Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege (MStV)
gestützt auf die Artikel 81 Absatz 5, 195 Absatz 5, 199 und 214 des Militärstrafgesetzes
1 (MStG), vom 13. Juni 1927 die Artikel 6, 10, 26 Absatz 2, 27 Absatz 2, 83, 84 Absatz 5, 93 und 218
2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 (MStP),
3 die Artikel 13 Absatz 5, 42 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG)
4 5 und Artikel 128 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 , verordnet: Erster Titel: Gerichtsordnung Erstes Kapitel: Militärjustiz
6 Art. 1 Versetzung
1 Gesuche um Versetzung zur Militärjustiz sind auf dem Dienstweg an den Oberauditor zu richten.
2 Die Versetzung erfolgt nach den Bestimmungen der Verordnung vom
7 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen und der Verordnung vom
8 9 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht.
10 Art. 2 Dienstleistungspflicht der Angehörigen der Militärjustiz
1 Angehörige der Militärjustiz stehen in ständiger Dienstbereitschaft, sofern sie nicht beurlaubt oder dispensiert sind. Sie leisten während der ganzen Dauer der Militärdienstpflicht im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht Dienst nach Bedarf. Sie sind militärdienstpflichtig bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. Eine freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht ist möglich.
2 Soldaten, Unteroffiziere und Subalternoffiziere der Militärjustiz leisten Dienst im Rahmen ihrer Gesamtdienstleistungspflicht gemäss Artikel 9 der Verordnung vom
11 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht.
3 Hauptleute und Fachoffiziere der Militärjustiz leisten in der Militärjustiz höchstens 300 Diensttage.
4 Stabsoffiziere der Militärjustiz leisten vier bis acht Jahre Dienst in der jeweiligen Funktion.
12 Art. 3 Richter
1 Der Dienst als Richter ist besoldeter Militärdienst, der dem freiwilligen Militärdienst im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 MG gleichgestellt ist. Die betreffenden Angehörigen der Armee haben den ihnen gemäss Gesetz auferlegten Ausbildungsdienst in vollem Umfang zu leisten.
2 Die als Richter geleisteten Diensttage werden nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann in ausserordentlichen Fällen Diensttage anrechnen lassen.
13 Administrativuntersuchungen, Unterricht Art. 4
1 Das VBS kann Justizoffizieren die Führung von Administrativuntersuchungen in der Armee oder in der Militärverwaltung übertragen.
2 Der Oberauditor kann Angehörige der Militärjustiz zur Erteilung von Unterricht über Militärstrafrecht in Schulen und Kursen aufbieten.
Art. 5 Aufgebote
Jede Aufforderung einer zuständigen Dienstoder Kommandostelle zu einer dienstlichen Tätigkeit gilt für den betroffenen Untersuchungsrichter als Aufgebot.
Art. 6 Uniform
1 Die Angehörigen der Militärjustiz leisten den Dienst in Uniform.
2 Der Oberauditor kann ausnahmsweise den Dienst in Zivilkleidung anordnen.
Art. 7 Administrative Unterstellung, Disziplinarstrafgewalt
1 Die Angehörigen der Militärjustiz unterstehen administrativ dem Oberauditor. Vorbehalten bleibt die Befugnis der Präsidenten der Militärgerichte, den ihrem Gericht zugeteilten Auditoren, Untersuchungsrichtern und Gerichtsschreibern für den Geschäftsablauf und die Organisation des Gerichts Weisungen zu erteilen. 1bis Sind an einem Gericht mehrere Präsidenten eingesetzt, so regelt der Präsident I
14 die Weisungsbefugnisse bei Bedarf im allgemeinen Dienstbefehl.
