts zu enthalten. b) Ist ein Anwalt bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag auch die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anwalt registriert ist. 4.8 Gemeinsamer Vertreter Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten. 4.9 Bestimmung von Staaten; Schutzrechtsarten; nationale und regionale Patente a) Die Einreichung eines Antrags umfasst: i) die Bestimmung aller Vertragsstaaten, für die der Vertrag am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist, ii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Artikel 43 oder 44 Anwendung findet, jede Art von Schutzrecht beantragt wird, die durch Bestimmung des betreffenden Staats zugänglich ist, iii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Artikel 45 Absatz 1 Anwendung findet, ein regionales Patent und, sofern nicht Artikel 45 Absatz 2 Anwendung findet, ein nationales Patent beantragt wird. b) Wenn das nationale Recht eines Vertragsstaats am 5. Oktober 2005 vorsieht, dass die Einreichung einer internationalen Anmeldung, die diesen Staat bestimmt und die Priorität einer in diesem Staat wirksamen früheren nationalen Anmeldung in Anspruch nimmt, dazu führt, dass die Wirkung der früheren nationalen Anmeldung mit denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren nationalen Anmeldung, kann jeder Antrag, in dem die Priorität einer früheren in diesem Staat eingereichten nationalen Anmeldung in Anspruch genommen wird, unbeschadet des Absatzes a Ziffer i eine Angabe enthalten, wonach die Bestimmung dieses Staats nicht vorgenommen wird, sofern das Bestimmungsamt das Internationale Büro bis zum 5. Januar 2006 davon unterrichtet, dass dieser Absatz auf Bestimmungen des betreffenden Staats Anwendung findet und die Benachrichtigung am internationalen Anmeldedatum noch in Kraft ist. Diese Mitteilung wird vom Internationalen

5 Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. 4.10 Prioritätsanspruch a) Jede Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 («Prioritätsanspruch») kann die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen beanspruchen, die in einem oder für ein Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder in einem oder für ein Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, eingereicht wurden. Jeder Prioritätsanspruch muss im Antrag abgegeben werden; er besteht aus einer Erklärung des Inhalts, dass die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und muss enthalten: i) das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, ii) das Aktenzeichen der früheren Anmeldung, iii) wenn die frühere Anmeldung eine nationale Anmeldung ist, das Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist, in dem sie eingereicht worden ist, iv) wenn die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die Behörde, die nach dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt ist, v) wenn die frühere Anmeldung eine internationale Anmeldung ist, das Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist. b) Zusätzlich zu den nach Absatz a Ziffer iv oder v erforderlichen Angaben i) können im Prioritätsanspruch ein oder mehrere Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angegeben werden, für die die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn diese eine regionale oder internationale Anmeldung ist, ii) ist die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung und ist mindestens einer der Mitgliedstaaten des regionalen Patentvertrags weder Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums noch Mitglied der Welthandelsorganisation, so ist im Prioritätsanspruch mindestens ein Verbandsland dieser Übereinkunft oder ein Mitglied dieser Organisation anzugeben, für das die frühere Anmeldung eingereicht worden ist. c) Artikel 2 Ziffer vi ist auf die Absätze a und b nicht anzuwenden.

6 d) … 4.11 Bezugnahme auf eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung oder Hauptanmeldung oder Hauptpatent a) Wenn bis i) der Anmelder beabsichtigt gemäss Regel 49 .1 Absatz a oder b den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent oder -zertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, oder bis ii) der Anmelder beabsichtigt, gemäss Regel 49 .1 Absatz d den Wunsch zu äussern, dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben. b) Die Aufnahme einer Angabe in den Antrag gemäss Absatz a hat keine Auswirkung auf die Durchführung der Regel 4.9. 4.12 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche Wenn der Anmelder wünscht, dass die Internationale Recherchenbehörde bei der Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren internationalen Recherche, einer früheren Recherche internationaler Art oder einer früheren nationalen Recherche berücksichtigt, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt wurde («frühere Recherche»), i) so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die betreffende Behörde oder das betreffende Amt und die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt worden ist, zu bezeichnen; ii) so kann der Antrag gegebenenfalls eine Erklärung enthalten, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, o- der dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche wie diese frühere Anmeldung ist, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist. 4.13 und 4.14 [Gestrichen] bis 4.14 Wahl der Internationalen Recherchenbehörde Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden für die Durchführung der Recherche zur internationalen Anmeldung zuständig, so hat der Anmelder die von ihm gewählte Internationale Recherchenbehörde im Antrag anzugeben.

7 4.15 Unterschrift Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen Anmeldern zu unterzeichnen. 4.16 Transkription oder Übersetzung bestimmter Wörter a) Werden Namen oder Anschriften in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets geschrieben, so sind sie auch in Buchstaben des lateinischen Alphabets anzugeben, und zwar als blosse Transkription oder durch Übersetzung in die englische Sprache. Der Anmelder hat zu bestimmen, welche Wörter lediglich transkribiert und welche Wörter übersetzt werden. b) Der Name eines Landes, der in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets angegeben ist, ist auch in englischer Sprache anzugeben. 4.17 Erklärungen im Hinblick auf nationale Erfordernisse nach bis Regel 51 .1 Absatz a Ziffern i–v Für die Zwecke des in einem oder mehreren Bestimmungsstaaten geltenden nationalen Rechts kann der Antrag eine oder mehrere der folgenden Erklärungen mit dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Wortlaut enthalten: bis i) eine Erklärung hinsichtlich der Identität des Erfinders nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffer i; bis ii) eine Erklärung nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffer ii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten; bis iii) eine Erklärung nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffer iii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen; bis iv) eine Erfindererklärung nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffer iv, die nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften unterzeichnet sein muss; bis v) eine Erklärung nach Regel 51 .1 Absatz a Ziffer v hinsichtlich unschädlicher Offenbarungen oder Ausnahmen von der Neuheitsschädlichkeit. 4.18 Erklärung über die Einbeziehung durch Verweis Beansprucht die internationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, die Priorität einer früheren Anmeldung, so kann der Antrag eine Erklärung des Inhalts enthalten, dass, wenn ein in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil der internationalen Anmeldung oder ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche, oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5 Absatz a Bezug genommen wird, nicht in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung, aber vollständig in der früheren Anmeldung enthalten ist, dieser Bestandteil oder Teil, vorbehaltlich einer Bestätigung gemäss Regel 20.6, durch Verweis in die internationale Anmeldung, für die Zwecke der Regel 20.6, einbezogen ist. Eine solche Erklärung kann, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Antrag enthalten war, dem Antrag hinzugefügt werden, wenn und nur wenn sie in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung enthalten war oder zusammen mit der internationalen Anmeldung zu diesem Zeitpunkt eingereicht wurde. 4.19 Weitere Angaben a) Der Antrag darf keine weiteren als die in den Regeln 4.1–4.18 aufgeführten Angaben enthalten; die Verwaltungsvorschriften können die Aufnahme weiterer dort aufgeführter Angaben im Antrag gestatten, jedoch nicht zwingend vorschreiben. b) Enthält der Antrag andere als die in den Regeln 4.1–4.18 aufgeführten oder gemäss Absatz a nach den Verwaltungsvorschriften zulässige Angaben, so streicht das Anmeldeamt von Amts wegen diese zusätzlichen Angaben. Regel 5 Die Beschreibung 5.1 Art der Beschreibung a) In der Beschreibung ist zunächst die im Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung zu nennen; ferner i) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht, anzugeben; ii) ist der zugrundeliegende Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, für die Recherche und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann; vorzugsweise sind auch Fundstellen anzugeben, aus denen sich dieser Stand der Technik ergibt; iii) ist die Erfindung, wie sie in den Ansprüchen gekennzeichnet ist, so darzustellen, dass danach die technische Aufgabe (auch wenn nicht ausdrücklich als solche genannt) und deren Lösung verstanden werden können; ausserdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung unter Bezugnahme auf den zugrundeliegenden Stand der Technik anzugeben; iv) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu beschreiben; v) ist wenigstens der nach Ansicht des Anmelders beste Weg zur Ausführung der beanspruchten Erfindung anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; fordert das nationale Recht eines Bestimmungsstaats nicht die Beschreibung des besten Weges, sondern lässt es die Beschreibung irgendeines