Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vom 30. Juni 1979 (mit Liste LIX-Schweiz)

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-06-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das vorliegende «Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen», dessen Text nachstehend wiedergegeben ist, schliesst die Gewährung von zusätzlichen Zugeständnissen in einem späteren Zeitpunkt nicht aus.

Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkomniens[^1] und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die an den multilateralen Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 teilgenommen haben (nachstehend die «Verhandlungsparteien» genannt),

haben Verhandlungen nach Artikel XXVIIIbis, Artikel XXXIII und anderen einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens[^2] (im folgenden das «Allgemeine Abkommen» genannt) geführt und

sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

1.

Die diesem Protokoll beigefügte Konzessionsliste einer Verhandlungspartei gilt von dem Tage an als seine, dem Allgemeinen Abkommen beigefügte Liste, an dem das Protokoll nach Abschnitt 5 für diese Partei in Kraft tritt.

a)

Die von jeder Verhandlungspartei zugestandenen Zollsenkungen werden ab 1. Januar 1980 in gleichen jährlichen Stufen in Kraft gesetzt und die Gesamtsenkung wird spätestens am 1. Januar 1987 wirksam, es sei denn, ihre Liste bestimme etwas anderes. Jede Verhandlungspartel, die mit ihrer Zollsenkung am 1. Juli 1980 oder an einem Datum zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 1980 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt zwei Achtel der zur Erreichung des Schlussansatzes erforderlichen Gesamtsenkung und die restlichen sechs Achtel sodann in gleichen Stufen ab 1. Januar 1982 in Kraft, es sei denn ihre Liste bestimme etwas anderes. Für jede Stufe wird der gesenkte Zollansatz auf die erste Dezimalstelle auf‑ oder abgerundet. Die Bestimmungen dieses Abschnittes hindern die Verhandlungsparteien nicht daran, ihre Zollsenkungen in einer geringeren Stufenzahl oder früher als oben vorgesehen in Kraft zu setzen.

Die Inkraftsetzung der beigefügten Listen nach Abschnitt 2 Buchstabe a) wird, auf Antrag, einer multilateralen Überprüfung durch die Verhandlungsparteien, die dieses Protokoll angenommen haben, unterzogen. Diese Bestimmung schmälert die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Abkommen, in keiner Weise.

3.

Jeder Verhandlungspartei, deren diesem Protokoll beigefügte Liste gemäss Abschnitt 1 dieses Protokolls zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist, steht es frei, jeder Zeit eine in dieser Liste enthaltene Konzession ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, sofern sie ein Erzeugnis zum Gegenstand hat, für welches eine Verhandlungspartel oder eine Regierung, die an den multilateralen Handelsverhandlungen ihren Beitritt ausgehandelt hat, deren sich aus den multilateralen Handelsverhandlungen ergebende Liste noch nicht zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist, ein Hauptlieferinteresse hat. Eine solche Massnahme kann jedoch erst getroffen werden, nachdem die Aussetzung oder der Rückzug den Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt worden ist und nachdem, auf Antrag, Konsultationen mit jeder Verhandlungspartei oder jeder beitretenden Regierung geführt worden sind, deren Konzessionsliste zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist, die ein substantielles Interesse am betroffenen Erzeugnis hat. Jede so vorgenommene Aussetzung oder jeder solche Rückzug wird an dem Tag aufgehoben, an dem die Liste der Verhandlungspartel oder der beitretenden Regierung, die ein Hauptlieferinteresse hat, zu einer dem Allgemeinen Abkommen beigefügten Liste geworden ist.

a)

In allen Fällen, wo in Artikel II Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Allgemeinen Abkommens das Datum des Abkommens erwähnt wird, gilt als massgebliches Datum für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Konzession ist, die in einer dem vorliegenden Protokoll beigefügten Liste enthalten ist, das Datum dieses Protokolls; Verpflichtungen, die zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig sind, bleiben jedoch vorbehalten.

Hinsichtlich des in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a) des Allgemeinen Abkommens erwähnten Datums des Abkommens gilt als massgebliches Datum für eine diesein Protokoll beigefügte Liste das Datuni dieses Protokolls.

a)

Dieses Protokoll steht den Verhandlungsparteien bis zum 30. Juni 1980 zur Annahme, durch Unterzeichnung oder auf andere Weise, offen.

Dieses Protokoll tritt für die Verhandlungsparteien, die es angenommen haben, am 1. Januar 1980 in Kraft; für jene Verhandlungsparteien, die es nach diesem Zeitpunkt annehmen, tritt es für jeden von ihnen am Tage der Annahme in Kraft.

6.

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt, der für jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft unverzüglich eine beglaubigte Abschrift ausfertigen und ihnen jede Annahme gemäss Abschnitt 5 mitteilen wird.

7.

Dieses Protokoll ist gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.

Geschehen zu Genf am dreissigsten Juni neunzehnhundertneunundsiebzig in einem Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind. Für die beigefügten Listen ist derjenige – französische, englische oder spanische –Text verbindlich, der in der jeweiligen Liste bezeichnet wird.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.21

[^2]: SR 0.632.21

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