Briefwechsel vom 12. April 1979 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika
Übersetzung des englischen Originaltextes
Schweizerische Delegation
Bern, den 12. April 1979
Herrn Botschafter
Alonzo L. McDonald
Chef der Delegation
der Vereinigten Staaten
für die Multilateralen
Handelsverhandlungen
Herr Botschafter,
«Bezugnehmend auf die im Rahmen der Tokio‑Runde geführten bilateralen Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz beehre ich mich, die nachstehende heute getroffene Abmachung über die zwischen den beiden Ländern abgeschlossene Vereinbarung betreffend Käse[^1] zu bestätigen.
Das der Schweiz gewährte Käsekontingent von 6500 metrischen Tonnen (MT) wird wie folgt aufgeteilt[^2]*:
10 B
Käse vom Typ Emmental
3630 MT
950.10 C
Greyerzer, verarbeitet
1450 MT
950.10 D
andere, n. a. g.
1420 MT
Grundsätzlich sind die oben genannten Kontingente nur für Importe aus der Schweiz bestimmt. Falls jedoch ein Importeur den Nachweis erbringt, dass es ihm unmöglich ist, seinen Kontingentsanteil aus der Schweiz zu beziehen, und die Schweiz in Konsultationen nicht nachweisen kann, dass der betreffende Käse erhältlich ist, könnte eine Neuzuteilung an einen andern Lieferanten erfolgen. Eine solche Neuzuteilung wird erst nach Konsultationen zwischen den schweizerischen und den amerikanischen Behörden stattfinden.
Beide Seiten kamen überein, dass die Zuteilung der Importlizenzen an bisherige und neue Importeure die volle Ausnützung des Kontingentes nicht beeinträchtigen soll. Auf amerikanischer Seite wird man sich nach Kräften bemühen, die volle Ausnützung des schweizerischen Kontingentes zu ermöglichen.
Das Niveau der Referenzpreise für die Käseeinfuhren entspricht den Grosshandelspreisen für vergleichbare Käsesorten in ausgewählten wichtigen Städten der Vereinigten Staaten. Gegen Einfuhren. zu höheren als diesen Preisen werden keine Ausgleichsmassnahmen getroffen. Unseren Gesprächen in Washington vom März 1979 haben wir entnommen, dass es nicht in der Absicht der schweizerischen Behörden liegt, durch Subventionen den schweizerischen Exporten die Unterbietung des oben genannten Preisniveaus zu ermöglichen.»
Ich bestätige Ihnen, wie in Ziffer 4 des obigen Briefes erwähnt, dass es nicht in der Absicht der schweizerischen Behörden liegt, durch Subventionen den schweizerischen Exporten die Unterbietung des oben genannten Preisniveaus zu ermöglichen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Arthur Dunkel
Botschafter
Schweizerische Delegation
Bern, den 11. Juli 1979
Herrn W. E. Culbert
Minister
Stellvertretender Chef der Delegation
der Vereinigten Staaten
für die Multilateralen
Handelsverhandlungen
Sehr geehrter Herr Culbert,
«Im Anschluss an unsere Gespräche in den Multilateralen Handelsverhandlungen über die in Vorschrift 4 zu Abschnitt 7, Teilkapitel 2 E, des Zolltarifs der Vereinigten Staaten gestellten Anforderungen für die Kennzeichnung von Uhren wurde uns mitgeteilt, dass die Zollbehörde der Vereinigten Staaten nunmehr Uhrwerke, Schalen und Zifferblätter zur Einfuhr zulässt, auf welchen die verlangten Angaben durch Elektrolyse angebracht wurden, vorausgesetzt die Markierung sei unlöslich.
Diese Praxis wird inskünftig beibehalten werden.»