Weges zur Ausführung (gleichgültig, ob er als der beste angesehen wird) genügen, so hat die Nichtangabe des besten Weges zur Ausführung in diesem Staat keine Folgen; vi) ist im einzelnen anzugeben, falls dies nicht nach der Beschreibung oder der Natur der Erfindung offensichtlich ist, in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung gewerblich verwertet, hergestellt und verwendet werden kann oder, wenn er nur verwendet werden kann, auf welche Weise er verwendet werden kann; der Begriff «gewerblich» ist im weitesten Sinne wie in der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu verstehen. b) Die im Absatz a festgelegte Form und Reihenfolge sind einzuhalten, ausser wenn wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen Darstellung führen würde. c) Vorbehaltlich des Absatzes b soll möglichst jedem der in Absatz a genannten Teile eine geeignete Überschrift vorangestellt werden, wie sie in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagen wird. 5.2 Offenbarung von Nucleotidund/oder Aminosäuresequenzen a) Offenbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotidund/oder Aminosäuresequenzen, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll enthalten, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht und diesem Standard entsprechend als gesonderter Teil der Beschreibung abgefasst ist. b) Enthält der Sequenzprotokollteil der Beschreibung freien Text im Sinne des in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standards, so muss dieser freie Text auch im Hauptteil der Beschreibung in deren Sprache erscheinen. Regel 6 Die Ansprüche 6.1 Zahl und Numerierung der Ansprüche a) Die Anzahl der Ansprüche hat sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in vertretbaren Grenzen zu halten. b) Mehrere Ansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu numerieren. c) Die Art und Weise der Numerierung im Falle der Änderung von Ansprüchen wird durch die Verwaltungsvorschriften geregelt. 6.2 Bezugnahme auf andere Teile der Anmeldung a) Ansprüche dürfen sich, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen wie: «wie beschrieben in Teil … der Beschreibung» oder «wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt.» b) Sind der internationalen Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so sind die in den Ansprüchen genannten technischen Merkmale vorzugsweise mit Bezugszeichen zu versehen, die auf diese Merkmale hinweisen. Die Bezugszeichen sind vorzugsweise in Klammern zu setzen. Ermöglichen die Bezugszeichen kein schnelleres Verständnis des Anspruchs, so sollen sie nicht aufgenommen werden. Bezugszeichen können durch ein Bestimmungsamt für die Zwecke der Veröffentlichung durch dieses Amt entfernt werden. 6.3 Formulierung der Ansprüche a) Der Gegenstand des Schutzbegehrens ist durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen. b) Wo es zweckdienlich ist, haben die Ansprüche zu enthalten: i) die Angabe der technischen Merkmale, die für die Festlegung des beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch – in Verbindung miteinander – zum Stand der Technik gehören, ii) einen kennzeichnenden Teil – eingeleitet durch die Worte «dadurch gekennzeichnet,» «gekennzeichnet durch,» «wobei die Verbesserung darin besteht» oder durch eine andere Formulierung mit der gleichen Bedeutung –, der in gedrängter Form die technischen Merkmale bezeichnet, für die in Verbindung mit den unter Ziffer i angegebenen Merkmalen Schutz begehrt wird. c) Fordert das nationale Recht des Bestimmungsstaats die in Absatz b vorgeschriebene Art der Formulierung der Ansprüche nicht, so hat der Nichtgebrauch dieser Formulierung in diesem Staat keine Folgen, sofern die Art der Formulierung der Ansprüche dem nationalen Recht dieses Staats genügt. 6.4 Abhängige Ansprüche a) Jeder Anspruch, der alle Merkmale eines oder mehrerer anderer Ansprüche enthält (Anspruch in abhängiger Form, nachfolgend bezeichnet als «abhängiger Anspruch»), hat vorzugsweise am Anfang eine Bezugnahme auf den oder die anderen Ansprüche zu enthalten und nachfolgend die zusätzlich beanspruchten Merkmale anzugeben. Jeder abhängige Anspruch, der auf mehr als einen anderen Anspruch verweist («mehrfach abhängiger Anspruch»), darf nur in Form einer Alternative auf andere Ansprüche verweisen. Mehrfach abhängige Ansprüche dürfen nicht als Grundlage für andere mehrfach abhängige Ansprüche dienen. Gestattet es das nationale Recht des als Internationale Recherchenbehörde tätigen nationalen Amtes nicht, dass mehrfach abhängige Ansprüche anders als in den beiden vorstehenden Sätzen bestimmt abgefasst werden, so kann in den internationalen Recherchenbericht ein Hinweis nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b aufgenommen werden, wenn Ansprüche diesen Bestimmungen nicht entsprechen. Der Umstand, dass die Ansprüche nicht entsprechend diesen Bestimmungen abgefasst sind, hat in einem Bestimmungsstaat keine Folgen, wenn die Ansprüche entsprechend dem nationalen Recht dieses Staats abgefasst sind. b) Jeder abhängige Anspruch ist dahin zu verstehen, dass er alle Beschränkungen des Anspruchs enthält, auf den er sich bezieht, oder im Falle mehrfacher Abhängigkeit alle Beschränkungen des Anspruchs, mit dem er im Einzelfall in Verbindung gebracht wird. c) Alle abhängigen Ansprüche, die sich auf einen oder mehrere vorangehende Ansprüche rückbeziehen, sind soweit möglich und auf die zweckmässigste Weise zu gruppieren. 6.5 Gebrauchsmuster Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 6.1–6.4 geregelten Fragen an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist, unter der Voraussetzung, dass dem Anmelder eine Frist von mindestens zwei Monaten nach Ablauf der nach Artikel 22 massgeblichen Frist gewährt wird, damit er seine Anmeldung den genannten Bestimmungen des nationalen Rechts anpassen kann. Regel 7 Die Zeichnungen 7.1 Flussdiagramme und Diagramme Flussdiagramme und Diagramme gelten als Zeichnungen. 7.2 Frist Die in Artikel 7 Absatz 2 Ziffer ii genannte Frist muss unter Berücksichtigung der Umstände des Falles angemessen sein und darf in keinem Falle kürzer bemessen werden als zwei Monate seit dem Zeitpunkt, in dem die Nachreichung von Zeichnungen oder von zusätzlichen Zeichnungen nach der genannten Vorschrift schriftlich verlangt worden ist. Regel 8 Die Zusammenfassung 8.1 Inhalt und Form der Zusammenfassung a) Die Zusammenfassung hat zu bestehen: i) aus einer Kurzfassung der in der Beschreibung, den Ansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung; die Kurzfassung soll das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefasst sein, dass sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden Punktes der Lösung durch die Erfindung und der hauptsächlichen Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht; ii) gegebenenfalls aus der chemischen Formel, die unter allen in der internationalen Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet. b) Die Zusammenfassung hat so kurz zu sein, wie es die Offenbarung erlaubt (vorzugsweise 50–150 Wörter, wenn in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt). c) Die Zusammenfassung darf keine Behauptungen über angebliche Vorzüge oder den Wert der beanspruchten Erfindung oder über deren theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten. d) Jedem in der Zusammenfassung erwähnten und in einer der Anmeldung beigefügten Zeichnung veranschaulichten technischen Merkmal hat in Klammern ein Bezugszeichen zu folgen. 8.2 Abbildung a) Macht der Anmelder die in Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii erwähnte Angabe nicht oder kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis, dass eine oder mehrere andere Abbildungen als die vom Anmelder vorgeschlagene von allen Abbildungen aller Zeichnungen die Erfindung besser kennzeichnen, so soll sie vorbehaltlich Absatz b die Abbildung oder Abbildungen angeben, die vom Internationalen Büro zusammen mit der Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen. In diesem Fall wird die Zusammenfassung mit der oder den von der Internationalen Recherchenbehörde angegebenen Abbildungen veröffentlicht. Andernfalls wird die Zusammenfassung vorbehaltlich Absatz b mit der oder den vom Anmelder vorgeschlagenen Abbildungen veröffentlicht. b) Kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis, dass keine Abbildung der Zeichnungen für das Verständnis der Zusammenfassung nützlich ist, so teilt sie dies dem Internationalen Büro mit. In diesem Fall wird die Zusammenfassung vom Internationalen Büro ohne eine Abbildung der Zeichnungen veröffentlicht, auch wenn der Anmelder einen Vorschlag nach Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii gemacht hat. 8.3 Richtlinien für die Abfassung Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass sie auf dem jeweiligen Fachgebiet als brauchbare Handhabe zur Nachsuche dienen kann, insbesondere dem Wissenschaftler, dem Ingenieur oder dem Rechercheur dabei hilft, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob es notwendig ist, die internationale Anmeldung selbst einzusehen. Regel 9 Nicht zu verwendende Ausdrücke usw. 9.1 Begriffsbestimmung Die internationale Anmeldung darf nicht enthalten: i) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die guten Sitten verstossen; ii) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung verstossen; iii) herabsetzende Äusserungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter (blosse Vergleiche mit dem Stand der Technik gelten als solche nicht als herabsetzend); iv) jede den Umständen nach offensichtlich belanglose oder unnötige Äusserung oder sonstige Angabe. 9.2 Feststellung der Zuwiderhandlung Das Anmeldeamt, die Internationale Recherchenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde und das Internationale Büro können eine Zuwiderhandlung gegen die Regel 9.1 feststellen und können dem Anmelder vorschlagen, seine internationale Anmeldung freiwillig entsprechend zu ändern; in diesem Fall werden, sofern zutreffend, das Anmeldeamt, die zuständige Internationale Recherchenbehörde, die für die ergänzende Recherche bestimmte zuständige Behörde und

