Abkommen vom 9. März 1976 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Zusatzprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-03-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Stand am 27. März 1979) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, vom Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden und einige andere Fragen zu regeln; in der Erkenntnis, dass der Abschluss eines Abkommens auf diesem Gebiete dazu beiträgt, die geordnete Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten im Rahmen einer vermehrten Zusammenarbeit zu verstärken; in Anbetracht der Aufgabe eines jeden der beiden Vertragsstaaten, alle in seiner internen Steuergesetzgebung enthaltenen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuerflucht und des Steuerbetrugs mit aller Strenge anzuwenden; in Anerkennung der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Vorteile eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschliesslich jenen Steuerpflichtigen zugute kommen sollen, die ihre steuerlichen Pflichten erfüllen; in Anerkennung der Notwendigkeit, Massnahmen zur Vermeidung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme des genannten Abkommens aufzunehmen; haben die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2
1.

Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen oder administrativen Unterabteilungen und seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

Art. 3
1.

Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

Art. 4
1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck schliesst jedoch nicht eine Person ein, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

Art. 5
1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Oktober 1978 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 27. März 1979 In Kraft getreten am 27. März 1979 AS 1979 461; BBl 1976 II 677

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1979 460

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