Abkommen vom 10. Mai 1979 zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Malaysias über die Gewährung von Transferkrediten (mit Durchführungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-05-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Im Bestreben, Malaysia den Bezug schweizerischer Investitionsgüter und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung von Malaysia zu ermöglichen, haben

die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung von Malaysia

vereinbart, die Gewährung von Transferkrediten für gewisse Lieferungen zu erleichtern.

Zu diesem Zweck haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:

1.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf schweizerische Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung von Malaysia, bei denen sich unter Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse eine lange Amortisationsfrist rechtfertigt.

2.

Der Gesamtwert der schweizerischen Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen, für die Transferkredite zur Verfügung stehen, beträgt sechzig Millionen Schweizerfranken.

3.

Transferkredite im Sinne dieses Abkommens sind Kredite, die von dem Konsortium schweizerischer Banken (nachstehend «die Schweizer Banken» genannt) der Regierung von Malaysia oder einer von ihr bezeichneten Stelle eingeräumt werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der Regierung von Malaysia oder einer von ihr bezeichneten Stelle die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, die von den malaysischen Importeuren bei der Verschiffung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an die schweizerischen Lieferanten oder Dienstleistungsunternehmen zu bezahlen sind.

4.

Über die Gewährung von Transferkrediten im Zusammenhang mit der Lieferung von Investitionsgütern und Dienstleistungen gemäss Artikel 1 dieses Abkommens wird eine besondere Vereinbarung zwischen den Schweizer Banken auf der einen Seite und der Regierung von Malaysia auf der andern Seite abgeschlossen.

5.

Die Transferkredite sind für bestimmte Lieferverträge zu beanspruchen. Sämtliche Lieferverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Schweiz und Malaysias.

6.

Die Regierung von Malaysia verpflichtet sich, für alle unter dieses Abkommen fallende Lieferungen, die Gegenstand von Transferkreditbeanspruchungen bilden, die vertraglichen Zinszahlungen und Kreditrückzahlungen bei Verfall in effektiven freien Schweizerfranken oder ihrem Gegenwert in einer andern, den Schweizer Banken genehmen frei konvertierbaren Währung zu leisten.

7.

Die Regierung von Malaysia wird die Schweizer Banken von jeder malaysischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.

8.

Die Regierungen der Schweiz und von Malaysia werden im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.

9.

Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise die Möglichkeiten schweizerischer Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen nach Malaysia zu normalen Zahlungs‑ und Transferbedingungen ausserhalb des Abkommens ein.

10.

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmässigen oder gesetzlichen Vorschriften für die Inkraftsetzung des Abkommens erfüllt sind.

Jede Vertragspartei kann der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 10. Mai 1979, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht im Falle von Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

H. Hofer

Für die Regierung von Malaysia:

Thang Yaw Hong

Durchführungsprotokoll

Das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Malaysia über die Gewährung von Transferkrediten wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:

1.

Die beiden Regierungen haben vereinbart, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:

2.

Jeder Transferkredit wird wie folgt zurückbezahlt:

3.

Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.

4.

Die in Artikel 5 des Abkommens erwähnten zuständigen Behörden sind auf schweizerischer Seite die Handelsabteilung[^1] des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und auf malaysischer Seite das Finanzministerium.

5.

Jede Behörde kann der andern durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Kuala Lumpur vorschlagen, eine bestimmte schweizerische Lieferung dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 5 des Abkommens.

6.

Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind den gemäss Ziffer 4 dieses Protokolls zuständigen schweizerischen Behörden innert sechsunddreissig Monaten seit Inkrafttreten des Abkommens zu unterbreiten. Der Fakturabetrag jedes Liefervertrages soll grundsätzlich nicht weniger als hunderttausend Schweizerfranken betragen.

Ausgefertigt in Bern, am 10. Mai 1979, in zwei Exemplaren, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht bei Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / H. Hofer | Für die Regierung von Malaysia: / Thang Yaw Hong | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: Heute: Bundesamt für Aussenwirtschaft.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.