8 das Internationale Büro von dem Vorschlag unterrichtet. 9.3 Bezugnahme auf Artikel 21 Absatz 6 Der Ausdruck «herabsetzende Äusserungen» in Artikel 21 Absatz 6 hat die in Regel 9.1 Ziffer iii festgelegte Bedeutung. Regel 10 Terminologie und Zeichen 10.1 Terminologie und Zeichen a) Gewichtsund Masseinheiten sind nach dem metrischen System anzugeben oder jedenfalls auch in diesem System, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt. b) Temperaturen sind in Grad Celsius oder, falls den Angaben ein anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben. c) [Gestrichen] d) Für Angaben über Wärme, Energie, Licht, Schall und Magnetismus sowie für mathematische Formeln und elektrische Einheiten sind die in der internationalen Praxis anerkannten Regeln zu beachten; für chemische Formeln sind die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und Molekularformeln zu verwenden. e) Allgemein sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und Symbole zu verwenden, wie sie allgemein auf dem Fachgebiet anerkannt sind. f) Der Beginn von Dezimalstellen ist, wenn die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung in chinesischer, englischer oder japanischer Sprache abgefasst ist, durch einen Punkt und, wenn die internationale Anmeldung oder ihre Übersetzung in einer anderen Sprache abgefasst ist, durch ein Komma zu kennzeichnen. 10.2 Einheitlichkeit Terminologie und Zeichen sind in der gesamten internationalen Anmeldung einheitlich zu verwenden. Regel 11 Bestimmungen über die äussere Formder internationalen Anmeldung 11.1 Anzahl von Exemplaren a) Vorbehaltlich des Absatzes b sind die internationale Anmeldung und jede der in der Liste (Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii) genannten Unterlagen in einem Exemplar einzureichen. b) Jedes Anmeldeamt kann verlangen, dass die internationale Anmeldung und jede der in der Kontrollliste (Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii) genannten Unterlagen mit Ausnahme der Gebührenquittung und des Schecks für die Gebührenzahlung in zwei oder drei Exemplaren eingereicht wird. In diesem Fall ist das Anmeldeamt für die Feststellung der Übereinstimmung des zweiten und dritten Exemplars mit dem Aktenexemplar verantwortlich. 11.2 Vervielfältigungsfähigkeit a) Alle Teile der internationalen Anmeldung (d.h. der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung) sind in einer Form einzureichen, die eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie, elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer unbeschränkten Anzahl von Exemplaren gestattet. b) Die Blätter müssen glatt, knitterfrei und ungefaltet sein. c) Die Blätter sind einseitig zu beschriften. d) Vorbehaltlich der Regel 11.10 Absatz d und der Regel 11.13 Absatz j ist jedes Blatt im Hochformat zu verwenden (d.h. die kurzen Seiten oben und unten). 11.3 Zu verwendendes Material Alle Bestandteile der internationalen Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weissem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier einzureichen. 11.4 Einzelne Blätter usw . a) Jeder Teil der internationalen Anmeldung (Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung) hat auf einem neuen Blatt zu beginnen. b) Alle Blätter der internationalen Anmeldung haben so miteinander verbunden zu sein, dass sie beim Einsehen leicht gewendet werden können und leicht zu entfernen und wieder einzuordnen sind, wenn sie zu Zwecken der Vervielfältigung entnommen werden sollen. 11.5 Blattformat Als Blattgrösse ist das Format A4 (29,7 cm x 21 cm) zu verwenden. Jedoch können die Anmeldeämter internationale Anmeldungen auf Blättern von anderem Format zulassen, vorausgesetzt, dass das Aktenexemplar, wie es dem Internationalen Büro übermittelt wird, und, falls es die zuständige Internationale Recherchenbehörde so wünscht, auch das Recherchenexemplar das Format A4 aufweisen. 11.6 Ränder a) Als Mindestränder sind auf den Blättern der Beschreibung, der Ansprüche und der Zusammenfassung folgende Abstände einzuhalten: – Oben: 2 cm – Links: 2,5 cm – Rechts: 2 cm – Unten: 2 cm b) Die empfohlenen Höchstmasse für die Ränder nach Absatz a sind folgende Abstände: – Oben: 4 cm – Links: 4 cm – Rechts: 3 cm – Unten: 3 cm c) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte Fläche 26,2 cm x

17 cm nicht überschreiten. Die benutzbare oder benutzte Fläche der Blätter darf nicht umrandet sein. Als Mindestränder sind folgende Abstände einzuhalten: – Oben: 2,5 cm – Links: 2,5 cm – Rechts: 1,5 cm – Unten: 1 cm d) Die in den Absätzen a–c genannten Ränder beziehen sich auf Blätter vom A4-Format, so dass, selbst wenn das Anmeldeamt andere Formate zulässt, auch dem das A4-Format aufweisenden Aktenexemplar und, falls gefordert, dem das A4-Format aufweisenden Recherchenexemplar noch die vorgeschriebenen Ränder verbleiben müssen. e) Vorbehaltlich Absatz f und Regel 11.8 Absatz b müssen die Ränder der internationalen Anmeldung bei ihrer Einreichung vollständig frei sein. f) Der Oberrand darf in der linken Ecke die Angabe des Aktenzeichens des Anmelders enthalten, sofern es nicht mehr als 1,5 cm vom oberen Blattrand entfernt eingetragen ist. Die für das Aktenzeichen des Anmelders verwendete Anzahl von Zeichen darf die in den Verwaltungsvorschriften festgelegte Höchstzahl nicht überschreiten. 11.7 Numerierung der Blätter a) Alle Blätter der internationalen Anmeldung sind fortlaufend nach arabischen Zahlen zu numerieren. b) Die Blattzahlen sind oben oder unten, in der Mitte, aber nicht innerhalb des Randes der Blätter anzubringen. 11.8 Numerierung von Zeilen a) Es wird dringend empfohlen, jede fünfte Zeile auf jedem Blatt der Beschreibung und auf jedem Blatt der Patentansprüche zu numerieren. b) Die Zahlen sind in der rechten Hälfte des linken Randes anzubringen. 11.9 Schreibweise von Texten a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. b) Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln und besondere Zeichen der chinesischen oder japanischen Sprache können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein. c) Der Zeilenabstand hat 1½-zeilig zu sein. d) Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindestgrösse von 2,8 mm Höhe aufweisen, und mit dunkler unauslöschlicher Farbe entsprechend Regel 11.2 geschrieben sein, mit der Massgabe, dass alle Textbestandteile im Antrag in Buchstaben, deren Grossbuchstaben eine Mindestgrösse von 2,1 mm Höhe aufweisen, geschrieben sein dürfen. e) Die Absätze c und d sind, soweit sie den Zeilenabstand und die Grösse der Buchstaben betreffen, auf Schriftstücke in chinesischer oder japanischer Sprache nicht anzuwenden. 11.10 Zeichnungen, Formeln und Tabellen innerhalb des Textes a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen enthalten. b) Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung können chemische oder mathematische Formeln enthalten. c) Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen enthalten; ein Anspruch darf Tabellen nur enthalten, wenn der Gegenstand des Anspruchs die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen lässt. d) Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend dargestellt werden können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische oder mathematische Formeln im Querformat wiedergegeben werden, sind so anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite des Blattes erscheint. 11.11 Erläuterungen in Zeichnungen a) Erläuterungen dürfen in die Zeichnungen nicht aufgenommen werden; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben – z.B. «Wasser,» «Dampf,» «offen,» «geschlossen,» «Schnitt nach A–B» – sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind. b) Verwendete Erläuterungen sind so anzubringen, dass sie, wenn sie übersetzt werden, ohne die Linien der Zeichnungen zu beeinflussen, überklebt werden können. 11.12 Änderungen usw . Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen und frei von Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet sind. 11.13 Besondere Bestimmungen für Zeichnungen a) Zeichnungen sind in widerstandsfähigen schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmässig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben auszuführen. b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. c) Der Massstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass eine fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf 2/3 alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennen lässt. d) Wenn in Ausnahmefällen der Massstab in einer Zeichnung angegeben wird, so ist er zeichnerisch darzustellen. e) Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugslinien, welche in der Zeichnung vorhanden sind, müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet werden. f) Alle Linien in den Zeichnungen sollen im allgemeinen mit Zeichengeräten gezogen werden. g) Jeder Teil der Abbildung hat im richtigen Verhältnis zu jedem anderen Teil der Abbildung zu stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen Verhältnisses für die Übersichtlichkeit der Abbildung unerlässlich ist. h) Die Grösse der Ziffern und Buchstaben darf 3,2 mm nicht unterschreiten. Für die Beschriftung der Zeichnungen ist lateinische Schrift zu verwenden und, wo üblich, die griechische Schrift. i) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine einzige vollständige Abbildung, so sind die Abbildungen auf den mehreren Blättern so anzubringen, dass die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden kann, ohne dass ein Teil einer Abbildung auf den einzelnen Blättern verdeckt wird. j) Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder mehreren Blättern ohne Platzverschwendung vorzugsweise im Hochformat und eindeutig voneinander getrennt anzuordnen. Sind die Abbildungen nicht im Hochformat dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes anzuordnen. k) Die einzelnen Abbildungen sind durch arabische Zahlen fortlaufend und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren. l) Nicht in der Beschreibung genannte Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nicht erscheinen und umgekehrt. m) Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der gesamten internationalen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten. n) Enthalten die Zeichnungen eine grosse Zahl von Bezugszeichen, so wird dringend empfohlen, ein gesondertes Blatt mit einer Zusammenstellung aller Bezugszeichen und der durch sie gekennzeichneten Teile beizufügen. 