Übereinkommen vom 12. April 1979 über technische Handelshemmnisse (mit Anhängen)
Präambel
Die Parteien des «Übereinkommens über technische Handelshemmnisse», (im Folgenden die «Vertragsparteien» und das «Übereinkommen» genannt),
Im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen,
In dem Wunsch, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^1] (im folgenden «das Allgemeine Abkommen» oder «GATT» genannt) zu fördern,
In Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den internationale Normen und Zertifikationssysteme durch Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Produktion und Erleichterung des internationalen Handels in dieser Hinsicht leisten können,
in dem Wunsch, die Entwicklung solcher internationaler Normen und Zertifikationssysteme zu fördern,
In dem Wunsch, dennoch sicherzustellen, dass technische Vorschriften und Normen einschliesslich der Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie Methoden zur Zertifikation der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel schaffen,
Anerkennend, dass kein Land daran gehindert werden sollte, Massnahmen zu treffen, die notwendig sind, um die Qualität seiner Ausfuhren zu erhalten, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt zu schützen oder irreführende Praktiken zu verhindern, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie als Mittel einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, dienen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen,
Anerkennend, dass kein Land daran gehindert werden sollte, Massnahmen zu treffen, die für den Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind,
In Anerkennung des Beitrags, den die internationale Normung zum Technologietransfer aus entwickelten Ländern nach Entwicklungsländern leisten kann,
Anerkennend, dass für die Entwicklungsländer bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften und Normen sowie der Methoden zur Zertifikation der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen,
Kommen wie folgt überein:
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die allgemeinen Begriffe für Normung und Zertifikation haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen Definitionen und durch internationale Normenorganisationen gegeben werden.
1.2 Im Sinne dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 aufgeführten Bedeutung verwendet.
1.3 Alle Waren einschliesslich industrieller und landwirtschaftlicher Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.
1.4 Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss seinem Anwendungsbereich.
1.5 Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen, Methoden zur Sicherstellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen sowie Zertifikationssystemen ist so auszulegen, dass sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren ausgenommen Änderungen oder Ergänzungen unbedeutender Art umfasst.
Technische Vorschriften und Normen
Art. 2 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen
Vorschriften und Normen durch Stellen der Zentralregierung
In Bezug auf die Stellen ihrer Zentralregierung
2.1 stellen die Vertragsparteien sicher, dass technische Vorschriften und Normen nicht in der Absicht ausgearbeitet, angenommen und angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Ferner werden Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, in Bezug auf derartige technische Vorschriften und Normen nicht ungünstiger behandelt als gleichartige Waren inländischen Ursprungs und gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land. Sie stellen gleichfalls sicher, dass weder die technischen Vorschriften und Normen selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.
2.2 Soweit technische Vorschriften und Normen erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Vertragsparteien diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für die technischen Vorschriften oder Normen, dies gilt nicht, wenn – was auf Ersuchen entsprechend darzulegen ist – derartige internationale Normen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Vertragsparteien ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, zur Verhinderung irreführender Praktiken zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Menschen, des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, aufgrund wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer Probleme.
2.3 Die Vertragsparteien beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften oder Normen zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften oder Normen angenommen haben oder vorsehen.
2.4 Soweit angebracht umschreiben die Vertragsparteien die technischen Vorschriften und Normen eher in Bezug auf die Leistung als in Bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.
2.5 Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift oder Norm wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift oder Norm eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Vertragsparteien haben, so werden die Vertragsparteien
2.5.1 die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift oder Norm zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können;
2.5.2 anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat die Waren mitteilen, für die technische Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe für die Einführung der entworfenen technischen Vorschriften angeben;
2.5.3 auf Ersuchen anderen Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in Bezug auf Normen ohne Diskriminierung Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschrift oder Norm zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
2.5.4 anderen Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen erörtern und die schriftlichen Bemerkungen sowie die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zu ziehen;
2.5.5 interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in Bezug auf Normen eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen einräumen, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtern und die schriftlichen Bemerkungen sowie die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zu ziehen.
