Übereinkommen vom 12. April 1979 zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (mit Anhängen)
Allgemeiner Kommentar zur Einführung
Grundlage für den Zollwert nach diesem Übereinkommen ist in erster Linie der in Artikel 1 definierte «Transaktionswert». Artikel 1 ist zusammen mit Artikel 8 zu lesen, der unter anderem Berichtigungen des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises in den Fällen vorsieht, in denen bestimmte einschlägige Wertelemente, die als Teil des Zollwertes angesehen werden, vom Käufer getragen werden, jedoch nicht im gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren enthalten sind. Artikel 8 sieht ferner die Einbeziehung bestimmter Leistungen in den «Transaktionswert» vor, die vom Käufer an den Verkäufer vornehmlich in Form bestimmter Waren oder Dienstleistungen anstatt in Form von Geld erbracht werden. Die Artikel 2–7 sehen Verfahren für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht nach Artikel 1 ermittelt werden kann.
Kann der Zollwert nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so sollten sich normalerweise Zollverwaltung und Importeur in Verbindung setzen, um zu einer Bewertungsgrundlage nach Artikel 2 oder 3 zu gelangen. Es kann beispielsweise vorkommen, dass der Importeur über Informationen hinsichtlich des Zollwertes gleicher oder gleichartiger Waren verfügt, die der Zollverwaltung am Einfuhrort nicht unmittelbar zur Verfügung stehen. Anderseits kann die Zollverwaltung Informationen über den Zollwert gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren haben, die sich der Importeur nicht ohne weiteres verschaffen kann. Indern die beiden Parteien sich in Verbindung setzen, ist vorbehaltlich der Erfordernisse zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses ein Informationsaustausch mit dem Ziele der Ermittlung einer passenden Grundlage für den Zollwert möglich.
Die Artikel 5 und 6 sehen zwei Grundlagen für die Ermittlung des Zollwertes vor, wenn dieser nicht auf der Grundlage des «Transaktionswertes» eingeführter Waren beziehungsweise gleicher oder gleichartiger eingeführter Waren ermittelt werden kann. Nach Artikel 5 Absatz 1 wird der Zollwert auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, an einen unabhängigen Käufer im Einfuhrland verkauft werden. Der Importeur ist ferner berechtigt, Waren, die nach der Einfuhr weiter bearbeitet werden, auf Antrag nach Artikel 5 bewerten zu lassen, Nach Artikel 6 wird der Zollwert auf der Grundlage des «errechneten Wertes» ermittelt. Beide Verfahren weisen einige Schwierigkeiten auf; dem Importeur ist deshalb in Artikel 4 das Recht eingeräumt worden, die Reihenfolge der Anwendung der beiden Verfahren zu wählen.
Artikel 7 bestimmt, wie der Zollwert ermittelt wird, wenn er nicht nach den vorhergehenden Artikeln ermittelt werden kann.
Übereinkommen
Präambel
Die Parteien dieses Übereinkommens (im folgenden die «Vertragsparteien» genannt) im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen;
in dem Wunsch, die Zielsetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^1] zu fördern und zusätzliche Vorteile für den internationalen Handel der Entwicklungsländer zu sichern;
In Anerkennung der Bedeutung der Bestimmungen des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und in dem Wunsch, Regeln für ihre Anwendung auszuarbeiten, die eine grössere Einheitlichkeit und Bestimmtheit bei ihrer Durchführung gewährleisten;
In Anerkennung der Notwendigkeit eines gerechten, einheitlichen und neutralen Systems für die Bewertung von Waren für Zollzwecke, das die Anwendung willkürlicher oder Fiktiver Zollwerte ausschliesst;
In Anerkennung, dass die Grundlage für die Bewertung von Waren für Zollzwecke so weit wie möglich der «Transaktionswert» der zu bewertenden Waren sein sollte;
In Anerkennung, dass der Zollwert auf einfachen und objektiven Kriterien beruhen sollte, die mit der Handelspraxis in Einklang stehen und dass die Bewertungsverfahren allgemein und unabhängig von den Lieferquellen angewendet werden sollten:
In Anerkennung, dass die Bewertungsverfahren nicht zur Bekämpfung von Dumping benutzt werden sollten;
kommen wie folgt überein:
Teil I Regeln über den Zollwert
Art. 1
1. Der Zollwert eingeführter Waren ist der «Transaktionswert», das heisst der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Einfuhrland tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäss Artikel 8, unter der Voraussetzung dass:
- a) keine Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches der Waren durch den Käufer bestehen, ausgenommen solche, die
- i) durch das Gesetz oder von den Behörden des Einfuhrlandes auferlegt oder gefordert werden,
- ii) das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können;
- iii) sich auf den Wert der Waren nicht wesentlich auswirken;
- b) hinsichtlich des Kaufgeschäftes oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;
- c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäss Artikel 8 erfolgen kann;
- d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert für Zollzwecke nach Absatz 2 dieses Artikels anerkannt werden kann.