11.14 Nachgereichte Unterlagen Die Regeln 10 und 11.1–11.13 sind auch auf alle zur internationalen Anmeldung nachgereichten Unterlagen – z.B. Ersatzblätter, geänderte Ansprüche, Übersetzungen – anzuwenden. Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung 12.1 Für die Einreichung internationaler Anmeldungen zugelassene Sprachen a) Eine internationale Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden, die das Anmeldeamt für diesen Zweck zulässt. b) Jedes Anmeldeamt muss für die Zwecke der Einreichung internationaler Anmeldungen mindestens eine Sprache zulassen, die sowohl i) von der Internationalen Recherchenbehörde, die für die internationale Recherche der bei diesem Anmeldeamt eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist, oder gegebenenfalls von mindestens einer solchen Internationalen Recherchenbehörde, zugelassen ist als auch ii) eine Veröffentlichungssprache ist. c) Unbeschadet des Absatzes a muss der Antrag in einer vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen Veröffentlichungssprache eingereicht werden. d) Unbeschadet des Absatzes a müssen alle im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen Textbestandteile nach Regel 5.2 Absatz a entsprechend dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard abgefasst sein. bis Sprache der nach Regel 20.3, 20.5 oder 20.6 eingereichten Bestandteile und 12.1 Teile Ein vom Anmelder gemäss Regel 20.3 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil und ein vom Anmelder gemäss Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen ist in der Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist oder, wenn eine Übersetzung der Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, sowohl in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als auch in der Sprache der Übersetzung abzufassen. ter 12.1 Sprache der nach Regel 13bis.4 eingereichten Angaben bis .4 eingereichte Angabe bezüglich hinterlegten biologischen Jede nach Regel 13 Materials ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, mit der Massgabe, dass eine solche Angabe sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen ist, wenn nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist. 12.2 Sprache von Änderungen in der internationalen Anmeldung

9 Jede Änderung in der internationalen Anmeldung ist vorbehaltlich der Rea) geln 46.3 und 55.3 in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist. b) Jede nach Regel 91.1 vorgenommene Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass: i) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffern ii und iii sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der Übersetzung einzureichen sind, wenn nach Regel 12.3 Absatz a, 12.4 Absatz a oder 55.2 Absatz a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist; ii) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer i nur in der Sprache der Übersetzung eingereicht zu werden brauchen, wenn nach Reter gel 26.3 Absatz c eine Übersetzung des Antrags erforderlich ist. c) Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist. Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten Übersetzung der internationalen Anmeldung, jede nach Regel 55.2 Absatz c vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 55.2 Absatz a eingereichten Übersetzung oder jede Berichtigung von Mängeln in der ter nach Regel 26.3 Absatz c übermittelten Übersetzung des Antrags ist in der Sprache der Übersetzung abzufassen. 12.3 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Recherche a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, von der Internationalen Recherchenbehörde, die die internationale Recherche durchführen soll, nicht zugelassen ist, muss der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt bei diesem Amt eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einreichen, die sowohl: i) eine von dieser Behörde zugelassene Sprache; als auch ii) eine Veröffentlichungssprache; und iii) eine vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassene Sprache ist, es sei denn, die internationale Anmeldung wurde in einer Veröffentlichungssprache eingereicht. b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil der Beschreibung anzuwenden. c) Hat der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Anmeldeamt die Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c zusendet, die nach Absatz a erforderliche Übersetzung noch nicht eingereicht, so fordert ihn das Anmeldeamt, vorzugsweise zusammen mit dieser Mitteilung, auf, i) die erforderliche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz a einzureichen, ii) falls die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz a eingereicht worden ist, diese einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten, und zwar innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt, je nachdem, welche Frist später abläuft. d) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz c zugesandt und hat der Anmelder innerhalb der nach Absatz c Ziffer ii massgeblichen Frist die erforderliche Übersetzung nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für die verspätete Einreichung nicht entrichtet, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Alle Übersetzungen und Zahlungen, die beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Amt die Erklärung nach Satz 1 abgibt, und vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingehen, gelten als vor Ablauf dieser Frist eingegangen. e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer

1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt. 12.4 Übersetzung für die Zwecke der internationalen Veröffentlichung a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, keine Veröffentlichungssprache ist und die Einreichung einer Übersetzung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich ist, muss der Anmelder eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine vom Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassene Veröffentlichungssprache innerhalb von 14 Monaten nach dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt einreichen. b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil der Beschreibung anzuwenden. c) Hat der Anmelder die in Absatz a genannte Übersetzung nicht innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist eingereicht, fordert ihn das Anmeldeamt auf, die erforderliche Übersetzung innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten. Geht die Übersetzung beim Anmeldeamt ein, bevor dieses Amt die Aufforderung nach dem vorangehenden Satz abgesandt hat, gilt sie als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen. d) Hat der Anmelder die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach Absatz c eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt. Gehen die Übersetzung und die Zahlung beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem dieses Amt die Erklärung nach dem vorangehenden Satz abgibt und vor Ablauf von 17 Monaten ab dem Prioritätsdatum, gelten sie als vor Ablauf dieser Frist eingegangen. e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in Höhe von 25 % der unter Nummer

1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt. bis 10 Regel 12 Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch den Anmelder bis .1 Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen durch 12 den Anmelder bei einem Antrag nach Regel 4.12 a) Hat der Anmelder gemäss Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche, die von derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt worden ist, berücksichtigt, so muss der Anmelder vorbehaltlich der Absätze b–d beim Anmeldeamt zusammen mit der internationalen Anmeldung eine Kopie der Ergebnisse der früheren Recherche einreichen in der Form, in der sie von der betreffenden Behörde oder dem betreffenden Amt abgefasst worden sind (zum Beispiel in Form eines Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden Unterlagen oder eines Prüfungsberichts). b) Wenn die frühere Recherche von demselben Amt durchgeführt wurde wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, kann der Anmelder, anstatt die in Absatz a genannte Kopie einzureichen, beantragen, dass das Anmeldeamt sie erstellt und an die Internationale Recherchenbehörde übermittelt. Ein solcher Antrag muss im Antrag gestellt werden und kann vom Anmeldeamt davon abhängig gemacht werden, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr entrichtet wird. c) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder demselben Amt durchgeführt wurde, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz a genannte Kopie nach dem genannten Absatz einzureichen. d) Wenn dem Anmeldeamt oder der Internationalen Recherchenbehörde eine in Absatz a genannte Kopie in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek, und der Anmelder im Antrag darauf hinweist, so ist die Einreichung einer Kopie nach dem genannten Absatz nicht erforderlich. bis 12 .2 Aufforderung durch die Internationale Recherchenbehörde zur Einreichung von zu einer früheren Recherche gehörenden Unterlagen bei einem Antrag nach Regel 4.12 a) Die Internationale Recherchenbehörde kann vorbehaltlich der Absätze b und c den Anmelder auffordern, bei ihr innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist Folgendes einzureichen, i) eine Kopie der einschlägigen früheren Anmeldung; ii) wenn die frühere Anmeldung in einer Sprache abgefasst ist, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in eine von dieser Behörde zugelassene Sprache; iii) wenn die Ergebnisse der früheren Recherche in einer Sprache abgefasst sind, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine Übersetzung dieser Ergebnisse in eine von dieser Behörde zugelassene Sprache; iv) eine Kopie jeder beliebigen in den Ergebnissen der früheren Recherche aufgeführten Unterlage. b) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen Recherchenbehörde oder von demselben Amt, die oder das als Internationale Recherchenbehörde handelt, durchgeführt wurde oder wenn der Internationalen Recherchenbehörde eine in Absatz a genannte Kopie oder Übersetzung in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine digitale Bibliothek oder in Form eines Prioritätsbelegs, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz a genannte Kopie oder Übersetzung nach dem genannten Absatz einzureichen. c) Wenn der Antrag eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziffer ii enthält mit der Massgabe, dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im wesentlichen gleiche ist wie die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche o- der im wesentlichen gleiche ist wie diese frühere Anmeldung, ausser dass sie in einer anderen Sprache eingereicht worden ist, so ist es nicht erforderlich, die in Absatz a Ziffern i und ii genannte Kopie oder Übersetzung nach dem genannten Absatz einzureichen. Regel 13 Einheitlichkeit der Erfindung 13.1 Erfordernis Die internationale Anmeldung darf sich nur auf eine Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen beziehen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen («Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung»). 