Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen (mit Anlagen und Memorandum)

Typ Andere
Veröffentlichung 1972-12-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Versenken von Abfällen und anderen Stoffen 2 (Stand am 31. Juli 2013) Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, in der Erkenntnis, dass die Meeresumwelt und die von ihr lebenden Organismen für die Menschheit von lebenswichtiger Bedeutung sind und dass allen Menschen daran gelegen sein muss, sie so zu behandeln, dass ihre Beschaffenheit und ihre Schätze nicht beeinträchtigt werden; in der Erkenntnis, dass die Fähigkeit des Meeres, Abfälle zu assimilieren und unschädlich zu machen, sowie seine Möglichkeiten, die Naturschätze zu regenerieren, nicht unbegrenzt sind; in der Erkenntnis, dass die Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen und den Völkerrechtsgrundsätzen das souveräne Recht, ihre eigenen Schätze im Rahmen ihrer Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht haben, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten innerhalb der Grenzen ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle die Umwelt anderer Staaten oder von Gebieten ausserhalb der Grenzen ihres nationalen Hoheitsbereichs nicht geschädigt wird; eingedenk der Entschliessung 2749 (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Grundsätze, die für den Meeresboden und den Meeresuntergrund ausserhalb der Grenzen des nationalen Hoheitsbereichs gelten; in Anbetracht dessen, dass die Meeresverschmutzung viele Ursachen hat, namentlich das Versenken sowie das Einleiten durch die Atmosphäre, Flüsse, Flussmündungen, Ausflüsse und Rohrleitungen, und dass es wichtig ist, dass die Staaten möglichst geeignete Massnahmen zur Verhütung einer derartigen Verschmutzung treffen und Erzeugnisse und Verfahren entwickeln, welche die Menge der zu beseitigenden schädlichen Abfälle verringern; überzeugt, dass unverzüglich internationale Vorkehrungen zur Überwachung der Meeresverschmutzung durch Versenkungsoperationen getroffen werden können und müssen, dass diese Vorkehrungen jedoch eine möglichst baldige Prüfung von Massnahmen zur Überwachung anderer Ursachen der Meeresverschmutzung nicht ausschliessen sollen; und von dem Wunsche geleitet, den Schutz der Meeresumwelt dadurch zu verbessern, dass Staaten mit gemeinsamen Interessen in bestimmten geographischen Gebieten ermutigt werden, geeignete Übereinkünfte zur Ergänzung dieses Übereinkommens zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Die Vertragsparteien fördern einzeln und gemeinsam die wirksame Überwachung aller Ursachen der Verschmutzung der Meeresumwelt und verpflichten sich insbesondere, alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch die Versenkung von Abfällen und sonstigen Stoffen zu treffen, welche die menschliche Gesundheit gefährden, die lebenden Schätze sowie die Tierund Pflanzenwelt des Meeres schädigen, die Annehmlichkeiten der Umwelt beeinträchtigen oder andere rechtmässige Nutzungen des Meeres behindern könnten. Art. II Die Vertragsparteien treffen nach Massgabe der folgenden Artikel einzeln im Rahmen ihrer jeweiligen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie gemeinsam geeignete Massnahmen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Versenkungen und stimmen ihre diesbezügliche Politik aufeinander ab. Art. III Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung: 1. a. Der Ausdruck «Versenkung» bezeichnet

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