2 Die Angehörigen der Militärjustiz unterstehen der Disziplinarstrafgewalt des Oberauditors.
Art. 8 Urlaub, Dispensation
1 Angehörige der Militärjustiz haben Urlaub einzuholen, falls sie länger als vierzehn
15 Tage weder an der Geschäftsnoch an der Privatadresse erreichbar sind.
2 Über Gesuche um Urlaub bis zu einem Monat von Auditoren, Untersuchungsrichtern und Gerichtsschreibern entscheidet der zuständige Gerichtspräsident, über alle andern der Oberauditor.
Art. 9 Private Verteidigung
Angehörige der Militärjustiz dürfen vor dem Gerichte, bei dem sie eingeteilt sind, nicht als Verteidiger auftreten. Die private Verteidigung vor andern Militärgerichten bedarf der Zustimmung des Oberauditors. Zweites Kapitel: Gerichte
1. Abschnitt: Allgemeines
16 Art. 10 Allgemeiner Dienstbefehl
1 Die Präsidenten der Militärgerichte erlassen zu Beginn des Jahres einen allgemeinen Dienstbefehl, der vom Oberauditor zu genehmigen ist. Der Befehl enthält die allgemeinen Dienstvorschriften für die Tätigkeit des Gerichts sowie:
- a. Namen, Grad und Privatund Geschäftsadressen mit Telefonund Faxnummern sowie E-Mail-Adresse der zugeteilten Angehörigen der Militärjustiz;
- b. das Verzeichnis der Richter und Ersatzrichter;
- c. das Verzeichnis der amtlichen Verteidiger;
- d. die Bezeichnung der vorgesehenen Sitzungstage und den ordentlichen Sitzungsplan für das laufende Jahr;
- e. Adresse, Telefonund Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Gerichtskanzlei.
2 Der allgemeine Dienstbefehl wird zugestellt:
- a. den Justizangehörigen des Gerichts, den Richtern, Ersatzrichtern und amtlichen Verteidigern;
- b. der Gerichtskanzlei;
- c. dem Oberauditorat;
- d. dem Stab Lehrverband Militärische Sicherheit;
- e. der Logistikbasis der Armee (Sektion Truppenrechnungswesen).
2. Abschnitt: Rechnungswesen
Art. 11 Grundsatz
1 Das Rechnungswesen der Militärgerichte wird nach dem Verwaltungsreglement für
17 die schweizerische Armee geführt. Die Logistikbasis der Armee (Sektion Truppenrechnungswesen) erlässt zusammen mit dem Oberauditorat Richtlinien. Sie berück-
18 sichtigt dabei die Besonderheiten der Militärjustiz.
2 Die administrative Zuweisung der Militärgerichte regelt das VBS, im aktiven Dienst das Armeekommando.
Art. 12 Rechnungsführer, Unterschriften
1 Die Gerichtskanzlei führt die Rechnung. Im Aktivund Assistenzdienst wird jedem
19 Militärgericht ein Rechnungsführer zugeteilt.
2 20 Der Gerichtspräsident unterschreibt die Generalrechnung, Kontrollen und Belege.
3. Abschnitt: Militärgerichte 21
22 Art. 13 Zahl Es bestehen acht Militärgerichte.
Art. 14 Zuständigkeit
1 Die Gerichtsstände der Zugehörigkeit (Art. 26 MStP), die Gerichtsstände für Schulen, Lehrgänge und Kurse (Art. 27 MStP) und die Gerichtsstände des Ortes der
23 Begehung (Art. 28 MStP) werden in Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt.
2 Die Festlegung eines besonderen Gerichtsstandes nach Artikel 31 des Militärstraf-
24 prozesses bleibt vorbehalten.
25 Art. 15 Besondere Untersuchungsrichter und Auditoren
1 Für ausserordentliche Fälle kann der Oberauditor den Militärgerichten besondere Untersuchungsrichter und Auditoren zuweisen.
2 Zur Untersuchung von Unfällen und Vorfällen beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft oder am Boden sowie beim Fallschirmspringen bezeichnet der Oberauditor besondere Untersuchungsrichter und Auditoren.
