Briefwechsel vom 6./14. September 1979 zwischen der Schweiz und den Europäischen Gemeinschaften betreffend Monopolgebühr auf den Einfuhren von Cognac und Armagnac mit Ursprungsbezeichnung
Übersetzung
Kommission der
Brüssel, den 14. September 1979
Europäischen Gemeinschaften
Herrn Botschafter Arthur Dunkel
Delegierter für Handelsverträge
Chef der schweizerischen Delegation
für die Multilateralen Handelsverhandlungen
Herr Botschafter,
«Anlässlich der Multilateralen Handelsverhandlungen der Tokio-Runde wurde die Möglichkeit diskutiert, auf Einfuhren in die Schweiz von Produkten mit der Ursprungsbezeichnung «Cognac» und «Armagnac» die gleiche besondere Monopolgebühr anzuwenden, wie sie für Whisky in Kraft ist.
In der Folge beehre ich mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Schweiz künftig auf den Einfuhren von «Cognac» und «Armagnac» in Flaschen eine besondere, auf dem reinen Alkoholgehalt berechnete, Monopolgebühr erheben wird. Der Bundesrat wird die Bedingungen für die Anwendung dieser gegenwärtigen auf 55.– Franken je Liter 100 % Alkohol festgesetzten Gebühr erlassen und behält sich vor, den Betrag in dem Masse zu ändern als die auf den andern importierten Branntweinen angewandten Monopolgebühren ihrerseits geändert würden.
Die oben erwähnte Massnahme wird – unter Vorbehalt der Ratifizierung – parallel zu den Ergebnissen der Tokio-Runde in Kraft treten. Sie wird ihre Gültigkeit ein Jahr nach ihrer Kündigung verlieren.»
Ich habe von dieser Mitteilung Kenntnis genommen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Cl. Villain
Generaldirektor für Landwirtschaft
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