-
- a) Bei der Feststellung, ob der Transaktionswert für die Anwendung des Absatzes 1 anerkannt werden kann, ist die Verbundenheit von Käufer und Verkäufer im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. In solchen Fällen sind die Begleitumstände des Kaufgeschäftes zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Sofern die Zollverwaltung jedoch auf Grund der vorn Importeur oder auf andere Art beigebrachten Informationen Gründe für die Annahme hat, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilt sie dem Importeur ihre Gründe mit und gibt ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegenäusserung. Auf Antrag des Importeurs sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen.
Bei einem Kaufgeschäft zwischen verbundenen Personen wird der Transaktionswert anerkannt, und die Waren werden nach Absatz 1 bewertet, wenn der Importeur darlegt, dass dieser Wert einem der nachfolgenden im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahekommt:
- i) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland,
- ii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 5 festgesetzt wurde ;
- iii) dem Zollwert gleicher oder gleichartiger Waren, der nach Artikel 6 festgesetzt wurde;
- iv) dem Transaktionswert bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer zur Ausfuhr in das gleiche Einfuhrland für Waren, die den eingeführten Waren mit Ausnahme des Umstandes, dass sie ein anderes Erzeugungsland haben, gleich sind, vorausgesetzt, dass die Verkäufer in den beiden Transaktionen nicht miteinander verbunden sind.
- b)
- c) Bei der Anwendung der Vergleiche nach Absatz 2 Buchstabe b) sind dargelegte Unterschiede bezüglich der Handelsstufe, der Menge, der in Artikel 8 aufgezählten Elemente sowie der Kosten, die der Verkäufer bei Verkäufen an nicht verbundene Käufer, nicht aber bei solchen an verbundene Käufer, trägt, zu berücksichtigen.
- d) Die im Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleiche sind auf Antrag des Importeurs durchzuführen und dienen nur zu Vergleichszwecken. Alternative Transaktionswerte dürfen nach Absatz 2 Buchstabe b) nicht festgesetzt werden.
Art. 2
-
- a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach Artikel 1 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
- b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im Wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
3. Wird bei der Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.
Art. 3
-
- a) Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1 und 2 ermittelt werden, so ist der Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren. die zur Ausfuhr in dasselbe Einfuhrland verkauft und im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden.
- b) Bei der Anwendung dieses Artikels ist zur Ermittlung des Zollwertes der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im Wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe und/oder in abweichenden Mengen verkauft wurden; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder die Menge zu berichtigen, wenn diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
2. Sind die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
3. Wird bei Anwendung dieses Artikels mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.
Art. 4
Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1, 2 und 3 ermittelt werden, so ist der Zollwert nach Artikel 5, oder, wenn der Zollwert nicht nach diesem Artikel ermittelt werden kann, nach Artikel 6 zu ermitteln, auf Antrag des Importeurs erfolgt die Anwendung der Artikel 5 und 6 jedoch in umgekehrter Reihenfolge.
Art. 5
-
- a)
Werden die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren nach diesem Artikel der Preis je Einheit zu dem die eingeführten Waren bzw. eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der grössten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind. Hierbei sind abzuziehen:
- i) entweder die bei Verkäufen im Einfuhrland in der Regel bezahlten beziehungsweise vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten für eingeführte Waren derselben Gattung oder Art;
- ii) die im Einfuhrland anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten;
- iii) gegebenenfalls die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Kosten;
- iv) Zölle und andere auf Grund der Einfuhr oder des Verkaufes der Waren im Einfuhrland zu zahlende inländische Abgaben.