13.2 Fälle, in denen das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung als erfüllt gilt Wird in einer internationalen Anmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Regel 13.1 nur erfüllt, wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer Zusammenhang besteht, der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff «besondere technische Merkmale» sind diejenigen technischen Merkmale zu verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand der Technik bestimmen. 13.3 Feststellung der Einheitlichkeit der Erfindung unabhängig von der Fassung der Ansprüche Die Feststellung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen Patentanspruchs beansprucht werden. 13.4 Abhängige Ansprüche Vorbehaltlich der Regel 13.1 ist es zulässig, in einer internationalen Anmeldung eine angemessene Zahl abhängiger Ansprüche, mit denen bestimmte Ausführungsformen der in einem unabhängigen Anspruch geltend gemachten Erfindung beansprucht werden, aufzunehmen, auch dann, wenn die Merkmale des abhängigen Anspruchs für sich genommen als unabhängige Erfindung angesehen werden könnten. 13.5 Gebrauchsmuster Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in den Regeln 13.1–13.4 geregelten Gegenstände an Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist; dem Anmelder ist jedoch auf jeden Fall eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der nach Artikel 22 massgeblichen Frist zu gewähren, damit er seine Anmeldung den Bestimmungen des genannten nationalen Rechts anpassen kann. bis Regel 13 Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen bis .1 Begriffsbestimmung 13 Im Sinne dieser Regel bedeutet «Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material» die in einer internationalen Anmeldung gemachten Angaben in bezug auf die Hinterlegung biologischen Materials bei einer Hinterlegungsstelle oder in bezug auf so hinterlegtes biologisches Material. 13bis.2 Bezugnahmen (Allgemeines) Jede Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat nach dieser Regel zu erfolgen und gilt in diesem Fall als mit den Erfordernissen des nationalen Rechts eines jeden Bestimmungsstaats in Einklang stehend. bis .3 Bezugnahmen: Inhalt; Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe 13 a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat zu enthalten: i) den Namen und die Anschrift der Hinterlegungsstelle, bei der die Hinterlegung vorgenommen wurde; ii) das Datum der Hinterlegung des biologischen Materials bei dieser Stelle; iii) die Eingangsnummer, welche diese Stelle der Hinterlegung zugeteilt hat, sowie iv) jede weitere Angabe, deren Erfordernis dem Internationalen Büro gebis mäss Regel 13 .7 Absatz a Ziffer i mitgeteilt worden ist, sofern das Erfordernis dieser Angabe mindestens zwei Monate vor Einreichung bis der internationalen Anmeldung gemäss Regel 13 .7 Absatz c im Blatt veröffentlicht worden ist. b) Das Fehlen einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material oder das Fehlen einer Angabe nach Absatz a in einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material hat in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht diese Bezugnahme oder Angabe in einer nationalen Anmeldung nicht vorschreibt, keine Folgen.

13 .4 Bezugnahmen: Frist zur Einreichung von Angaben bis bis .3 Absatz a a) Vorbehaltlich der Absätze b und c wird jede der in Regel 13 genannten Angaben, die in einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material in der eingereichten internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, jedoch beim Internationalen Büro i) innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, von jedem Bestimmungsamt als rechtzeitig eingereicht angesehen; ii) nach Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, von jedem Bestimmungsamt als am letzten Tag dieser Frist eingereicht angesehen, wenn sie beim Internationalen Büro vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht. b) Ein Bestimmungsamt kann, wenn das für dieses Amt geltende nationale Recht dies für nationale Anmeldungen vorschreibt, verlangen, dass jede der bis in Regel 13 .3 Absatz a genannten Angaben früher als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird, sofern das Internationale Büro nach Regel bis 13 .7 Absatz a Ziffer ii über dieses Erfordernis unterrichtet worden ist und bis dieses nach Regel 13 .7 Absatz c mindestens zwei Monate vor Einreichung der internationalen Anmeldung im Blatt veröffentlicht hat. c) Beantragt der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b, so kann jedes Bestimmungsamt jede Angabe, die nicht vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingereicht worden ist, als nicht rechtzeitig eingereicht ansehen. d) Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder von dem Datum, an dem eine nach Absatz a eingereichte Angabe bei ihm eingegangen ist, und i) veröffentlicht zusammen mit der internationalen Anmeldung die nach Absatz a eingereichte Angabe und die Angabe des Eingangsdatums, wenn die Angabe vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingegangen ist; ii) teilt dieses Datum und die in der Angabe enthaltenen massgeblichen Daten den Bestimmungsämtern mit, wenn die Angabe nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm eingegangen ist. bis 13 .5 Bezugnahmen und Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten; verschiedene Hinterlegungen für verschiedene Bestimmungsstaaten; bei anderen als den mitgeteilten Hinterlegungsstellen vorgenommene Hinterlegungen a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material gilt als für alle Bestimmungsstaaten erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Zwecke bestimmter Bestimmungsstaaten vorgenommen wird; das gleiche gilt für die in der Bezugnahme enthaltenen Angaben. b) Für verschiedene Bestimmungsstaaten können Bezugnahmen auf verschiedene Hinterlegungen des biologischen Materials erfolgen. c) Jedes Bestimmungsamt kann eine Hinterlegung unberücksichtigt lassen, die bis bei einer anderen als einer von ihm nach Regel 13 .7 Absatz b mitgeteilten Hinterlegungsstelle vorgenommen worden ist. bis .6 Abgabe von Proben 13 Proben hinterlegten biologischen Materials, auf das in einer internationalen Anmeldung Bezug genommen wird, dürfen nach den Artikeln 23 und 40 nur mit Einwilligung des Anmelders vor dem Ablauf der massgeblichen Fristen, nach denen das nationale Verfahren nach den genannten Artikeln aufgenommen werden darf, abgegeben werden. Nimmt jedoch der Anmelder die in Artikel 22 oder 39 genannten Handlungen nach der internationalen Veröffentlichung, aber vor Ablauf der genannten Fristen vor, so können Proben des hinterlegten biologischen Materials abgegeben werden, sobald die genannten Handlungen vorgenommen worden sind. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung können Proben des hinterlegten biologischen Materials nach dem für jedes Bestimmungsamt geltenden nationalen Recht abgegeben werden, sobald die internationale Veröffentlichung nach diesem Recht die Wirkungen der gesetzlich vorgeschriebenen nationalen Veröffentlichung einer ungeprüften nationalen Anmeldung erlangt hat. bis 13 .7 Nationale Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung a) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro jedes Erfordernis des nationalen Rechts mitteilen, aufgrund dessen i) eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material in einer natiobis nalen Anmeldung ausser den in Regel 13 .3 Absatz a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben zusätzlich die in der Mitteilung genannten Angaben zu enthalten hat; ii) eine nationale Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine oder mehrere der bis .3 Absatz a genannten Angaben zu enthalten hat oder dass in Regel 13 diese Angabe(n) zu einem in der Mitteilung angegebenen früheren Zeitpunkt als dem Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen sind. b) Jedes nationale Amt teilt dem Internationalen Büro die Hinterlegungsstellen mit, bei denen das nationale Recht Hinterlegungen von biologischem Material für die Zwecke von Patentverfahren vor diesem Amt gestattet, oder teilt ihm gegebenenfalls mit, dass das nationale Recht solche Hinterlegungen nicht vorschreibt oder gestattet. c) Das Internationale Büro veröffentlicht die ihm gemäss Absatz a mitgeteilten Erfordernisse und die ihm gemäss Absatz b mitgeteilten Angaben unverzüglich im Blatt. ter Regel 13 Protokoll der Nucleotidund/oder Aminosäuresequenzen ter .1 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde 13 a) Offenbart die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotidund/oder Aminosäuresequenzen, so kann die Internationale Recherchenbehörde den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form bei ihr