Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP)
1 2 , gestützt auf Artikel 20 der Bundesverfassung
3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1977 , beschliesst: Erster Titel: Gerichtsordnung Erstes Kapitel: Grundsatz
Art. 1 Unabhängigkeit
Die Unabhängigkeit der Militärjustiz ist gewährleistet. Zweites Kapitel: Militärjustiz
4 Art. 2 Einteilung in die Militärjustiz
1 Als Justizoffiziere können Angehörige der Armee eingeteilt werden, die ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule
5 abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.
2 Für Aufgaben, die kein juristisches Fachwissen verlangen, können auch andere
6 Angehörige der Armee in die Militärjustiz eingeteilt werden.
3 7 …
4 Der Bundesrat bezeichnet Grad und Funktion der Justizoffiziere.
5 Er teilt der Militärjustiz die erforderlichen Justizoffiziere zu.
8 Art. 3
Art. 4 Funktionen
1 Die Einteilung als Justizoffizier bei der Militärjustiz ist Voraussetzung zur Beklei-
9 dung der folgenden Funktionen:
- a. in der Regel des Oberauditors;
- b. seines Stellvertreters;
- c. des Präsidenten des Militärkassationsgerichts;
10 ; d. der Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte
- e. der Auditoren;
- f. der Untersuchungsrichter;
- g. der Gerichtsschreiber.
2 11 …
3 Eine Anzahl von Justizoffizieren steht zur Verfügung des Bundesrates oder des Oberauditors. Drittes Kapitel: Strafbehörden 12 Strafverfolgungsbehörden Erster Abschnitt: 13
Art. 4 a Untersuchungsrichter
1 Der Untersuchungsrichter leitet die vorläufige Beweisaufnahme und die Voruntersuchung.
2 Die Führung der Untersuchung erfolgt ohne Einmischung der militärischen Vorgesetzten des Beschuldigten oder Verdächtigen.
Art. 4 b Auditor
Der Auditor erlässt die Einstellungsverfügung oder das Strafmandat; gegebenenfalls erhebt er Anklage und vertritt die Anklage vor Gericht.
Art. 4 c Zahl und Organisation
Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Untersuchungsrichter und der Auditoren sowie ihre Organisation unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.
1 a . Abschnitt: Militärgerichte 14
Art. 5 Sachliche Zuständigkeit
Die Militärgerichte beurteilen erstinstanzlich die der Militärgerichtsbarkeit unterworfenen strafbaren Handlungen.
Art. 6 Zahl der Gerichte; Sprachen
1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärgerichte und allenfalls ihrer Abteilun-
15 gen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.
2 Er regelt ihre Zuständigkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 31.
3 16 …
Art. 7 Wahl der Richter
1 Die Präsidenten, Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenz-
17 wachtkorps gewählt.
3 18 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.
Art. 8 Zusammensetzung
1 Die Militärgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.
2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der
19 Mannschaft.
3 20 … Zweiter Abschnitt: Militärappellationsgerichte
Art. 9 Sachliche Zuständigkeit
Die Militärappellationsgerichte behandeln Appellationen gegen Urteile und Entscheide der Militärgerichte (Art. 172).
Art. 10 Zahl der Gerichte; Sprachen
1 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Militärappellationsgerichte und allenfalls
21 ihrer Abteilungen unter Berücksichtigung der Sprachgemeinschaften.
2 Er regelt ihre Zuständigkeit.
Art. 11 Wahl der Richter, fachliche Voraussetzungen
1 Die Präsidenten, die Richter und Ersatzrichter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt. Sie müssen in der Regel ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder
22 über ein kantonales Anwaltspatent verfügen.
3 23 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.
Art. 12 Zusammensetzung
1 Die Militärappellationsgerichte und ihre Abteilungen werden gebildet aus einem Präsidenten, der den Grad eines Obersten oder Oberstleutnants bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.
2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der
24 Mannschaft.
3 25 …
4 Für Disziplinargerichtsbeschwerden nach Artikel 209 Absatz 1 des Militärstraf-
26 gesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) bildet das Militärappellationsgericht einen Ausschuss, bestehend aus dessen Präsidenten, einem Offizier sowie einem Unterof-
27 fizier oder einem Angehörigen der Mannschaft. Dritter Abschnitt: Militärkassationsgericht
Art. 13 Sachliche Zuständigkeit
Das Militärkassationsgericht behandelt die Kassationsbeschwerden nach Artikel 184, sowie Rekurse nach Artikel 195.
