Übereinkommen vom 12. April 1979 zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (mit Anhang)
Die Unterzeichner[^1] dieses Übereinkommens,
Im Hinblick darauf, dass die Minister auf ihrer Tagung vom 12. bis 14. September 1973 vereinbart haben, in den Multilateralen Handelsverhandlungen unter anderem die handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Auswirkungen nichttariflicher Massnahmen abzubauen oder zu beseitigen und diese Massnahmen einer wirksameren internationalen Disziplin zu unterstellen,
In der Erkenntnis, dass von den Regierungen Subventionen dazu benutzt werden, wichtige Ziele der nationalen Politik zu fördern,
In der weiteren Erkenntnis, dass Subventionen nachteilige Auswirkungen auf Handel und Produktion haben können,
In der Erkenntnis, dass in diesem Übereinkommen das Schwergewicht auf die Auswirkungen von Subventionen gelegt werden sollte und dass diese Auswirkungen unter gebührender Berücksichtigung der internen Wirtschaftslage der betreffenden Unterzeichner sowie des Standes der internationalen Wirtschafts- und monetären Beziehungen zu beurteilen sind,
In dem Wunsch, sicherzustellen, dass durch die Gewährung von Subventionen die Interessen der Unterzeichner dieses Übereinkommens nicht beeinträchtigt oder geschädigt werden, dass Ausgleichsmassnahmen den internationalen Handel nicht in unvertretbarer Weise behindern und dass Hersteller, für die die Gewährung von Subventionen nachteilige Folgen hat, in einem vereinbarten internationalen Rahmen von Rechten und Verpflichtungen entschädigt werden,
In Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer,
In dem Wunsch, die Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^2] – im folgenden «Allgemeines Abkommen» oder «GATT» genannt – nur in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen voll anzuwenden und auszulegen sowie Vorschriften für ihre Anwendung festzulegen, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei ihrer Durchführung zu erreichen,
In dem Wunsch, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Art. 1 Anwendung des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens[^3]
Die Unterzeichner unternehmen alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Erhebung eines Ausgleichszolls[^4] auf eine Ware aus dem Gebiet eines Unterzeichners, die in das Gebiet eines anderen Unterzeichners eingeführt wird, mit Artikel VI des Allgemeinen Abkommens und den Bedingungen dieses Übereinkommens im Einklang steht.
Art. 2 Inländische Verfahren und damit zusammenhängende Fragen
1. Ausgleichszölle dürfen nur auf Grund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäss diesem Artikel eingeleitet[^5] und durchgeführt worden sind. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung einer behaupteten Subvention wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muss ausreichende Beweismittel für das Vorliegen
- a) einer Subvention. wenn möglich mit Angabe ihrer Höhe,
- b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens nach der Auslegung durch dieses Übereinkommen[^6] und
- c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten.
Beschliessen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter a) bis c) genannten Punkten haben.
2. Jeder Unterzeichner teilt dem Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[^7] mit,
- a) welche seiner Behörden für die Einleitung und Durchführung der in diesem Artikel genannten Untersuchungen zuständig und
- b) welche inländischen Verfahren für die Einleitung und Durchführung derartiger Untersuchungen vorgeschrieben sind.
3. Haben sich die untersuchenden Behörden davon überzeugt, dass die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so erhalten der oder die Unterzeichnet, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, die Importeure und Exporteure, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, dass sie an der Untersuchung interessiert sind, sowie die Beschwerdeführenden eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht. Bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung sollten die untersuchenden Behörden die Haltung der im Gebiet eines anderen Unterzeichners ansässigen Zweigunternehmen einer beschwerdeführenden Partei[^8] berücksichtigen.
4. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für die Subvention und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweise für das Vorliegen einer Subvention und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen
- a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und
- b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
5. Die in Absatz 3 genannte Bekanntmachung enthält eine Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken. Jeder Unterzeichner stellt sicher, dass die untersuchenden Behörden allen interessierten Unterzeichnern und allen interessierten Parteien[^9] auf Antrag ausreichend Gelegenheit geben, alle sachdienlichen Unterlagen. die nicht vertraulicher Art sind (wie in den Absätzen 6 und 7 angeführt) und von den untersuchenden Behörden bei der Untersuchung verwendet werden, einzusehen und den untersuchenden Behörden schriftlich, und in begründeten Fällen mündlich, ihren Standpunkt darzulegen.