einzureichen, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Protokoll in elektronischer Form ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, und gegebenenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Absatz c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten. b) Wird zumindest ein Teil der internationalen Anmeldung auf Papier eingereicht und stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, dass die Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz a entspricht, so kann sie den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein Sequenzprotokoll auf Papier einzureichen, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein solches Protokoll auf Papier ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen Form und Weise zugänglich, unabhängig davon, ob nach Absatz a zur Einreichung eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form aufgefordert worden ist, und gegebenenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Absatz c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu entrichten. c) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Einreichung eines Sequenzprotokolls aufgrund einer Aufforderung nach Absatz a oder b davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung an sie entrichtet wird, deren Betrag von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzt wird, der aber 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr nicht überschreiten darf, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt, mit der Massgabe, dass die Gebühr für verspätete Einreichung entweder nach Absatz a oder b, nicht aber nach beiden Absätzen verlangt werden kann. d) Hat der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung nach Absatz a oder b festgesetzten Frist das erforderliche Sequenzprotokoll nicht eingereicht und die gegebenenfalls zu entrichtende Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, so ist die Internationale Recherchenbehörde nur insoweit verpflichtet, eine Recherche zu der internationalen Anmeldung durchzuführen, als eine sinnvolle Recherche auch ohne das Sequenzprotokoll möglich ist. e) Ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen Anmeldung nicht enthalten ist, ist nicht Bestandteil der internationalen Anmeldung, unabhängig davon, ob es auf eine Aufforderung nach Absatz a oder b oder aus anderem Grund eingereicht worden ist; jedoch wird dem Anmelder durch diesen Absatz nicht die Möglichkeit genommen, die Beschreibung in bezug auf ein Sequenzprotokoll gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b zu ändern. f) Stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, dass die Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz b entspricht, so fordert sie den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen. Regel 26.4 ist auf jede vom Anmelder unterbreitete Berichtigung entsprechend anzuwenden. Die Internationale Recherchenbehörde übermittelt die Berichtigung dem Anmeldeamt und dem Internationalen Büro. ter 13 .2 Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ter Regel 13 .1 ist auf das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde entsprechend anzuwenden. ter 13 .3 Sequenzprotokoll für das Bestimmungsamt Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung eines anderen Sequenzprotokolls verlangen als eines Sequenzprotokolls, welches dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht. Regel 14 Die Übermittlungsgebühr 14.1 Übermittlungsgebühr a) Das Anmeldeamt kann verlangen, dass der Anmelder ihm eine diesem Amt verbleibende Gebühr für die Entgegennahme der internationalen Anmeldung, die Übermittlung von Exemplaren der Anmeldung an das Internationale Büro und an die zuständige Internationale Recherchenbehörde und für die Durchführung aller weiteren Aufgaben, die das Anmeldeamt im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung durchzuführen hat, entrichtet («Übermittlungsgebühr»). b) Wird eine Übermittlungsgebühr erhoben, wird deren Höhe vom Anmeldeamt festgesetzt. c) Die Übermittlungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag. Regel 15 Die internationale Anmeldegebühr 15.1 Die internationale Anmeldegebühr Für jede internationale Anmeldung ist eine vom Anmeldeamt zugunsten des Internationalen Büros erhobene Gebühr («internationale Anmeldegebühr») zu zahlen. 15.2 Betrag a) Die Höhe der internationalen Anmeldegebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis. b) Die internationale Anmeldegebühr ist in der Währung oder einer der Währungen zu entrichten, die das Anmeldeamt vorschreibt («vorgeschriebene Währung»). c) Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr unverzüglich in Schweizer Franken an das Internationale Büro. d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung, i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der internationalen Anmeldegebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den entsprechenden Betrag in dieser Währung unverzüglich an das Internationale Büro; ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt für das Umwechseln der internationalen Anmeldegebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Franken unverzüglich an das Internationale Büro. Das Anmeldeamt kann die internationale Anmeldegebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäss den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Euro oder US- Dollar unverzüglich an das Internationale Büro überweisen. 15.3 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag Die internationale Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung an das Anmeldeamt zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag. 15.4 Rückerstattung Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Anmeldegebühr zurück, i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist; ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Aktenexemplars an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt; oder iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird . Regel 16 Die Recherchengebühr 16.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr a) Jede Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, dass der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen den Internationalen Recherchenbehörden durch den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragenen Aufgaben entrichtet («Recherchengebühr»). b) Die Recherchengebühr wird vom Anmeldeamt erhoben. Die genannte Gebühr ist in der von diesem Amt vorgeschriebenen Währung («vorgeschriebene Währung») zu zahlen. c) Ist die vorgeschriebene Währung die gleiche Währung, in der die Internationale Recherchenbehörde die Recherchengebühr festgelegt hat («festgelegte Währung»), so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr in dieser Währung unverzüglich an diese Behörde. d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht die festgelegte Währung, sondern eine andere Währung, i) die frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so setzt der Generaldirektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der Recherchengebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den entsprechenden Betrag in dieser Währung unverzüglich an die Internationale Recherchenbehörde, ii) die nicht frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt für das Umwechseln der Recherchengebühr von der vorgeschriebenen Währung in die festgelegte Währung verantwortlich und überweist den von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzten Betrag dieser Gebühr in der festgelegten Währung unverzüglich an die Internationale Recherchenbehörde. e) Ist der bei der Internationalen Recherchenbehörde nach Absatz d Ziffer i in der vorgeschriebenen Währung tatsächlich eingegangene, zur Zahlung der Recherchengebühr in einer anderen vorgeschriebenen Währung als der festgelegten Währung bestimmte Betrag nach Umwechseln in die festgelegte Währung geringer als der von dieser Behörde festgelegte Betrag, so zahlt das Internationale Büro die Differenz an die Internationale Recherchenbehörde; ist der tatsächlich eingegangene Betrag höher, so verbleibt die Differenz dem Internationalen Büro. f) Auf die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 15.3 über die internationale Anmeldegebühr entsprechend anzuwenden. 16.2 Rückerstattung Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die Recherchengebühr zurück, i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 negativ ist, ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Recherchenexemplars an die Internationale Recherchenbehörde zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird. 16.3 Teilweise Rückerstattung Wenn die Internationale Recherchenbehörde bei Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren Recherche gemäss Regel 41.1 berücksichtigt, so hat diese Behörde die im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung entrichtete Recherchengebühr in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in der Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzt sind, zu erstatten. bis Regel 16 Verlängerung von Fristen für die Zahlung von Gebühren bis .1 Aufforderung durch das Anmeldeamt 16 a) Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f fest, dass keine Gebühren entrichtet worden sind oder dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Übermittlungsgebühr, der internationalen Anmeldegebühr und der Recherchengebühr nicht ausreicht, so fordert es den Anmelder vorbehaltlich des Absatzes d auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen Betrag und gegebenenfalls die bis Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16 .2 zu entrichten. b) [Gestrichen] c) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a übermittelt und hat der Anmelder innerhalb der in dem entsprechenden Absatz festgesetzten Frist den fälligen Betrag, gegebenenfalls einschliesslich bis der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 16 .2, nicht in voller Höhe entrichtet, so verfährt es, vorbehaltlich des Absatzes e, wie folgt: i) es gibt die entsprechende Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 ab und ii) verfährt nach Regel 29. d) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 