Art. 14 Wahl der Richter; fachliche Voraussetzungen
1 Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter werden von der Bundesversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Als Richter und Ersatzrichter werden Angehörige der Armee oder des Grenzwachtkorps gewählt. Sie müssen ein juristisches Studium mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen haben oder über ein kantonales Anwaltspatent verfügen. Auch Justizoffiziere können zu Richtern oder Ersatz-
28 richtern gewählt werden.
3 29 Angehörige der Armee behalten im Übrigen ihre militärische Stellung bei.
Art. 15 Zusammensetzung
1 Das Militärkassationsgericht wird gebildet aus dem Präsidenten, der den Grad eines Obersten bekleidet, sowie aus vier Richtern und einem Gerichtsschreiber.
2 Als Richter amten zwei Offiziere sowie zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft. Dem Militärkassationsgericht gehören ferner vier Ersatzrichter an, von denen zwei Offiziere und zwei Unteroffiziere oder Angehörige der Mannschaft
30 sind.
3 Der Präsident ernennt aus dem Kreis der ordentlichen Richter einen Offizier als seinen Stellvertreter; dieser entscheidet anstelle des Präsidenten insbesondere über:
- a. Untersuchungsund Sicherheitshaft;
- b. Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs;
- c. Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten;
- d. verdeckte Ermittlung;
31 e. Massnahmen zum Schutz der Verfahrensbeteiligten.
32 Eid und Gelübde Art. 15 a Der Präsident, die Richter und Ersatzrichter leisten den Eid oder das Gelübde vor dem Militärkassationsgericht. Viertes Kapitel: Oberauditor
Art. 16 Funktion
1 Der Oberauditor ist für die Verwaltung der Militärjustiz unter Aufsicht des Eid-
33 genössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuständig.
2 Er überwacht die Tätigkeit der Auditoren und Untersuchungsrichter.
3 34 Er teilt den Gerichten die Gerichtsschreiber zu.
Art. 17 Wahl; Grad
1 Der Oberauditor und sein Stellvertreter werden vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Der Oberauditor bekleidet den Grad eines Brigadiers, sein Stellvertreter den Grad
35 eines Obersten oder Oberstleutnants. Fünftes Kapitel: Rechtshilfe
Art. 18 Grundsätze
1 36 Die militärischen Strafbehörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet.
2 Ebenso haben die militärischen Strafbehörden und die zivilen Gerichts-, Strafund Verwaltungsbehörden von Bund und Kantonen sich gegenseitig Rechtshilfe zu
37 leisten.
3 Die Organe der militärischen und der zivilen Polizei sind gegenüber der Militärjustiz und den Truppenkommandanten, soweit diesen Befugnisse nach den Artikeln 100ff. zustehen, zur Rechtshilfe verpflichtet. Sie leisten diese in dringenden Fällen auch unaufgefordert.
4 In Rechtshilfesachen verkehren die Behörden direkt miteinander.
Art. 19 Kenntnisgabe von Strafakten
Sind an einer strafbaren Handlung neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so geben die militärischen und zivilen Strafbehörden von ihren Akten gegenseitig Kenntnis.
Art. 20 Zulässigkeit der Rechtshilfe
Die Rechtshilfe soll nur in Anspruch genommen werden, wenn die ersuchende Strafbehörde für die Amtshandlung nicht zuständig ist oder sie nur unter erheblichen Schwierigkeiten vornehmen könnte.
38 Art. 21 Streitigkeiten Streitigkeiten wegen Verweigerung der Rechtshilfe entscheidet das Bundesstrafgericht.
Art. 22 Vorsorgliche Amtshandlungen militärischer Strafbehörden
Militärische Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung der zuständigen Strafbehörde nur in dringenden Fällen vornehmen. Dieser ist von der Amtshandlung Kenntnis zu geben.