6. Alle Auskünfte, die vertraulicher Art sind oder von den Parteien für eine Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden.[^10] Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, dass sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
7. Ist jedoch nach Ansicht der untersuchenden Behörden ein Ersuchen um vertrauliche Behandlung von Auskünften nicht gerechtfertigt und ist die Partei, die um die vertrauliche Behandlung von Angaben ersucht hat, nicht bereit, die Auskünfte zu veröffentlichen, so können die betreffenden Behörden diese Auskünfte unberücksichtigt lassen, es sei denn, dass der Nachweis für ihre Richtigkeit auf andere überzeugende Weise erbracht wird.[^11]
8. Die untersuchenden Behörden können Untersuchungen gegebenenfalls im Gebiet anderer Unterzeichner durchführen, sofern der betreffende Unterzeichner rechtzeitig von ihnen verständigt worden ist und keine Einwände gegen die Untersuchung erhoben hat. Die untersuchenden Behörden können auch Untersuchungen in den Räumen des Unternehmens durchführen und die sachdienlichen Unterlagen eines Unternehmens überprüfen, sofern
- a) das Unternehmen einverstanden ist und
- b) der betreffende Unterzeichner verständigt worden ist und keinen Einwand erhoben hat.
9. Wenn eine interessierte Partei oder ein interessierter Unterzeichner eine notwendige Auskunft verweigert oder diese Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt oder die Untersuchung erheblich behindert, können die vorläufigen oder endgültigen Feststellungen[^12] bejahender oder verneinender Art anhand der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.
10. Die oben genannten Verfahrensvorschriften sollen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
11. Wird eine Ware nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem anderen Land in das Einfuhrland ausgeführt, so sind die Bestimmungen dieses Übereinkommens voll anwendbar. und das oder die betreffenden Geschäfte gelten im Sinne dieses Übereinkommens als Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrland.
12. Eine Untersuchung wird abgeschlossen, wenn sich die untersuchenden Behörden überzeugt haben, dass keine Subvention vorliegt oder dass die Auswirkung der behaupteten Subvention auf den Wirtschaftszweig keine Schädigung verursacht.
13. Eine Untersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
14. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden die Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
15. Jede vorläufige oder endgültige Feststellung bejahender oder verneinender Art sowie die Aufhebung einer Feststellung wird bekanntgemacht. Bei einer bejahenden Feststellung enthält die Bekanntmachung die Feststellungen und Schlussfolgerungen in Bezug auf alle von den untersuchenden Behörden als erheblich erachteten Sach- und Rechtsfragen sowie die Gründe und Grundlagen dafür. Bei einer verneinenden Feststellung enthält die Bekanntmachung zumindest die wesentlichen Schlussfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe. Alle Bekanntmachungen von Feststellungen werden dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Feststellung sind, und den Exporteuren, von denen bekannt ist, dass sie daran interessiert sind, übermittelt.
16. Die Unterzeichner berichten dem Ausschuss unverzüglich über alle vorläufigen oder endgültigen Massnahmen im Hinblick auf Ausgleichszölle. Diese Berichte können von Regierungsvertretern im GATT-Sekretariat eingesehen werden. Die Unterzeichner legen ferner halbjährlich Berichte über alle die Ausgleichszölle betreffenden Massnahmen vor, die sie in den sechs vorangegangenen Monaten getroffen haben.
Art. 3 Konsultationen
1. Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung stattgegeben, so ist den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung angemessen Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
2. Ferner wird den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.[^13]
3. Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über die Konsultationen die Behörden eines Unterzeichners nicht daran hindern. gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob bejahender oder verneinender Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
4. Der Unterzeichner, der die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt dem oder den Unterzeichnern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Antrag Zugang zu den nichtvertraulichen Beweismitteln einschliesslich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.
Art. 4 Erhebung von Ausgleichszöllen
1. Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfüllt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Unterzeichners zu treffen. Es ist wünschenswert, dass die Erhebung im Gebiet aller Unterzeichner fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subvention ist, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen.
2. Der auf eine eingeführte Ware erhobene[^14] Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention.[^15]
3. Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Basis auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, dass sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die die betreffende Subventionierung aufgegeben haben oder von denen nach Massgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden.
