Verpflichtung der Schweiz betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch

Typ Andere
Veröffentlichung 1979-04-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
1.

Als ein Resultat der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen des GATT[^1] geht die Schweiz die Verpflichtung ein, Mindestimportmöglichkeiten (Lizenzen) für die folgenden Globalmengen von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch der Tarifnummer[^2] 0201.20/22 zu eröffnen: 2000 Tonnen pro Jahr.

2.

Diese Importmöglichkeiten betreffen hochqualitatives Rindfleisch vom Schlachtkörper, mit magerem rotem Fleisch von fester und feinkörniger Beschaffenheit, etwas fettdurchwachsen und einer festen, weissen äusseren Fettschicht.

Rippenstücke (Hohrücken),

Nierstücke, einschliesslich Entrecôte, Filet und Huft (an einem Stück oder geschnitten);

Bindenstotzen, einschliesslich Eckstück, Unterspälte, Fischli und Nüssli,

Zungen.

4.

Diese Importmöglichkeiten werden im Rahmen des schweizerischen Importsystems eröffnet. Unter ausserordentlichen Umständen, unter denen es unmöglich erscheint, die gesamte Menge zum Import freizugeben, ist die Schweiz bereit, auf Antrag interessierter Länder Konsultationen zu führen.

äussere Fettschicht, über dem langen Rückenmuskel bei der zwölften Rippe: mindestens 1,0–2,3 cm (0,4–0,9 Zoll);

Gewicht des Schlachtkörpers: 270–383 kg (600–850 lbs),

Mindestfläche des langen Rückenmuskels bei der zwölften Rippe: 56,3 CM2 (9 Quadratzoll),

Höchstalter: 30 Monate. Der Schlachtkörper darf keine sichtbare Verknöcherung der Knorpelstellen auf dem Dornfortsatz zwischen dem ersten und elften Brustwirbel aufweisen;

Mindestgehalt an Zwischenmuskelfett, welches das magere Fleisch im Hohrücken (langer Rückenmuskel/«ribeye») bei der zwölften Rippe durchzieht: mindestens 6 Prozent Fettgehalt im mageren Fleisch auf der Basis von feuchtem Gewebe.

Anmerkung: Gilt nicht für andere Muskeln des Schlachtkörpers;

Farbe: Das magere Fleisch muss im Moment des Aufschneidens des Schlachtkörpers von einem hellen Kirschenrot sein;

die frisch gekühlten Schlachtkörper oder Stücke davon müssen bei der Verpackung für den Versand eine Temperatur (im Innern des langen Rückenmuskels) von weniger als 4 °C aufweisen.

Schlachtkörper oder irgendwelche Stücke davon, die nicht mehr als 30 Monate alt sind und während 100 Tagen oder mehr mit hochenergetischem Futter, das nicht weniger als 70 Prozent Getreide enthält, und einem Total an Futtermitteln von mindestens 9 kg (20 lbs) pro Tag gefüttert wurden.

6.

Die oben erwähnten Einfuhrmöglichkeiten werden entsprechend der Nachfrage der schweizerischen Importeure gehandhabt.

Genf, den 12. April 1979

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.21

[^2]: SR 632.10 Anhang

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