14.1 . Absatz c, 15.3 beziehungsweise 16.1 Absatz f eingegangen e) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die entsprechende Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3 abgibt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen. bis .2 Gebühr für verspätete Zahlung 16 a) Das Anmeldeamt kann die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Auffordebis rung nach Regel 16 .1 Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung entrichtet wird. Die Höhe dieser Gebühr i) beträgt 50 % der in der Aufforderung angegebenen nicht entrichteten Gebühren oder ii) entspricht der Übermittlungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete Betrag niedriger als die Übermittlungsgebühr ist. b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht höher sein als 50 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen Anmeldegebühr, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt. Regel 17 Der Prioritätsbeleg 17.1 Verpflichtung zur Einreichung einer Abschrift der früheren nationalen oder internationalen Anmeldung a) Wird für die internationale Anmeldung nach Artikel 8 die Priorität einer früheren nationalen oder internationalen Anmeldung beansprucht, so hat der bis Anmelder, vorbehaltlich der Absätze b und b , spätestens 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eine vom Hinterlegungsamt beglaubigte Abschrift dieser früheren Anmeldung («Prioritätsbeleg») beim Internationalen Büro oder beim Anmeldeamt einzureichen, sofern dieser Prioritätsbeleg nicht schon zusammen mit der internationalen Anmeldung, in der die Priorität beansprucht wird, beim Anmeldeamt eingereicht worden ist; eine Abschrift der früheren Anmeldung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Büro eingegangen, wenn sie dort vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung eingeht. b) Wird der Prioritätsbeleg vom Anmeldeamt ausgestellt, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, beim Anmeldeamt beantragen, dass dieses den Prioritätsbeleg erstellt und an das Internationale Büro übermittelt. Dieser Antrag ist nicht später als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum zu stellen und kann vom Anmeldeamt von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden. bis 11 ) Wird der Prioritätsbeleg dem Internationalen Büro in Übereinstimmung b mit den Verwaltungsvorschriften vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung gestellt, so kann der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung beim Internationalen Büro beantragen, dass es den Prioritätsbeleg aus der digitalen Bibliothek abruft. c) Werden die Erfordernisse keines der drei vorstehenden Absätze erfüllt, so kann jedes Bestimmungsamt vorbehaltlich des Absatzes d den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen mit der Massgabe, dass kein Bestimmungsamt den Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, den Prioritätsbeleg innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist einzureichen. d) Kein Bestimmungsamt darf den Prioritätsanspruch nach Absatz c unberücksichtigt lassen, wenn die in Absatz a genannte frühere Anmeldung bei ihm in seiner Eigenschaft als nationales Amt eingereicht wurde oder wenn ihm der Prioritätsbeleg in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung steht. 17.2 Bereitstellung von Abschriften bis a) Hat der Anmelder die Bestimmungen der Regel 17.1 Absatz a, b oder b erfüllt, so leitet das Internationale Büro auf besondere Anforderung eines Bestimmungsamts unverzüglich, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, diesem Amt eine Abschrift des Prioritätsbelegs zu. Keines dieser Ämter darf den Anmelder selbst auffordern, eine Abschrift einzureichen. Vom Anmelder kann die Vorlage einer Übersetzung beim Bestimmungsamt nicht vor Ablauf der nach Artikel 22 massgeblichen Frist verlangt werden. Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2 an das Bestimmungsamt, so leitet das Internationale Büro, auf besondere Anforderung des Bestimmungsamts, diesem Amt unverzüglich nach Eingang des Prioritätsbelegs eine Abschrift davon zu. b) Das Internationale Büro darf Kopien des Prioritätsbelegs nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich machen. c) Ist die internationale Anmeldung nach Artikel 21 veröffentlicht worden, so übermittelt das Internationale Büro auf Antrag und gegen Kostenerstattung jedermann eine Kopie des Prioritätsbelegs, sofern nicht vor der Veröffentlichung i) die internationale Anmeldung zurückgenommen wurde, ii) der entsprechende Prioritätsanspruch zurückgenommen wurde oder bis nach Regel 26 .2 Absatz b als nicht erhoben galt. Regel 18 Der Anmelder 18.1 Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit a) Vorbehaltlich der Absätze b und c unterliegt die Frage, ob ein Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz zu haben behauptet, oder Angehöriger des Vertragsstaats ist, dessen Staatsangehöriger er zu sein behauptet, dem nationalen Recht dieses Staats und wird durch das Anmeldeamt entschieden. b) In jedem Fall i) gilt der Besitz einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in einem Vertragsstaat als Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat und ii) gilt eine juristische Person, die nach dem Recht eines Vertragsstaats begründet worden ist, als dessen Staatsangehörige. c) Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht, so ersucht dieses in den in den Verwaltungsvorschriften genannten Fällen das nationale Amt des betreffenden Vertragsstaats oder das für diesen Staat handelnde Amt, die Frage nach Absatz a zu entscheiden. Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder hiervon. Der Anmelder kann eine Stellungnahme direkt beim nationalen Amt einreichen. Das nationale Amt entscheidet diese Frage unverzüglich. 18.2 [Gestrichen] 18.3 Zwei oder mehr Anmelder Bei zwei oder mehr Anmeldern ist die Berechtigung zur Einreichung einer internationalen Anmeldung gegeben, wenn wenigstens einer von ihnen zur Einreichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 9 berechtigt ist. 18.4 Informationen über nationale Erfordernisse in bezug auf Anmelder a)–b) [Gestrichen] c) Das Internationale Büro veröffentlicht von Zeit zu Zeit Informationen über die verschiedenen nationalen Bestimmungen in bezug auf die Berechtigung zur Einreichung einer nationalen Anmeldung (Erfinder, Rechtsnachfolger des Erfinders, Inhaber der Erfindung oder dergleichen) und verbindet diese Information mit dem Hinweis, dass die Wirkung einer internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat davon abhängen kann, dass die in der internationalen Anmeldung für diesen Staat als Anmelder genannte Person nach dem nationalen Recht dieses Staats zur Einreichung einer nationalen Anmeldung berechtigt ist. Regel 19 Zuständigkeit des Anmeldeamts 19.1 Zuständiges Anmeldeamt a) Vorbehaltlich Absatz b ist die internationale Anmeldung nach Wahl des Anmelders einzureichen: i) beim nationalen Amt des Vertragsstaats, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz hat, oder dem für diesen Staat handelnden Amt, ii) beim nationalen Amt des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, oder dem für diesen Staat handelnden Amt oder iii) unabhängig von dem Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist, beim Internationalen Büro. b) Ein Vertragsstaat kann mit einem anderen Vertragsstaat oder einer zwischenstaatlichen Organisation übereinkommen, dass das nationale Amt des letzteren Staats oder die zwischenstaatliche Organisation als Anmeldeamt für Anmelder, die ihren Sitz oder Wohnsitz in dem ersteren Staat haben oder dessen Staatsangehörigkeit besitzen, ganz oder teilweise an die Stelle des nationalen Amtes des ersteren Staats tritt. Unbeschadet eines solchen Übereinkommens gilt das nationale Amt des ersteren Staats als zuständiges Anmeldeamt für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 5. c) In Verbindung mit einem Beschluss gemäss Artikel 9 Absatz 2 benennt die Versammlung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, welches oder welche für die Staatsangehörigen von Staaten, die die Versammlung bestimmt, oder für die Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten als Anmeldeamt tätig wird. Die Benennung setzt die vorherige Zustimmung des betreffenden nationalen Amtes oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation voraus. 19.2 Zwei oder mehr Anmelder Bei zwei oder mehr Anmeldern i) gelten die Erfordernisse der Regel 19.1 als erfüllt, wenn das nationale Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird, das nationale Amt eines Vertragsstaats ist oder für einen Vertragsstaat handelt und wenigstens einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat hat oder dessen Staatsangehöriger ist; ii) kann die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht werden, wenn wenigstens einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat oder dessen Staatsangehöriger ist. 19.3 Veröffentlichung der Übertragung von Aufgaben des Anmeldeamts a) Jedes Übereinkommen gemäss Regel 19.1 Absatz b ist dem Internationalen Büro unverzüglich durch den Vertragsstaat mitzuteilen, der die Aufgaben des Anmeldeamts dem nationalen Amt eines anderen Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt oder einer zwischenstaatlichen Organisation überträgt. b) Das Internationale Büro veröffentlicht die Mitteilung unverzüglich nach Eingang im Blatt. 