3 Im Stab des Oberauditors eingeteilte Untersuchungsrichter können für alle Militärgerichte als ausserordentliche Untersuchungsrichter tätig sein.
26 Art. 16 Verfahren gegen Stabsoffiziere
1 Mit der Durchführung der Voruntersuchung gegen Stabsoffiziere beauftragt der Oberauditor einen Stabsoffizier der Militärjustiz.
2 Der Oberauditor kann von sich aus, auf Begehren des Betroffenen oder des Untersuchungsrichters auch die vorläufige Beweisaufnahme einem Stabsoffizier der Militärjustiz übertragen.
27 Art. 16 a Einvernahmen nach Opferhilfegesetz Zur Durchführung von Einvernahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 des Bundes-
28 gesetzes vom 4. Oktober 1991 (Opferhilfegesetz) über die Hilfe an Opfer von Straftaten kann der Oberauditor besondere Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter sowie besondere Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bezeichnen.
4. Abschnitt: Militärappellationsgerichte
29 Art. 17 Anzahl, Aufteilung in Abteilungen
1 Es bestehen drei Militärappellationsgerichte mit je einem Ausschuss (Art. 12 Abs. 4 MStP).
2 Der Chef VBS kann sie in selbstständige Abteilungen aufteilen, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
30 Art. 18 Zuständigkeit
1 Das Militärappellationsgericht 1 beurteilt Appellationen gegen Urteile französischsprachiger Militärgerichte erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Disziplinargerichtsbeschwerden französischsprachiger Angehöriger der Armee.
2 Das Militärappellationsgericht 2 beurteilt Appellationen gegen Urteile deutschsprachiger Militärgerichte erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Disziplinargerichtsbeschwerden deutschsprachiger Angehöriger der Armee.
3 Das Militärappellationsgericht 3 beurteilt Appellationen gegen Urteile des italienischsprachigen Militärgerichts erster Instanz. Der Ausschuss entscheidet über alle Diszipinargerichtsbeschwerden italienischsprachiger Angehöriger der Armee.
Art. 19 Vertretung der Anklage
1 Die Anklage vor dem Militärappellationsgericht vertritt der Auditor, der im Verfahren vor Militärgericht tätig war.
2 Ist dieser verhindert, bezeichnet der Oberauditor den Vertreter der Anklage. Drittes Kapitel: Oberauditor
Art. 20 Überwachung des Verfahrens
1 Der Oberauditor überwacht die ordnungsgemässe Abwicklung der Militärstrafver-
31 fahren in organisatorischer Hinsicht und kann darüber Anordnungen treffen.
2 32 Er berät die Untersuchungsrichter und Auditoren in fachlichen Belangen.
Art. 21 Meldewesen
Dem Oberauditor sind mitzuteilen
- a. vom Präsidenten des Militärgerichts: 1. der Sitzungstag mit Traktanden, 2. der Urteilsspruch (Dispositiv),
33 3. am Ende jedes Monats eine Zusammenstellung über die beim Gericht hängigen Geschäfte,
34 4. jährlich auf einen vom Oberauditor festzulegenden Zeitpunkt der Bericht über die Tätigkeit des Gerichtes;
- b. vom Präsidenten des Militärgerichts und des Militärappellationsgerichts: die Anmeldung und der Rückzug von Appellationen und Kassationsbeschwerden;
- c. vom Auditor: 1. die Anklageerhebung in wichtigen Fällen (z. B. Spionage, Tötungsdelikte) sowie in Verfahren gegen Offiziere und höhere Unteroffiziere, unter gleichzeitiger Zustellung einer Kopie der Anklageschrift,
35 2. … ;
36 d. vom Untersuchungsrichter: die Eröffnung und der Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahmen und Voruntersuchungen, die von der Truppe angeordnet wurden.