2.6 Vorbehältlich der einführenden Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 5 kann eine Vertragspartei, falls sich für sie dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, einen oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 5 aufgeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach Annahme einer technischen Vorschrift oder Norm
2.6.1 den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat umgehend die betreffende technische Vorschrift, die Waren, für die sie gilt, sowie kurz den Zweck und die Gründe für die Einführung der technischen Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme mitteilt;
2.6.2 auf Ersuchen anderen Vertragsparteien ohne Diskriminierung Kopien der technischen Vorschrift und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien Kopien der Norm zur Verfügung stellt;
2.6.3 anderen Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften und interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien in Bezug auf Normen ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Bemerkungen abzugeben, diese Bemerkungen auf Ersuchen mit anderen Vertragsparteien erörtert und die schriftlichen Bemerkungen und die Ergebnisse der Erörterungen in Betracht zieht;
2.6.4 auch alle vom Ausschuss aufgrund von Konsultationen nach den Verfahren des Artikels 14 beschlossenen Massnahmen in Betracht zieht.
2.7 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle angenommenen technischen Vorschriften und Normen innerhalb kürzester Frist so veröffentlicht werden, dass interessierte Parteien von ihnen Kenntnis nehmen können.
2.8 Sofern keine der in Artikel 2 Absatz 6 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Vertragsparteien zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer technischen Vorschrift eine angemessene Frist ein, damit die Produzenten in den Ausfuhrländern und vor allem in den Entwicklungsländern Zeit haben, ihre Waren oder Produktionsmethoden den Anforderungen des Einfuhrlandes anzupassen.
2.9 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass regionale Normenorganisationen, denen sie als Mitglieder angehören, Artikel 2 Absätze 1–8 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Massnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Organisationen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit diesen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
2.10 Wenn Vertragsparteien, die Mitglieder regionaler Normenorganisationen sind, eine regionale Norm als technische Vorschrift oder Norm annehmen, erfüllen sie die in Artikel 2 Absätze 1–8 enthaltenen Verpflichtungen, soweit diese nicht schon von den regionalen Normenorganisationen erfüllt worden sind.
Art. 3 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen
Vorschriften und Normen durch Stellen einer örtlichen Regierung oder Verwaltung
3.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme der Absätze 3, 5.2, 9 und 10 einhalten, wobei festgestellt wird, dass die Bereitstellung von Angaben über die in Artikel 2 Absätze 5.3 und 6.2 genannten technischen Vorschriften und die in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen Sache der Vertragsparteien sind. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Massnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
Art. 4 Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen
Vorschriften und Normen durch nichtstaatliche Stellen
4.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet Artikel 2 mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 5.2 einhalten, wobei die Möglichkeit der in Artikel 2 Absätze 5.4 und 6.3 genannten Bemerkungen und Erörterungen auch interessierten Parteien im Gebiet anderer Vertragsparteien eingeräumt wird. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Massnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese nichtstaatlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit Artikel 2 nicht zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen
Art. 5 Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften
und Normen durch Stellen der Zentralregierung
5.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Stellen der Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung von Waren mit den technischen Vorschriften oder Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden:
5.1.1 Die Bedingungen, unter denen eingeführte Waren zur Prüfung zugelassen werden, dürfen nicht ungünstiger sein als die Bedingungen, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische oder eingeführte Waren gelten.
5.1.2 Die Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren dürfen für eingeführte Waren nicht komplizierter und zeitraubender sein als die entsprechenden Methoden und Verfahren, die in einer vergleichbaren Situation für gleichartige inländische Waren oder für Waren mit Ursprung in einem anderen Land angewendet werden.
5.1.3 Alle Gebühren, die für die Prüfung eingeführter Waren erhoben werden, müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Prüfung gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind.
5.1.4 Die Prüfergebnisse werden dem Exporteur oder Importeur oder deren Vertretern auf Ersuchen mitgeteilt, so dass, wenn nötig, entsprechende Veränderungen vorgenommen werden können.
5.1.5 Die Wahl des Standorts der Prüfeinrichtungen und die Auswahl der Proben für die Prüfungen dürfen für die Importeure, die Exporteure oder deren Vertreter keine unnötigen Schwierigkeiten verursachen.
5.1.6 Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Waren, die sich aus solchen Prüfungen ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, sind genauso zu behandeln wie vertrauliche Angaben über inländische Waren.