Art. 23 Vorsorgliche Amtshandlungen ziviler Strafbehörden
Zivile Strafbehörden dürfen vorsorgliche Amtshandlungen gegenüber Personen, die der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehen, ohne Bewilligung des zuständigen Truppenkommandanten nur in dringenden Fällen vornehmen. Diesem ist von der Amtshandlung Kenntnis zu geben.
39 Art. 24 Vorladungen ziviler Gerichte an Angehörigen der Armee
1 Werden Angehörige der Armee von zivilen Gerichten vorgeladen, so erteilt der zuständige Vorgesetzte den erforderlichen Urlaub, wenn nicht wichtige militärische Interessen entgegenstehen.
2 Wird der Urlaub nicht bewilligt, so ist das Gericht unverzüglich zu benachrichtigen.
3 Vorbehalten bleibt das zivile Verfahren gegen Dienstpflichtige im Dienst (Art. 222
40 MStG ).
Art. 25 Unentgeltlichkeit
Die Rechtshilfe wird unentgeltlich geleistet. Vorbehalten bleibt die Vergütung von besondern Auslagen. Zweiter Titel: Verfahren Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt: Gerichtsstand
41 Art. 26 Grundsatz
1 Die Zuständigkeit der Strafbehörden richtet sich nach der Sprache des Beschuldigten oder Verdächtigen. Ist diese Sprache weder Deutsch noch Französisch noch Italienisch, so bezeichnet der Oberauditor die zuständige Strafbehörde.
2 Ist der Täter unbekannt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der Strafbehörden nach dem Ort der Begehung.
3 Ist der Ort der Begehung nicht bekannt oder unbestimmt, so bezeichnet der Oberauditor die zuständige Strafbehörde.
42 Art. 27–29
43 Gerichtsstand bei mehreren strafbaren Handlungen und Art. 30 bei Mittäterschaft
1 Fallen mehrere strafbare Handlungen einer Person in die Zuständigkeit verschiedener Strafbehörden, so ist der Gerichtsstand bei der für die schwerste Tat zuständigen Strafbehörde begründet. Sind mehrere dieser Handlungen als gleich schwer zu betrachten, so ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde.
2 Bei Mittäterschaft ist die Strafbehörde zuständig, bei der die Voruntersuchung zuerst eingeleitet wurde.
3 Für Anstifter und Gehilfen ist die Strafbehörde des Täters zuständig.
44 Art. 31 Besonderer Gerichtsstand Der Oberauditor kann beim Vorliegen besonderer Gründe ausnahmsweise eine andere als die zuständige Strafbehörde mit der Verfolgung und Beurteilung eines Straffalles beauftragen.
45 Art. 32 Streitiger Gerichtsstand Ist der Gerichtsstand zwischen militärischen Strafbehörden streitig, so entscheidet der Oberauditor endgültig. Zweiter Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen
Art. 33 Ausschliessung
Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber darf sein Amt nicht ausüben, wenn er
- a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
46 b. mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist o- der mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führt; bis 47 . mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenb linie verwandt oder verschwägert ist;
- c. in der Sache schon als Mitglied einer administrativen oder richterlichen Behörde, als Justizbeamter, als Rechtsberater, Bevollmächtigter oder Anwalt einer Partei, als Sachverständiger oder Zeuge gehandelt hat;
48 d. mit dem Anwalt einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; bis 49 d . mit dem Anwalt einer Partei in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.
Art. 34 Ablehnung
Ein Richter, Auditor, Untersuchungsrichter oder Gerichtsschreiber kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen,
- a. wenn zwischen ihm und einer Partei besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflichtoder Abhängigkeitsverhältnis besteht;
- b. wenn er aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
Art. 35 Anzeigepflicht
Liegt bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund nach den Artikeln 33 oder 34 vor, so hat sie diesen dem Gericht möglichst frühzeitig, jedoch spätestens nach Eröffnung der Hauptverhandlung anzuzeigen. Bei Ablehnung (Art. 34) hat sie zu erklären, ob sie selbst ihren Ausstand verlange oder die Ablehnung den Parteien anheim stelle. Die Parteien erhalten eine kurze Frist, um die Ablehnung geltend zu machen.