- b) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren bzw. annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so ist der Zollwert vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) dieses Artikels auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten beziehungsweise eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft werden, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr.
2. Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, im Einfuhrland verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Importeurs auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der grössten Menge insgesamt an Personen im Einfuhrland verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten Werterhöhung und den im Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.
Art. 6
1. Der Zollwert eingeführter Waren nach diesem Artikel beruht auf einem «errechneten Wert». Der «errechnete Wert» besteht aus der Summe folgender Elemente:
- a) Die Kosten oder der Wert des Materials, der Herstellung, sowie sonstiger Be- oder Verarbeitungen, die bei der Erzeugung der eingeführten Waren angefallen sind ;
- b) ein Betrag für Gewinn und Gemeinkosten, der jenem Betrag entspricht, der üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in das Einfuhrland angesetzt wird;
- c) die Kosten oder der Wert aller anderen Aufwendungen, die entsprechend der von der Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 2 getroffenen Wahl zu berücksichtigen sind.
2. Keine Vertragspartei darf von einer nicht in ihrem eigenen Gebiet ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung des «errechneten Wertes» zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwertes nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch in einem anderen Land durch die Behörden des Einfuhrlandes mit Zustimmung des Herstellers überprüft werden, vorausgesetzt, dass sie die Regierung des betroffenen Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
Art. 7
1. Kann der Zollwert der eingeführten Waren nicht nach den Artikeln 1–6 ermittelt werden, so ist der Zollwert durch zweckmässige Methoden, die mit den Leitlinien und allgemeinen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^2] – im folgenden «GATT» genannt – vereinbar sind, sowie auf der Grundlage von im Einfuhrland verfügbaren Daten zu ermitteln.
2. Der Zollwert darf nach diesem Artikel nicht zur Grundlage haben:
- a) den Verkaufspreis im Einfuhrland von Waren, die in diesem Land hergestellt wurden ;
- b) ein Verfahren, nach dem jeweils der höhere von zwei Alternativen für die Zollbewertung heranzuziehen ist;
- c) den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland;
- d) andere Herstellungskosten als jene, die bei dem «errechneten Wert» für gleiche oder gleichartige Waren nach Artikel 6 ermittelt wurden;
- e) den Ausfuhrpreis der Waren für ein anderes als das Einfuhrland,
- f) Mindestzollwerte;
- g) willkürliche oder fiktive Werte.
3. Auf Antrag des Importeurs ist ihm der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert und die hierbei angewendete Methode schriftlich mitzuteilen.
Art. 8
1. Bei der Ermittlung des Zollwertes nach Artikel 1 sind dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen:
folgende Kosten, soweit diese für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind:
- i) Provisionen und Maklerlöhne, ausgenommen Einkaufsprovisionen;
- ii) Kosten von Umschliessungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden;
- iii) Verpackungskosten, und zwar sowohl Material- als auch Arbeitskosten.
- a)
der entsprechend aufgeteilte Wert folgender Gegenstände und Leistungen, die unmittelbar oder mittelbar vom Käufer unentgeltlich oder zu ermässigten Preisen für die Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der zu bewertenden Waren geliefert beziehungsweise erbracht wurden, soweit dieser Wert nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten ist:
- i) der in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen;
- ii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verwendeten Werkzeuge, Matrizen, Gussformen und dergleichen;
- iii) der bei der Herstellung der eingeführten Waren verbrauchten Materialien;
- iv) der für die Herstellung der eingeführten Waren notwendigen Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen, die in einem anderen als dem Einfuhrland erarbeitet wurden:
- b)
- c) Lizenzgebühren für die zu bewertenden Waren, die der Käufer entweder unmittelbar oder mittelbar nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes für die zu bewertenden Waren zu zahlen hat, soweit diese Lizenzgebühren nicht im tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind;
- d) der Wert jeglicher Erlöse aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der eingeführten Waren, die unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugute kommen.
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