Übereinkommen vom 12. April 1979 über Einfuhrlizenzverfahren

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-04-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Die Parteien dieses Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren (im folgenden «die Vertragsparteien» und «dieses Übereinkommen» genannt) im Hinblick auf die multilateralen Handelsverhandlungen,

In dem Wunsch, die Ziele des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens[^1] (im folgenden das «Allgemeine Abkommen» oder «GATT» genannt) zu fördern,

In Anbetracht der besonderen Handels-, Entwicklungs- und Finanzbedürfnisse der Entwicklungsländer,

Anerkennend, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren für bestimmte Zwecke sinnvoll sind, aber nicht zur Beschränkung des Handels benutzt werden sollten,

Anerkennend, dass Einfuhrlizenzverfahren zur Verwaltung von Massnahmen angewendet werden können, die aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des GATT erlassen worden sind,

Anerkennend, dass die unangemessene Anwendung von Einfuhrlizenzverfahren den internationalen Handel behindern kann,

In dem Wunsch, die Verwaltungsverfahren und Verwaltungspraktiken im internationalen Handel zu vereinfachen und transparent zu gestalten und eine angemessene und gerechte Anwendung und Durchführung dieser Verfahren und Praktiken sicherzustellen,

In dem Wunsch, ein Konsultationsverfahren zu schaffen und für die rasche, wirksame und gerechte Beilegung von Streitfällen im Rahmen dieses Übereinkommens zu sorgen,

Kommen wie folgt überein:

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

1. Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren[^2] zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr das Zollgebiet des Einfuhrlandes vorgeschrieben ist.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT einschliesslich seiner Anlagen und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen um Handelsverzerrungen zu vermeiden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsländer in Betracht zu ziehen sind.

3. Die Regel für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.

4. Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragsstellung einschliesslich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden innerhalb kürzester Frist in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, von ihnen Kenntnis zu nehmen. Alle Änderungen der Regeln für Lizenzverfahren oder der Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden innerhalb kürzester Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Kopien dieser Veröffentlichungen stehen auch dem Sekretariat des GATT zur Verfügung.

5. Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Dokumente und Angaben, die als unbedingt notwendig für die ordnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung gehalten werden, können bei der Antragstellung verlangt werden.

6. Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden, die in den in Absatz 4 genannten Regeln im Voraus bezeichnet wird, dafür wird ihnen eine angemessene Frist gesetzt. Die Fälle, in denen es unvermeidlich ist, dass sich ein Antragsteller im Zusammenhang mit einem Antrag an mehr als eine Behörde zu wenden hat, sind auf das mögliche Mindestmass zu beschränken.

7. Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassung oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.

8. Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis zu vereinbarende geringfügige Abweichungen handelt.

9. Die für die Bezahlung von lizenzpflichtigen Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie Importeuren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.

10. Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Artikel XXI des GATT.

11. Dieses Übereinkommen verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Art. 2 Automatische Einfuhrlizenzverfahren[^3]

1. Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge ohne weiteres bewilligt werden.

2. Die folgenden Bestimmungen[^4] gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1–11 und Artikel 2 Absatz 1 für automatische Einfuhrlizenzverfahren:

Art. 3 Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren

Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Artikel 1 Absätze 1–11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren, das heisst für Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter Artikel 2 Absätze 1 und 2 fallen:

Die Vertragsparteien erteilen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über:

Art. 4 Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

1. Im Rahmen dieses Übereinkommens wird ein Ausschuss für Einfuhrlizenzverfahren (im folgenden «der Ausschuss» genannt) eingesetzt, der aus Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und er tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Vertragsparteien Gelegenheit zu bieten, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder das Verfolgen seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten.

2. Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Verfahren der Art. XXII und XXIII des GATT.

Art. 5 Schlussbestimmungen
Annahme und Beitritt
Vorbehalte

Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Vertragsparteien gemacht werden.

3. Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1980 für die Regierungen[^6] in Kraft, die es bis zu diesem Zeitpunkt angenommen haben oder ihm beigetreten sind. Für jede andere Regierung tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Annahme oder des Beitritts in Kraft.

4. Innerstaatliche Rechtsvorschriften
5. Überprüfung

Der Ausschuss überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und unterrichtet die Vertragsparteien des GATT über die Entwicklungen im Überprüfungszeitraum.

6. Änderungen

Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen unter anderem im Hinblick auf die bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen ändern. Eine Änderung, der die Vertragsparteien gemäss den vom Ausschuss festgelegten Verfahren zugestimmt haben, tritt für jede Vertragspartei erst in Kraft, wenn sie von ihr angenommen worden ist.

7. Rücktritt

Jede Vertragspartei kann von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird mit Ablauf von sechzig Tagen nach Eingang der schriftlichen Rücktrittsanzeige beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT wirksam. Jede Vertragspartei kann im Falle einer solchen Notifizierung beantragen, dass der Ausschuss umgehend zusammentritt.

8. Nichtanwendung dieses Übereinkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung, wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, in dem eine von ihnen das Übereinkommen annimmt oder ihm beitritt, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

9. Sekretariat

Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat des GATT wahrgenommen.

10. Hinterlegung

Dieses Übereinkommen wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt, der jeder Vertragspartei dieses Übereinkommens und jeder Vertragspartei des GATT innerhalb kürzester Frist eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens und aller Änderungen nach Absatz 6 übermittelt und jede Annahme des Übereinkommens oder jeden Beitritt zu demselben nach Absatz 1 und jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen nach Absatz 7 notifiziert.

11. Registrierung

Dieses Übereinkommen wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am zwölften April neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.21

[^2]: Diese Verfahren umfassen «Lizenzverfahren» sowie andere ähnliche Verwaltungsverfahren.

[^3]: Einfuhrlizenzverfahren, bei denen eine Sicherheit verlangt wird, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Absätze 1 und 2, sofern sie keine einfuhrbeschränkende Wirkung haben.

[^4]: Ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und bestimmte Schwierigkeiten mit den Anforderungen gemäss den Buchstaben d) und e) hat, kann durch eine Mitteilung an den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausschuss die Anwendung dieser Buchstaben um höchstens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei aufschieben.

[^5]: Manchmal als «Kontingentsinhaber» bezeichnet.

[^6]: Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff «Regierung» auch die zuständigen Organe der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

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