Abkommen vom 7. Dezember 1978 über die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Honduras

Typ Andere
Veröffentlichung 1978-12-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Honduras,

im folgenden Vertragsparteien genannt,

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen und zur Entwicklung Honduras beizutragen,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Die Vertragsparteien verpflichten sich als völlig gleichgestellte Partner, in Honduras die Verwirklichung von technischen Entwicklungsprojekten im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zu fördern.

Art. II

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens gelten:

Art. III

Die angestrebte Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

Art. IV

Für jedes Projekt wird im Hinblick auf seine Durchführung ein besonderes Abkommen abgeschlossen, das die Pflichten jeder Partei genau umschreibt und das, falls notwendig, die Pflichtenhefte des vorgesehenen Personals erstellt.

Die Projekte werden von den Vertragsparteien gemeinsam verwirklicht.

Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien werden die Empfänger von Stipendien ausgewählt und die Planung ihrer Studien oder ihrer Ausbildung festgelegt.

Die Ausarbeitung der in diesem Artikel vorgesehenen besonderen Abkommen sowie die dafür zu unternehmenden Schritte sind Sache der jeweiligen mit der technischen Zusammenarbeit betrauten nationalen Instanzen. Im Falle von Honduras liegt die Zuständigkeit für diese Funktionen beim technischen Sekretariat des Hohen Rats der Wirtschaftsplanung, und im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit.

Art. V

Die Beiträge der Vertragsparteien zur Durchführung von bestimmten Projekten bestehen grundsätzlich in den folgenden Leistungen:

auf schweizerischer Seite:

auf honduranischer Seite:

Art. VI

Um die Verwirklichung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens zu erleichtern, wird Honduras:

Art. VII

Nach Rücksprache mit der Regierung von Honduras kann der schweizerische Bundesrat einen Vertreter ernennen und allenfalls ein Büro eröffnen. Auf schweizerischer Seite wird diese Person für alle Fragen der Entwicklungszusammenarbeit, welche Gegenstand dieses Abkommens sind, verantwortlich sein. Ist sie in Honduras selbst niedergelassen und gehört sie nicht dem diplomatischen Dienst der Schweiz an, wird sie die gleichen Vorteile geniessen, die dem ausländischen Personal der Projekte gewährt werden.

Diese Bestimmung gilt auch für das ausländische Personal, das dem Büro zugeteilt ist.

Art. VIII

Die Bestimmungen zwei‑ oder mehrseitiger Abkommen, die eine Vertragspartei in Zukunft bezüglich der Vorrechte von Personen abschliesst, die bei der Entwicklungszusammenarbeit oder der Durchführung dieses oder eines ähnlichen Abkommens mitzuwirken haben, gelten anstelle der Bestimmungen dieses Abkommens, wenn sie günstiger sind.

Art. IX

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt drei Jahre. Nachher wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, ausser die eine oder die andere Vertragspartei kündige es spätestens sechs Monate vor Ablauf des laufenden Jahres durch eine schriftliche Notifikation.

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ebenfalls für die beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Ausführung stehenden Projekte. Bestehen Widersprüche zwischen diesem Abkommen und den Abkommen über die in Ausführung stehenden Projekte, so werden die letzteren angewendet.

Läuft das Abkommen aus, so anerkennen die Vertragsparteien, dass die in diesem Zeitpunkt in Ausführung stehenden Projekte beendet werden und die honduranischen Studenten oder Praktikanten, die sich in diesem Zeitpunkt im Ausland befinden, ihr Studium oder Ausbildungsprogramm beenden können.

Geschehen in der Stadt Tegucigalpa, Zentralbezirk, am 7. Dezember 1978, in vier Exemplaren, zwei in französischer und zwei in spanischer Sprache, alle in gleicher Weise verbindlich.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Yves Berthoud | Für die Regierung von Honduras: / J. R. H. Alcerro | | --- | --- |

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