Abkommen vom 9. März 1976 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Zusatzprotokoll)
1 Übersetzung Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Stand am 27. März 1979) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, vom Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und einige andere Fragen zu regeln; in der Erkenntnis, dass der Abschluss eines Abkommens auf diesem Gebiete dazu beiträgt, die geordnete Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten im Rahmen einer vermehrten Zusammenarbeit zu verstärken; in Anbetracht der Aufgabe eines jeden der beiden Vertragsstaaten, alle in seiner internen Steuergesetzgebung enthaltenen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerflucht und des Steuerbetrugs mit aller Strenge anzuwenden; in Anerkennung der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Vorteile eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschliesslich jenen Steuerpflichtigen zugute kommen sollen, die ihre steuerlichen Pflichten erfüllen; in Anerkennung der Notwendigkeit, Massnahmen zur Vermeidung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme des genannten Abkommens aufzunehmen; haben die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen und seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
- a. in Italien: (1) die Steuer auf dem Einkommen natürlicher Personen; (2) die Steuer auf dem Einkommen juristischer Personen; und (3) die lokale Steuer auf den Einkünften; auch wenn durch Abzug an der Quelle erhoben (im folgenden als «italienische Steuer» bezeichnet);
- b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); (2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle künftigen Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in Absatz 3 erwähnten Steuern oder an deren Stelle eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen, auf Prämien mit Ausnahme von Titelprämien und auf Gewinnen aus Glücksund Geschicklichkeitsspielen, aus Preisausschreiben, Voraussagen und Wetten.
Art. 3
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, die Italienische Republik oder die Schweizerische Eidgenossenschaft;
- b. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen,
- c. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
- d. bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
- e. bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug durch ein Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird,
- f. bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (1) die natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen; (2) die juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
- g. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörden»: (1) in Italien: das Finanzministerium; (2) in der Schweiz: die Eidgenössische Steuerverwaltung. 2. Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
Art. 4
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck schliesst jedoch nicht eine Person ein, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
- a. die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
- b. kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- c. hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
- d. besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten und organisierten Personengesellschaften und ihnen gleichgestellten Personenvereinigungen. 4. Bei einer natürlichen Person, die ihren Wohnsitz endgültig von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat verlegt hat, endigt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im erstgenannten Vertragsstaat mit dem Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, vom gleichen Zeitpunkt an. 5. Nicht als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig gilt:
- a. eine Person, die zwar die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen erfüllt, die aber nur der scheinbare Empfänger der Einkünfte ist, während diese Einkünfte in Wirklichkeit – unmittelbar oder mittelbar über andere natürliche oder juristische Personen – einer Person zugute kommen, die selbst nicht als im Sinne dieses Artikels in diesem Staat ansässig gilt;
- b. eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Bestimmungen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.
Art. 5
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Oktober 1978 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. März 1979 In Kraft getreten am 27. März 1979 AS 1979 461; BBl 1976 II 677
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 1979 460
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