Art. 22 Prüfung von Begnadigungsgesuchen
Der Oberauditor prüft Begnadigungsgesuche in Militärstrafsachen, erstattet der Begnadigungsinstanz Bericht und stellt ihr Antrag. Ausgenommen sind Fälle, in denen das Recht auf Begnadigung der Bundesversammlung zusteht. Viertes Kapitel: Rechtshilfe, Auslieferung
Art. 23 Rechtshilfe unter Militärgerichten
1 Rechtshilfe unter Militärgerichten soll sich auf einzelne Untersuchungshandlungen beschränken und nur beansprucht werden, wenn damit sprachliche Schwierigkeiten, erheblicher Zeitverlust oder unverhältnismässige Kosten vermieden werden können.
2 Rechtshilfegesuche sind an den Präsidenten des ersuchten Gerichts zu richten; dieser beauftragt einen Untersuchungsrichter mit der Erledigung.
37 Art. 24 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
1 Rechtshilfegesuche an das Ausland dürfen nur für Tatbestände des gemeinen Straf-
38 rechts gestellt werden. Sie sind dem Oberauditorat zur Weiterleitung zuzustellen. Amtshandlungen im Ausland bedürfen der Zustimmung des Oberauditorats.
2 Der direkte Verkehr mit Beschuldigten oder mit schweizerischen Vertretungen im Ausland ist verboten. Soll ein im Ausland lebender Schweizer über eine Beschuldigung orientiert werden, so ist die entsprechende Mitteilung dem Oberauditorat zuzustellen, der für die Weiterleitung besorgt ist.
Art. 25 Auslieferung
1 Vom Ausland darf eine Auslieferung nur für Tatbestände des gemeinen Strafrechts und nach dem Auslieferungsrecht verlangt werden. Anträge auf Einleitung von Auslieferungsverfahren sind dem Oberauditorat einzureichen.
2 Militärgerichtliche Strafverfahren gegen Personen, die an die Schweiz ausgeliefert wurden, dürfen nur weitergeführt oder wieder aufgenommen werden, soweit die aus dem Auslieferungsrecht fliessenden Beschränkungen der Strafverfolgung nicht entgegenstehen oder beseitigt wurden. Zweiter Titel: Strafverfahren Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gerichtsstand
Art. 26 Streitiger Gerichtsstand zwischen Militärgerichten
1 Ist der Gerichtsstand zwischen Militärgerichten streitig, so leitet der Präsident des Gerichts, bei dem die Sache zuerst hängig war, durch eine schriftliche und begründete Eingabe beim Militärkassationsgericht das Kompetenzkonfliktverfahren ein. Der Präsident des Militärkassationsgerichts holt die schriftliche Stellungnahme des Präsidenten des andern Militärgerichts ein, worauf das Militärkassationsgericht entscheidet.
2 Geht der Streit über den Gerichtsstand zwischen Militärgerichten auf eine Verfügung des Oberauditors nach Artikel 31 MStP zurück, so hat nach den betroffenen Gerichten auch der Oberauditor schriftlich Stellung zu nehmen.
2. Abschnitt: Untersuchungsmassnahmen
Art. 27 Sperre von Ausweisen
1 Bei Fluchtgefahr können dem Verdächtigen oder dem Beschuldigten Reisepass und Identitätskarte abgenommen und deren Neuausgabe gesperrt werden.
2 Anträge für die Sperrung von Ausweisschriften gegenüber Schweizern im Ausland sind an das Oberauditorat zu richten.
Art. 28 Fahndung
1 Für die Fahndung können die zivilen Polizeiorgane eingesetzt werden; der Verkehr erfolgt direkt.
2 Die Anordnung einer öffentlichen Fahndung durch Presse, Radio oder Fernsehen bedarf der Zustimmung des Oberauditors.
Art. 29 Ausschreibung
1 Ausschreibungen im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) können die Präsidenten der Militärappellationsgerichte und der Militärgerichte sowie die Unter-
39 suchungsrichter anordnen.
2 40 Die zuständige Gerichtskanzlei führt den Verkehr mit dem RIPOL.