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Culbert, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
B. Eberhard
Stellvertretender Chef der Schweizerischen Delegation für die Multilateralen Handelsverhandlungen
Schweizerische Delegation
Bern, den 13. Juli 1979
Herrn W. E. Culbert
Minister
Stellvertretender Chef der Delegation
der Vereinigten Staaten
für die Multilateralen
Handelsverhandlungen
Sehr geehrter Herr Culbert,
«Unsere Delegationen haben verschiedene Gespräche geführt über die Konversion der Zollansätze auf benzenoiden Chemikalien zur Vorbereitung des Übergangs von der bisher für diese Erzeugnisse geltenden «American Selling Price»‑Zollwertbemessungsbasis zur Bemessungsgrundlage, die Anwendung finden wird, sobald das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens vom 12. April 1979[^3] in den Vereinigten Staaten in‑ Kraft tritt.
In den vergangenen Wochen hat uns Ihre Delegation, gemäss Vorschrift 4 zu Abschnitt 4, Kapitel 1 der dem Genfer Protokoll (1979)[^4] beigefügten Liste XX eine Liste von Chemikalien zukommen lassen, die nach Ihrer Auffassung zollmässig als «non competitive» in die Vereinigten Staaten eingeführt werden, die aber nach der neuen Nomenklatur in Liste XX unter die mit den höheren Zollansätzen für «competitive» Chemieprodukte belasteten Sammelpositionen fallen.
Die Produkteliste, die Sie uns zugestellt haben, wird gegenwärtig in Washington sorgfältig geprüft. Meine Behörden werden Ihnen eine eingehende Antwort über die Ergebnisse dieser Prüfung für jedes einzelne Produkt der Liste zustellen. Auch sind sie bereit, Gespräche über diese Prüfungsergebnisse aufzunehmen, bevor endgültige Bestimmungen betreffend diese Produkte nach den in der erwähnten Liste XX beschriebenen Verfahren erlassen werden.
In bezug auf Ihre Zusatzfrage ist zu erwähnen, dass die in der Vorschrift vorgesehenen Verfahren auf alle Sammelpositionen in Abschnitt 4, Kapitel 1, Teilkapitel B und C der Liste XX anwendbar sind, also auch auf die Positionen 410.22, 406.09 und 408.29.»
Genehmigen Sie die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
B. Eberhard
Stellvertretender Chef der Schweizerischen Delegation für die Multilateralen Handelsverhandlungen
Delegation der Vereinigten Staaten
Genf, den 12. April 1979
für die Multilateralen
Handelsverhandlungen
Herrn Botschafter
Arthur Dunkel
Chef der schweizerischen Delegation
für die Multilateralen
Handelsverhandlungen
Herr Botschafter,
Hiermit bestätige ich den Empfang Ihres Briefes folgenden Inhalts vom 11. April 1979:
«Bezugnehmend auf die bilateralen Zollverhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz im Rahmen der Tokio‑Runde, beehre ich mich zu bestätigen, dass der schweizerische Zollansatz auf den nachstehend aufgeführten Positionen[^5] betreffend Motorfahrzeuge und ihre Teile wie folgt gesenkt werden wird:
Fr.
8406.20
100.–
.22
80.–
8702.10
63.–
.12
65.–
.14
81.–
.16
96.–
.20
63.–
.21
65.–
.22
81.–
.24
96.–
.26
34.–
.28
96.–
8705.12
80.–
8706.20
80.–
.26
20.–
.34
80.–
Auf diesen Positionen beabsichtigt die Schweiz, die Zölle vollständig zu beseitigen und ‑durch ein System nicht‑diskriminierender interner Steuern zu ersetzen. Das Inkrafttreten dieser Änderung kann innerhalb der Zeitspanne der Inkraftsetzung der Tokio‑Runde erwartet werden.»
Ihr ergebener
Alonzo L. McDonald Botschafter
Fussnoten
[^1]: SR 0.632.293.362
[^2]: * Auf schweizerischen Wunsch wurde diese Verteilung nachträglich wie folgt geändert:
950.10 B
Käse vom Typ Emmental
3430 MT
950.10 C
Greyerzer, verarbeitet
1450 MT
950.10 D
andere, n. a. g.
1620 MT
[^3]: SR 0.632.231.3
[^4]: SR 0.632.231
[^5]: SR 632.10 Anhang
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