Briefwechsel vom 10./11. Juli 1979 zwischen der Schweiz und Kanada betreffend Käseexporte
Übersetzung[^1]
Schweizerische Delegation
Bern, den 10. Juli 1979
Herrn Botschafter
R. de Charmoy Grey
Chef der kanadischen Delegation
bei den Multilateralen Handelsverhandlungen
Herr Botschafter,
Die schweizerische Delegation hat zur Kenntnis genommen, dass Ihre Behörden beabsichtigen, das kanadische Einfuhrregime für Käse der Positionen 1700-1 und 1700-2 des kanadischen Zolltarifs abzuändern. Obwohl bis jetzt weder Natur noch Modalitäten des neuen Regimes festgelegt sind, ist immerhin vorgesehen, der EWG ein bilaterales Kontingent von 60 Prozent der globalen in Frage stehenden kanadischen Importmenge einzuräumen. Unter diesen Umständen beehre ich mich, Ihnen die schweizerischen Interessen betreffend Käseexporte nach Kanada – wie sie im Laufe der bilateralen Verhandlungen zwischen unseren beiden Delegationen anlässlich der Multilateralen Handelsverhandlungen bereits eingehend dargestellt worden sind – nochmals in Erinnerung zu rufen.
ein bilaterales Kontingent von 15 Prozent der globalen in Frage stehenden kanadischen Importmenge (also gegenwärtig rund 3000 Tonnen),
oder andernfalls die Möglichkeit, im Rahmen eines (der EWG nicht zugänglichen) Globalkontingentes über 40 Prozent der Gesamtmenge der in Frage stehenden kanadischen Einfuhren exportieren zu können. Dabei wären jedoch Minimumpreise für die wichtigsten Käsesorten wie Emmentaler, Greyerzer, usw. derart festzusetzen, dass die qualitativ hochstehenden und hochpreisigen schweizerischen Käse nicht in Konkurrenz mit wesentlich billigeren Käsen anderen Ursprungs treten müssten. Ihrerseits würde sich die Schweiz verpflichten, keinen Käse unter dem Preisniveau vergleichbarer kanadischer Käse zu exportieren.
In jedem Fall gehen die schweizerischen Behörden von der Annahme aus, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, mit den kanadischen Behörden Konsultationen über Ausgestaltung und Modalitäten des neuen kanadischen Einfuhrregimes für Käse aufzunehmen, bevor dieses Regime in Kraft tritt.
Schliesslich gilt als vereinbart, dass sich die Schweiz mit Bezug auf das künftige kanadische Einfuhrregime und auf dessen Auswirkungen auf die schweizerischen Käseexporte nach Kanada ihre Rechte aus dem Allgemeinen Abkommen[^2] sowie die Möglichkeit, nötigenfalls das Gleichgewicht der beidseitigen Zugeständnisse wieder herzustellen, vorbehält.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Arthur Dunkel
Botschafter
Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: SR 0.632.21
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