3 Sie besorgt alle Ausschreibungen und Widerrufe im Auftrag der zuständigen Justizoffiziere; sie orientiert die Auftraggeber schriftlich über den Vollzug und führt
41 über alle Ausschreibungen und Widerrufe eine Kontrolle.
Art. 30 Widerruf der Ausschreibung
1 Die Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ist zu widerrufen, wenn die Gründe der Ausschreibung dahingefallen sind (Verhaftung,
42 Einstellung des Verfahrens, Freispruch usw.).
2 Der Widerruf einer Ausschreibung wird angeordnet:
- a. vom Untersuchungsrichter während der Voruntersuchung;
- b. vom Auditor bei Einstellung des Verfahrens nach Artikel 116 MStP und bei Erledigung der Strafsache durch Strafmandat;
- c. vom Gerichtspräsidenten, bei dem die Sache hängig ist, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens.
3. Abschnitt: Freiheitsentzug
43 Art. 31 Haftkontrolle
1 Der Justizoffizier, der gegenüber einer beschuldigten oder verdächtigen Person einen Freiheitsentzug angeordnet hat, meldet dessen Beginn, Verlängerung und Ende unverzüglich der Gerichtskanzlei.
2 Wird die gesetzlich zulässige oder bewilligte Dauer des Freiheitsentzugs (Art. 55 a und Art. 59 Abs. 2 MStP) überschritten, so meldet die Gerichtskanzlei dies unverzüglich dem Oberauditor.
44 Art. 32 Erste Einvernahme bei Haft Der Justizoffizier, der die Ausschreibung zur Verhaftung angeordnet hat, sorgt dafür, dass er bei Verhaftung der ausgeschriebenen Person sofort erreichbar ist. Ist er nicht erreichbar, so nimmt der Untersuchungsrichter gemäss Pikettliste die erste Einvernahme vor.
Art. 33 Untersuchungsund Sicherheitshaft
1 Der Verhaftete untersteht den Gefängnisvorschriften.
2 Die Gerichtskasse vergütet den Kantonen die gleiche Entschädigung wie für Strafgefangene.
4. Abschnitt: Durchsuchung
Art. 34 Einspruch
1 Erhebt der Inhaber von Schriftstücken, Bildund Tonträgern gegen deren Durchsuchung Einspruch, so werden sie versiegelt und verwahrt (Art. 67 Abs. 3 MStP). Der Untersuchungsrichter erstattet dem Präsidenten des Militärgerichts Bericht und stellt Antrag. Der Präsident holt die schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ein. Er eröffnet seinen Entscheid dem Untersuchungsrichter und dem Betroffenen mit kurzer
45 schriftlicher Begründung.
2 Hat über die Zulässigkeit der Durchsuchung das Gericht zu entscheiden, so ist der Betroffene mündlich zu Protokoll anzuhören oder ihm Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme einzuräumen.
5. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
Art. 35 Besondere Untersuchungsmassnahmen
Über besondere Massnahmen während der Untersuchung, insbesondere über das Aussetzen einer Belohnung für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, entscheidet der Oberauditor auf Antrag des Untersuchungsrichters.
46 Art. 35 a Pikettdienst
1 Das Oberauditorat ordnet unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Truppe den Pikettdienst. Der Oberauditor kann Anordnungen treffen.
2 Die Pikettliste ist namentlich folgenden Stellen zuzustellen:
- a. den nach Artikel 101 MStP zuständigen Kommandanten;
- b. den militärischen und zivilen Polizeikommandos;
- c. dem zentralen Kommando Grenzwachtkorps;
- d. dem Führungsstab der Armee;
- e. dem Generalsekretariat VBS;
- f. den Kommandos der Teilstreitkräfte;
- g. dem Stab des Chefs der Armee.
47 Art. 35 b Akten
1 Die Akten der Militärgerichte werden vom Oberauditorat in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren seit der rechtskräftigen Erledigung der Sache dem Bundesarchiv abgeliefert.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.