4. Stellt ein Unterzeichner nach angemessenen Bemühungen um Abschluss der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann er gemäss den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.
-
- a) Ein Verfahren kann[^16] ohne Anwendung von vorläufigen Massnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder beendigt werden. wenn Verpflichtungen angenommen werden, denen zufolge
- i) die Regierung des Ausfuhrlandes sich einverstanden erklärt, die Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Massnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen oder
- ii) der Exporteur sich einverstanden erklärt, die Preise so zu ändern, dass die untersuchenden Behörden überzeugt sind, dass die schädigende Auswirkung der Subvention beseitigt ist. Preiserhöhungen auf Grund von Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich des Betrags der Subvention notwendig ist. Preisverpflichtungen dürfen von den Exporteuren weder verlangt noch angenommen werden, sofern der einführende Unterzeichner nicht zuvor 1) eine Untersuchung gemäss Artikel 2 eingeleitet und 2) die Zustimmung des ausführenden Unterzeichners erhalten hat. Angebotene Verpflichtungen brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des einführenden Unterzeichners die Annahme für schwer durchführbar halten, zum Beispiel wenn die Zahl der tatsächlichen oder möglichen Importeuren zu gross ist, oder wenn andere Gründe dagegensprechen.
- b) Werden Verpflichtungen angenommen, so ist die Untersuchung der Schädigung trotzdem abzuschliessen, wenn der ausführende Unterzeichner dies wünscht oder der einführende Unterzeichner dies beschliesst. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass keine Schädigung vorliegt oder droht, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern nicht die Feststellung, dass keine Schädigung droht, weitgehend auf das Bestehen einer Preisverpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die betreffenden Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird.
- c) Preisverpflichtungen können von den Behörden des einführenden Unterzeichners vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, eine solche Verpflichtung einzugehen. Die Tatsache, dass Regierungen und Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung zu solchen Verpflichtungen nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
6. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners können von jeder Regierung oder von jedem Exporteur, deren bzw. dessen Verpflichtungen sie angenommen haben, verlangen, dass sie regelmässig Angaben über die Erfüllung dieser Verpflichtungen machen und die Nachprüfung sachdienlicher Daten zulassen. Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen können die Behörden des einführenden Unterzeichners aufgrund dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen ohne Verzögerung Massnahmen treffen, die in der umgehenden Anwendung von vorläufigen Massnahmen auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden Angaben bestehen können. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Nichterfüllung der Verpflichtung abgefertigt worden sind.
7. Die Dauer der Verpflichtungen darf die nach diesem Übereinkommen mögliche Dauer der Erhebung von Ausgleichszöllen nicht überschreiten. Die Behörden eines einführenden Unterzeichners überprüfen die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Verpflichtung gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag interessierter Importeure oder Exporteure der betreffenden Ware, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
8. Jede Aussetzung oder Beendigung einer Untersuchung betreffend Ausgleichszölle nach Absatz 5 und jede Beendigung einer Verpflichtung wird offiziell notifiziert und muss veröffentlicht werden. Solche Bekanntmachungen enthalten zumindest die wesentlichen Schlussfolgerungen und eine Zusammenfassung der Gründe.
9. Ein Ausgleichszoll bleibt nur solange und nur in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen. Die untersuchenden Behörden überprüfen die Notwendigkeit der weiteren Erhebung eines Zolls gegebenenfalls von sich aus oder auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen.
Art. 5 Vorläufige Massnahmen und Rückwirkung
1. Vorläufige Massnahmen dürfen nur getroffen werden, wenn eine bejahende präliminäre Feststellung ergeben hat, dass eine Subvention vorliegt und im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) eine Schädigung hinreichend bewiesen ist. Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn die zuständigen Behörden sie für notwendig halten, um eine Schädigung während der Dauer des Verfahrens zu verhindern.
2. Die vorläufigen Massnahmen können in vorläufigen Ausgleichszöllen bestehen. deren Erhebung durch Barhinterlegung oder Bürgschaften in Höhe der vorläufig berechneten Subvention gesichert wird.
3. Die Anwendung vorläufiger Massnahmen ist auf einen möglichst kurzen Zeitraum, der vier Monate nicht überschreiten darf, zu beschränken.
4. Bei der Anwendung von vorläufigen Massnahmen sind die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 4 zu befolgen,
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