5.2 Um jedoch die Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen in den Fällen zu erleichtern, in denen ein positiver Nachweis verlangt wird, stellen die Vertragsparteien, sofern möglich, sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung:
- – Prüfergebnisse, Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen anerkennen, die von den zuständigen Stellen in den Gebieten anderer Vertragsparteien stammen; oder
- – eine von den Produzenten in den Gebieten anderer Vertragsparteien selbst ausgestellte Bescheinigung annehmen, und zwar auch dann, wenn die Prüfmethoden von ihren eigenen Methoden abweichen, sofern sie davon überzeugt sind, dass die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Methoden für die Feststellung der Übereinstimmung mit den einschlägigen technischen Vorschriften und Normen hinreichend geeignet sind. Es wird anerkannt, dass vorherige Konsultationen erforderlich sein können, um eine allseits zufriedenstellende Übereinkunft über die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Produzenten selbst, die Prüfmethoden und Prüfergebnisse und die im Gebiet der ausführenden Vertragspartei angewandten Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen zu erreichen, und zwar insbesondere dann, wenn es sich um verderbliche Waren oder sonstige Waren handelt, die während des Transports Schaden nehmen können.
5.3 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die von den Stellen ihrer Zentralregierung angewandten Prüfmethoden und Verwaltungsverfahren die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 zulassen, soweit dies durchführbar ist.
5.4 Dieser Artikel hindert die Vertragsparteien nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.
Art. 6 Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften
und Normen durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen
6.1 Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen in ihren Gebieten Artikel 5 einhalten. Darüber hinaus dürfen die Vertragsparteien keine Massnahmen treffen, die die Wirkung haben, diese Stellen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer nicht mit Artikel 5 zu vereinbarenden Art und Weise zu handeln.
Zertifikationssysteme
Art. 7 Zertifikationssysteme, die von Stellen der Zentralregierung
gehandhabt werden
In Bezug auf die Stellen der Zentralregierungen gilt:
7.1 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Zertifikationssysteme nicht mit dem Ziel ausgearbeitet oder angewendet werden, Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Sie stellen gleichfalls sicher, dass weder diese Zertifikationssysteme selbst noch deren Anwendung sich so auswirken, dass unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel geschaffen werden.
7.2 Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Zertifikationssysteme so ausgearbeitet Lind angewendet werden, dass Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung in den Gebieten anderer Vertragsparteien zu Bedingungen Zugang haben, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in einem anderen Land gewährt werden, wozu auch die Feststellung gehört, dass solche Lieferanten in der Lage und gewillt sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen. Lieferanten haben Zugang, wenn ihnen von der einführenden Vertragspartei nach den Regeln des Systems die Zertifikation erteilt wird. Zugang für Lieferanten schliesst auch ein, dass diese das Zeichen des Systems, falls ein solches vorhanden ist, unter Bedingungen erhalten, die nicht ungünstiger sind als die, welche den Lieferanten gleichartiger inländischer Waren oder Waren mit Ursprung in anderen Ländern gewährt werden.
7.3 Die Vertragsparteien
7.3.1 machen die beabsichtigte Einführung eines Zertifikationssystems zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekannt, dass interessierte Vertragsparteien davon Kenntnis nehmen können,
7.3.2 teilen dem GATT-Sekretariat die Waren mit, für die das vorgesehene System gilt, und geben kurz das Ziel des vorgesehenen Systems an;
7.3.3 stellen auf Ersuchen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien Einzelheiten oder Kopien der entworfenen Regeln dieses Systems zur Verfügung;
7.3.4 räumen ohne Diskriminierung anderen Vertragsparteien eine angemessene Frist für schriftliche Bemerkungen zu der Ausarbeitung und Anwendung des Systems ein, erörtern diese Bemerkungen auf Ersuchen und ziehen sie in Betracht.
7.4 Falls sich für eine Vertragspartei dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit ergeben oder zu ergeben drohen, kann diese Vertragspartei einen oder mehrere der in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten Schritte unterlassen, wenn sie dies für notwendig hält, sofern sie nach der Annahme des Zertifikationssystems
7.4.1 den anderen Vertragsparteien über das GATT-Sekretariat umgehend das betreffende Zertifikationssystem, die Waren, für die es gilt, sowie kurz das Ziel und die Gründe für die Einführung des Zertifikationssystems einschliesslich der Art der dringenden Probleme mitteilt;
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