Übereinkommen vom 12. April 1979 zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens (im folgenden «die Vertragsparteien» genannt),
In der Erkenntnis, dass die Methoden der Dumpingabwehr den internationalen Handel nicht ungerechtfertigt behindern sollten, und dass Antidumpingzölle nur dann zum Schutz gegen Dumping erhoben werden dürfen, wenn dieses Dumping eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines Wirtschaftszweigs erheblich verzögert,
In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, gerechte und offene Verfahrensregeln als Grundlage für eine vollständige Untersuchung von Dumpingfällen vorzusehen,
In Anbetracht der besonderen Handels‑, Entwicklungs‑ und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer,
In dem Wunsch, Artikel VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens[^1] – im folgenden «Allgemeines Abkommen» oder «GATT» genannt – auszulegen und Vorschriften für seine Anwendung auszuarbeiten, um eine grössere Einheitlichkeit und Rechtssicherheit bei seiner Durchführung zu erreichen, und
In dem Wunsch, Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen ergeben, schnell, wirksam und gerecht beizulegen,
Kommen wie folgt überein:
Teil I Antidumping‑Kodex
**Art. 1 ** Grundsätze
Die Erhebung eines Antidumpingzolls ist eine Massnahme, die nur unter den in Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorgesehenen Umständen und aufgrund von Untersuchungen getroffen werden darf, die gemäss den Bestimmungen dieses Kodex eingeleitet[^2] und durchgeführt wurden. Die folgenden Bestimmungen regeln die Anwendung von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens in den Fällen, in denen Massnahmen aufgrund von Antidumpinggesetzen oder ‑verordnungen getroffen werden.
Art. 2 Feststellung des Dumpings
1. Im Sinne dieses Kodex gilt eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, d. h. als unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines Einfuhrlandes gebracht, wenn ihr Ausfuhrpreis im Handelsverkehr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.
2. In diesem Kodex ist unter dem Begriff «gleichartige Ware» «(like product». «produit similaire») eine Ware zu verstehen, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h. ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder in Ermangelung einer solchen Ware eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber charakteristische Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.
3. Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Drittland in das Einfuhrland ausgeführt, so wird der Preis, zu dem diese Waren vom Ausfuhrland in das Einfuhrland verkauft werden, in der Regel mit dem vergleichbaren Preis im Ausfuhrland verglichen. Es kann jedoch auch ein Vergleich mit dem Preis im Ursprungsland angestellt werden, zum Beispiel wenn die Waren durch das Ausfuhrland nur durchgeführt oder im Ausfuhrland nicht hergestellt werden oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
4. Werden gleichartige Waren auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen solche Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen passenden Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, wobei dieser Preis der höchste Ausfuhrpreis sein kann, aber ein repräsentativer Preis sein sollte, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs‑, Verkaufs‑ und sonstige Kosten sowie für den Gewinn. In der Regel darf der Gewinnaufschlag nicht den Gewinn übersteigen, der üblicherweise bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Art auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielt wird.
5. Liegt kein Ausfuhrpreis vor oder sind die zuständigen Behörden[^3] der Ansicht, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten keinen zuverlässigen Preisvergleich gestattet, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.
6. Um den Ausfuhrpreis mit dem Inlandspreis des Ausfuhrlandes (oder des Ursprungslandes) oder gegebenenfalls mit dem nach Artikel VI Absatz 1 Buchstabe b) des Allgemeinen Abkommens festgesetzten Preis richtig vergleichen zu können, werden beide Preise auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen, und zwar grundsätzlich auf der Stufe ab Werk und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten vorgenommen wurden. Die Unterschiede in den Verkaufsbedingungen, in der Besteuerung und in den sonstigen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Umständen werden jedes Mal nach der Lage des Falles gebührend berücksichtigt. In den in Absatz 5 genannten Fällen sollten auch zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandene Kosten, einschliesslich Zölle und Steuern, sowie anfallende Gewinne berücksichtigt werden.
7. Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Anlage 1 zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen zweiten ergänzenden Bestimmung zu diesem Artikel VI Absatz 1.
Art. 3 Feststellung der Schädigung[^4]
1. Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Abkommens vorliegt, wird auf positive Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung
- a) des Umfangs der Dumpingeinfuhren und ihrer Auswirkung auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandmarkt und
- b) der Folgen der Einfuhren für die inländischen Produzenten dieser Waren.
2. Bezüglich des Umfangs der Dumpingeinfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Erhöhung dieser Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zur Produktion oder zum Verbrauch im Einfuhrland stattgefunden hat. Bezüglich der Auswirkung der Dumpingeinfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob eine erhebliche Preisunterschreitung durch die Dumpingeinfuhren im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrlandes eingetreten ist oder ob diese Einfuhren in anderer Form einen erheblichen Druck auf die Preise bewirken oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beitragen, die sonst eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Beurteilung massgebend.