19.4 Übermittlung an das Internationale Büro als Anmeldeamt a) Wird eine internationale Anmeldung bei einem nationalen Amt eingereicht, das nach diesem Vertrag Anmeldeamt ist, aber i) ist dieses nationale Amt nach Regel 19.1 oder 19.2 für die Entgegennahme dieser internationalen Anmeldung nicht zuständig oder ii) ist diese internationale Anmeldung nicht in einer nach Regel 12.1 Absatz a von diesem nationalen Amt zugelassenen Sprache, jedoch in einer nach dieser Regel vom Internationalen Büro als Anmeldeamt zugelassenen Sprache abgefasst oder iii) kommen dieses nationale Amt und das Internationale Büro aus einem anderen Grund als den in Ziffer i oder ii genannten Gründen und mit Einwilligung des Anmelders überein, das Verfahren nach dieser Regel anzuwenden, so gilt diese internationale Anmeldung, vorbehaltlich des Absatzes b, als von diesem Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen. b) Wird eine internationale Anmeldung nach Absatz a von einem nationalen Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen, so übermittelt das nationale Amt die Anmeldung unverzüglich dem Internationalen Büro, sofern dem nicht Vorschriften über die nationale Sicherheit entgegenstehen. Das nationale Amt kann die Übermittlung von der Zahlung einer ihm verbleibenden Gebühr in Höhe der von ihm nach Regel 14 erhobenen Übermittlungsgebühr abhängig machen. Die so übermittelte internationale Anmeldung gilt als am Tag ihrer Entgegennahme durch das nationale Amt beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingegangen. c) Ist die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro nach Absatz b übermittelt worden, so gilt als Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung für die Zwecke der Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f das Datum, an dem die internationale Anmeldung tatsächlich beim Internationalen Büro eingegangen ist. Absatz b letzter Satz ist auf diesen Absatz nicht anzuwenden. Regel 20 Internationales Anmeldedatum 20.1 Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 a) Unmittelbar nach Eingang der Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, stellt das Anmeldeamt fest, ob die Unterlagen die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen. b) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe c genügt es, den Namen des Anmelders so anzugeben, dass die Identität des Anmelders festgestellt werden kann, auch dann, wenn der Name falsch geschrieben, die Angabe der Vornamen nicht vollständig oder die Bezeichnung juristischer Personen abgekürzt oder unvollständig ist. c) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1 Ziffer ii genügt es, dass der Teil, der dem Anschein nach als Beschreibung angesehen werden kann (mit Ausnahme eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung), und der Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als Ansprüche angesehen werden kann, in einer vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassenen Sprache sind. d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird

12 vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. 20.2 Positive Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 a) Stellt das Anmeldeamt zum Zeitpunkt des Eingangs der Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, fest, dass die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt waren, so erkennt es als internationales Anmeldedatum das Datum des Eingangs der internationalen Anmeldung zu. b) Das Anmeldeamt stempelt den Antrag der internationalen Anmeldung, der es ein internationales Anmeldedatum zuerkannt hat, nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften. Das Exemplar mit dem auf diese Weise gestempelten Antrag ist das Aktenexemplar der internationalen Anmeldung. c) Das Anmeldeamt teilt dem Anmelder unverzüglich das internationale Aktenzeichen und das internationale Anmeldedatum mit. Gleichzeitig übermittelt es dem Internationalen Büro eine Kopie der Mitteilung an den Anmelder, sofern es dem Internationalen Büro das Aktenexemplar nicht bereits nach Regel 22.1 Absatz a übermittelt hat oder gleichzeitig übermittelt. 20.3 Mängel nach Artikel 11 Absatz 1 a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, dass die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 nicht oder dem Anschein nach nicht erfüllt sind, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders, i) die nach Artikel 11 Absatz 2 erforderliche Richtigstellung nachzureichen oder, ii) wenn die betreffenden Erfordernisse sich auf einen in Artikel 11 Absatz

1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteil beziehen, nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der Bestandteil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen ist, und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam. b) Wenn, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, i) der Anmelder die erforderliche Richtigstellung nach Artikel 11 Absatz

2 nach dem Eingangsdatum der vorgeblichen internationalen Anmeldung, aber an einem späteren Datum, das innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist liegt, beim Anmeldeamt einreicht, erkennt das Anmeldeamt das spätere Datum als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c, ii) ein in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil nach Regel 20.6 Absatz b als in der internationalen Anmeldung enthalten gilt an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c. c) Stellt das Anmeldeamt später fest oder bemerkt es aufgrund der Antwort des Anmelders, dass es diesem irrtümlich eine Aufforderung nach Absatz a hat zukommen lassen, weil die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 beim Eingang der Schriftstücke erfüllt waren, so verfährt es nach Regel 20.2. 20.4 Negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1 Erhält das Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist keine Richtigstellung oder keine Bestätigung nach Regel 20.3 Absatz a, oder erfüllt die Anmeldung, auch wenn eine Richtigstellung oder Bestätigung eingegangen ist, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 nicht, so hat das Anmeldeamt i) den Anmelder unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die Anmeldung keine internationale Anmeldung ist und als solche nicht behandelt wird, und hat die Gründe hierfür anzugeben, ii) das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen, dass das auf den Schriftstücken der Anmeldung angebrachte Aktenzeichen nicht als internationales Aktenzeichen verwendet wird, iii) die Unterlagen der vorgeblichen internationalen Anmeldung und die dazugehörige Korrespondenz gemäss Regel 93.1 aufzubewahren und iv) eine Kopie der genannten Schriftstücke dem Internationalen Büro zu übermitteln, wenn dieses bei der Bearbeitung eines Antrags des Anmelders gemäss Artikel 25 Absatz 1 eine solche Abschrift benötigt und sie anfordert. 20.5 Fehlende Teile a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernissen des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fehlt oder dem Anschein nach fehlt, einschliesslich des Falles, dass alle Zeichnungen fehlen oder dem Anschein nach fehlen aber nicht einschliesslich des Falles, dass ein ganzer in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil fehlt oder dem Anschein nach fehlt, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des fehlenden Teils zu vervollständigen oder ii) nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass dieser Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde, und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam. b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c. c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt berichtigt das internationale Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften. d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, ein in Absatz a genannter Teil nach Regel 20.6 Absatz b als in der vorgeblichen Anmeldung an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, enthalten, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c. e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Absatz c berichtigt, so kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz c beantragen, dass der betreffende fehlende Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt der fehlende Teil als nicht eingereicht und die Berichtigung des internationalen Anmeldedatums nach Absatz c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften. 20.6 Bestätigung der Einbeziehung von Bestandteilen und Teilen durch Verweis a) Der Anmelder kann beim Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist eine schriftliche Mitteilung einreichen, mit der er bestätigt, dass ein Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 in die internationale Anmeldung einbezogen ist; beizufügen sind: i) ein Blatt oder Blätter, die den gesamten Bestandteil, so wie er in der früheren Anmeldung enthalten ist, oder den betreffenden Teil darstellen; ii) sofern der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bis b hinsichtlich des Prioritätsbelegs noch nicht erfüllt hat, eine Kopie der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung; iii) sofern die frühere Anmeldung nicht in der Sprache abgefasst ist, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung in diese Sprache oder, sofern eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung sowohl in die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist als auch in die Sprache der Übersetzung und iv) im Fall eines Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, eine Angabe darüber, wo dieser Teil in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls in einer unter Ziffer iii genannten Übersetzung enthalten ist. b) Stellt das Anmeldeamt fest, dass die Erfordernisse der Regel 4.18 und des Absatzes a erfüllt sind und dass der in Absatz a genannte Bestandteil oder Teil vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so gilt dieser Bestandteil oder Teil als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung zu dem Zeitpunkt enthalten, zu dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind. c) Stellt das Anmeldeamt fest, dass ein Erfordernis nach Regel 4.18 oder Absatz a nicht erfüllt ist oder dass ein in Absatz a genannter Bestandteil oder Teil nicht vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so verfährt es gemäss Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b bzw. 20.5 Absatz c. 20.7 Frist a) Die in den Regeln 20.3 Absätze a und b, 20.4, 20.5 Absätze a, b und c, und 20.6 Absatz a vorgeschriebene Frist beträgt, i) wenn eine Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a bzw. 20.5 Absatz a an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung, ii) sofern keine solche Aufforderung an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind.

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