Art. 36 Ausstandsbegehren
1 Will eine Partei den Ausstand (Art. 33 oder 34) einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie sofort nach Entstehen oder Bekannt werden des Ausstandsgrundes dem zuständigen Gericht ein Ausstandsbegehren zu stellen.
2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Begehren glaubhaft zu machen. Die Gerichtsperson hat sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren findet nicht statt.
3 Wer ein Ausstandsbegehren verspätet einreicht, kann verpflichtet werden, die dadurch verursachten Kosten zu tragen.
Art. 37 Entscheid
1 Über den Ausstand entscheidet bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung der Präsident des Militärgerichts, nachher das zuständige Gericht.
2 Über den Ausstand des Oberauditors und seines Stellvertreters entscheidet der Bundesrat. Dritter Abschnitt: Protokolle
Art. 38 Inhalt und Form
1 Die Aussagen einvernommener Personen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, ebenso wichtige Fragen des Untersuchungsrichters.
2 Am Schluss der Einvernahme ist das Protokoll von der einvernommenen Person zu lesen oder ihr vorzulesen. Darauf ist es mit allfälligen Berichtigungen und Ergänzungen von ihr, vom Untersuchungsrichter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
3 Wird die Unterzeichnung des Protokolls verweigert oder kann sie aus anderen Gründen nicht erfolgen, so ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.
4 In Ausnahmefällen können Aussagen mit Einwilligung aller Beteiligten nicht nur im Protokoll, sondern auch auf Tonträgern festgehalten werden.
Art. 39 Hauptverhandlung
1 Das Protokoll über die Hauptverhandlung muss deren Gang und Ergebnisse im Wesentlichen wiedergeben sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, ergangenen Entscheide und den Urteilsspruch enthalten.
2 Der Präsident ordnet von sich aus oder auf Antrag einer Partei die vollständige Niederschrift einer Aussage an, wenn ihrem Wortlaut besondere Bedeutung zukommt.
3 Das Protokoll der Hauptverhandlung wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Im Übrigen gilt Artikel 38.
Art. 40 Augenschein und Hausdurchsuchung
1 Protokolle über Augenscheine und Hausdurchsuchungen haben deren Ergebnis genau festgehalten sowie Ort und Zeit der Durchführung und die Namen der Personen anzugeben, die daran teilgenommen haben. Pläne, Fotografien und Zeichnungen sind, wenn nötig, beizufügen.
2 Die Protokolle werden von dem unterzeichnet, der die Massnahme durchgeführt hat.
Art. 41 Beschlagnahme und Verwahrung
1 Über beschlagnahmte oder verwahrte Gegenstände ist ein genaues Verzeichnis aufzunehmen und den Akten beizufügen.
2 Das Verzeichnis wird von dem unterzeichnet, der die Massnahme durchgeführt hat. Der bisherige Inhaber der Gegenstände oder der nach Artikel 66 Absatz 4 Beigezogene muss durch Unterschrift bestätigen, dass das Verzeichnis vollständig ist. Er erhält ein Doppel. Vierter Abschnitt: Entscheide und Akten
Art. 42 Entscheide
1 Schriftliche Entscheide sind zu begründen und müssen das Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
2 Entscheide und deren Vollzug sind in den Akten festzuhalten.
50 Art. 43 Verwaltung der Akten
1 Das Oberauditorat betreibt zur Verwaltung der Akten der Militärjustiz ein Informationssystem. Es enthält Daten von Personen, die von Untersuchungen oder Verfahren der Militärjustiz betroffen sind, sowie Angaben über den Stand und die Erledigung der Untersuchungen und Verfahren.
2 Die Kanzleien der Militärgerichte haben durch ein Abrufverfahren Zugriff auf die Daten.
3 Nach Erledigung der Strafsache werden die Akten in der Regel während fünf Jahren beim Oberauditorat aufbewahrt. Danach werden sie dem Bundesarchiv überliefert. Das Oberauditorat kann die archivierten Akten bei Bedarf zurückverlangen.
Art. 44 Rückgabe von Belegen
Zu den Akten genommene Belege werden dem Berechtigten in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache gegen Empfangsschein zurückgegeben.
Art. 45 Akteneinsicht
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.