3. Die Prüfung der Auswirkungen auf den betroffenen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen, wie tatsächliche und potentielle Verringerung der Produktion, des Absatzes, des Marktanteils, der Gewinne, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die inländischen Preise beeinflussen, tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cashflow, Lagerhaltung, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Investitions‑ und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise für die Entscheidung ausschlaggebend.
4. Es muss nachgewiesen werden, dass die Dumpingeinfuhren durch die Auswirkungen[^5] des Dumpings eine Schädigung im Sinne dieses Kodex verursachen. Es kann andere Faktoren[^6] geben, die gleichzeitig den Wirtschaftszweig schädigen, und die Schädigungen, die durch andere Faktoren verursacht werden, dürfen nicht den Dumpingeinfuhren zur Last gelegt werden.
5. Die Auswirkung der Dumpingeinfuhren wird in Bezug auf die inländische Produktion der gleichartigen Ware bewertet, wenn die verfügbaren Unterlagen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Produktionsleistung oder Gewinn erlauben. Lässt sich die inländische Produktion der gleichartigen Ware nicht nach diesen Kriterien abgrenzen, so wird die Auswirkung der Dumpingeinfuhren an ihrem Einfluss auf die Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Reihe von Waren gemessen, für die die erforderlichen Angaben erhältlich sind.
6. Die Feststellung. dass eine Schädigung droht, muss auf Tatsachen und nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten beruhen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.[^7]
7. In den Fällen, in denen Dumpingeinfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Frage der Anwendung von Antidumpingmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu untersuchen und zu entscheiden.
Art. 4 Bestimmung des Begriffs «Wirtschaftszweig»
1. Bei der Feststellung einer Schädigung bezeichnet der Begriff «inländischer Wirtschaftszweig» alle inländischen Produzenten gleichartiger Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Anteil an der gesamten Inlandsproduktion dieser Ware ausmacht; dabei gilt jedoch folgendes:
- i) sind Produzenten mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden[^8] oder selbst Importeur der Ware, die angeblich Gegenstand eines Dumpings ist, so ist es zulässig, unter dem Begriff «Wirtschaftszweig» nur die übrigen Produzenten zu verstehen;
- ii) unter aussergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet einer Vertragspartei hinsichtlich der betreffenden Produktion in zwei oder mehrere Wettbewerbsmärkte eingeteilt und können die Produzenten in jedem einzelnen Markt als ein eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn
- a) die Produzenten in einem solchen Markt die Gesamtheit oder fast die Gesamtheit ihrer Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt absetzen und
- b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht zu einem wesentlichen Teil von Produzenten der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebiets haben.
- Unter diesen Umständen kann die Feststellung einer Schädigung sogar getroffen werden, wenn ein wesentlicher Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweigs nicht geschädigt wird, sofern es zu einer Konzentration von Dumpingeinfuhren in einem solchen isolierten Markt kommt und sofern die Dumpingeinfuhren eine Schädigung der Produzenten der gesamten oder fast der gesamten Produktion in einem solchen Markt verursachen.
2. Werden die Produzenten eines bestimmten Gebiets, d. h. eines Marktes im Sinne von Absatz 1 Ziffer ii), als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Antidumpingzölle nur auf die zum Endverbrauch in diesem Gebiet bestimmten Waren erhoben.[^9] Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrlandes die Erhebung von Antidumpingzöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf die einführende Vertragspartei Antidumpingzölle ohne Beschränkung nur erheben, wenn
- 1) den Exporteuren Gelegenheit gegeben worden ist, die Ausfuhren zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet einzustellen oder Zusicherungen nach Artikel 7 abzugeben, und derartige Zusicherungen nicht innerhalb kürzester Frist und in ausreichender Form erfolgt sind, und
- 2) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Produzenten, die das betreffende Gebiet beliefern, erhoben werden können.
3. Haben zwei oder mehr Länder im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 8 Buchstabe a) des Allgemeinen Abkommens einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Produzenten des gesamten Integrationsgebietes als Wirtschaftszweig im Sinne des Absatzes 1.
4. Artikel 3 Absatz 5 findet auf diesen Artikel Anwendung.
Art. 5 Einleitung des Verfahrens und anschliessende Prüfung
1. Eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Ausmasses und der Auswirkung eines behaupteten Dumpings wird normalerweise aufgrund eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der von dem betroffenen Wirtschaftszweig[^10] oder in seinem Namen gestellt wird. Der Antrag muss ausreichende Beweismittel für das Vorliegen
- a) eines Dumpings,
- b) einer Schädigung im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Abkommens in der Auslegung durch diesen Kodex und
- c) eines Kausalzusammenhangs zwischen den Dumpingeinfuhren und der behaupteten Schädigung enthalten.
Beschliessen unter besonderen Umständen die betreffenden Behörden, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein solcher Antrag gestellt worden ist, so führen sie diese nur dann durch, wenn sie genügend Beweise zu allen unter Buchstaben a) bis c) genannten Punkten haben.
