Übereinkommen vom 12. April 1979 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-04-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Allgemeiner Kommentar zur Einführung
1.

Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel 1 definierte «Transaktionswert». Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den «Transaktionswert» vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2–7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.

2.

Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, dass der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Anderseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indern die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziele der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.

3.

Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des «Transaktionswertes» eingeführter Waren beziehungsweise gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiter bearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen, Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des «errechneten Wertes» ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb in Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.

4.

Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.

Übereinkommen

Präambel

Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden die «Vertragsparteien» genannt) im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen;

in dem Wunsch, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^1] zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;

In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;

In Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder Fiktiver Zollwerte ausschliesst;

In Anerkennung, dass die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der «Transaktionswert» der zu bewertenden Waren sein sollte;

In Anerkennung, dass der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen und dass die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten:

In Anerkennung, dass die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten;

kommen wie folgt überein:

Teil I Regeln über den Zollwert

Art. 1

1. Der Zollwert eingeführter Waren ist der «Transaktionswert», das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäss Artikel 8, unter der Voraussetzung dass:

Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Importeur darlegt, dass dieser Wert einem der nachfolgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt:

Art. 2

2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.

3. Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.

Art. 3

2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.

3. Wird bei Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.

Art. 4

Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5, oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln, auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.

Art. 5

Werden die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit zu dem die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der grössten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen:

2. Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der grössten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten Werterhöhung und den im Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.

Art. 6

1. Der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Artikel beruht auf einem «errechneten Wert». Der «errechnete Wert» besteht aus der Summe folgender Elemente:

2. Keine Vertragspartei darf von einer nicht in ihrem eigenen Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des «errechneten Wertes» zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwertes nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, dass sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.

Art. 7

1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1–6 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmässige Methoden, die mit den Leitlinien und allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^2] – im folgenden «GATT» genannt – vereinbar sind, sowie auf der Grundlage von im Einfuhrland verfügbaren Daten zu ermitteln.

2. Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:

3. Auf Antrag des Importeurs ist ihm der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert und die hierbei angewendete Methode schriftlich mitzuteilen.

Art. 8

1. Bei der Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 1 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:

folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:

der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert beziehungsweise erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:

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