2. Bei der Einleitung und im Verlauf einer Untersuchung sollten die Beweismittel für das Dumping und die dadurch verursachte Schädigung gleichzeitig geprüft werden. In jedem Fall sind die Beweismittel für das Vorliegen eines Dumpings und einer Schädigung gleichzeitig zu prüfen
- a) bei der Entscheidung über die Einleitung einer Untersuchung und
- b) danach im Verlauf der Untersuchung, beginnend in einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühesten Zeitpunkt liegen darf, von dem an gemäss diesem Kodex vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen, ausgenommen in den in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Fällen, in denen die Behörden dem Antrag der Exporteure stattgeben.
3. Sind die zuständigen Behörden überzeugt, dass die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um die Fortsetzung des Verfahrens zu rechtfertigen, so wird der Antrag umgehend abgewiesen und die Untersuchung umgehend abgeschlossen. Ist die Dumpingspanne oder der Umfang der tatsächlichen oder möglichen Dumpingeinfuhren oder die Schädigung geringfügig, so sollte die Untersuchung umgehend abgeschlossen werden.
4. Ein Antidumpingverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
5. Wenn keine besonderen Umstände eintreten, werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Art. 6 Beweise
1. Ausländische Lieferanten und alle anderen interessierten Parteien erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich alle Beweismittel vorzulegen, deren Verwendung in der anhängigen Antidumping‑Untersuchung sie für zweckdienlich halten. Sie haben auch Anspruch darauf, sofern besondere Gründe dies rechtfertigen, ihre Beweismittel mündlich vorzubringen.
2. Die betreffenden Behörden geben dem Antragsteller, den bekanntermassen betroffenen Importeuren und Exporteuren sowie den Regierungen der Ausfuhrländer Gelegenheit, alle für die Darlegung ihres Standpunktes erheblichen Unterlagen einzusehen, die von den Behörden in einer Antidumping‑Untersuchung verwendet werden und nicht im Sinne von Absatz 3 vertraulich sind, sowie aufgrund dieser Unterlagen Stellungnahmen vorzubereiten.
3. Alle Auskünfte, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Auskünfte erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien für eine Antidumping‑Untersuchung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den untersuchenden Behörden vertraulich zu behandeln. Diese Auskünfte dürfen nicht ohne die ausdrückliche Genehmigung der Partei, die sie erteilt hat, preisgegeben werden.[^11] Parteien, die vertrauliche Auskünfte erteilen, können ersucht werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Erklären diese Parteien, dass sich die Auskünfte nicht für eine Zusammenfassung eignen, so sind die Gründe anzugeben, die eine Zusammenfassung unmöglich machen.
4. Ist jedoch nach Ansicht der betreffenden Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Angaben bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Angaben unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneter Quelle überzeugend nachgewiesen wird, dass sie zutreffen.[^12]
5. Zur Nachprüfung oder Ergänzung der erhaltenen Angaben können die Behörden erforderlichenfalls in anderen Ländern Untersuchungen anstellen, vorausgesetzt, dass sie die Zustimmung der betroffenen Unternehmen erhalten, die Vertreter der Regierung des betroffenen Landes offiziell unterrichten und diese keine Einwendungen gegen die Untersuchung erheben.
6. Sind die zuständigen Behörden davon überzeugt, dass die Beweismittel ausreichen, um die Einleitung einer Antidumping‑Untersuchung nach Artikel 5 zu rechtfertigen, so erhalten die Vertragsparteien, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, und die Importeure und Exporteure, von denen den untersuchenden Behörden bekannt ist, dass sie an der Untersuchung interessiert sind. sowie die Beschwerdeführer eine Mitteilung, und es wird eine Bekanntmachung veröffentlicht.
7. Während der ganzen Antidumping‑Untersuchung haben alle Parteien uneingeschränkt Gelegenheit, ihre Interessen zu verteidigen. Zu diesem Zweck geben die zuständigen Behörden allen unmittelbar interessierten Parteien auf Antrag Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit sich widersprechende Ansichten geäussert und Gegenargumente vorgebracht werden können. Dabei ist der notwendigen Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Eine Partei ist nicht verpflichtet, an einer solchen Zusammenkunft teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich.
8. Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu erforderlichen Angaben oder stellt sie erforderliche Angaben nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Verfügung oder behindert sie erheblich das Verfahren, so können vorläufige und endgültige Feststellungen[^13] bejahender oder verneinender Art aufgrund der verfügbaren Tatsachen getroffen werden.
9. Die Bestimmungen dieses Artikels sollen die Behörden einer Vertragspartei nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Kodex, ohne Verzögerung Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen bejahender oder verneinender Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
Art. 7 Verpflichtungen bezüglich der Preise
1. Ein Verfahren kann[^14] ohne Anwendung von vorläufigen Massnahmen oder Antidumpingzöllen ausgesetzt oder beendigt werden, wenn sich der Exporteur freiwillig und in zufriedenstellender Form verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr zu Dumpingpreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen, so dass die untersuchenden Behörden überzeugt sind, dass die schädigende Auswirkung des Dumpings beseitigt ist. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Dumpingspanne notwendig ist.
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