Verwaltungsvereinbarung vom 30. November 1978 zur Durchführung des Abkommens vom 24. September 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit
In Anwendung von Artikel 34 Buchstabe a) des Abkommens vom 24. September 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
schweizerischerseits:
das Bundesamt für Sozialversicherung, vertreten durch Herrn Hans Wolf, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung;
belgischerseits:
der Minister für Sozialordnung sowie der Minister für den Mittelstand, vertreten durch Herrn Dr. Arthur Nokerman, Generalsekretär des Ministeriums für Sozialordnung:
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 34 Buchstabe a) des Abkommens sind
in der Schweiz:
| | a) | Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung: | | die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf; | | --- | --- | --- | --- | --- | | | b) | Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten: | | die Schweizerische Unfallversicherungs- anstalt in Luzern; | | | | | | | | | c) | Krankenversicherung und Familienleistungen: | | das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern; |
in Belgien:
A. System der Arbeitnehmer:
| | a) | Krankheit und Mutterschaft: | | das «Institut national d’assurance maladie- invalidité»; | | --- | --- | --- | --- | --- | | | b) | Invalidität | | | | | | im allgemeinen: | | das «Institut national d’assurance maladie- invalidité»; | | | | bei Bergarbeitern: | | der «Fonds national de retraite des ouvriers mineurs»; | | | c) | Alters-/Todesfallversicherung (Pensionen) | | das «Office national des pensions pour travailleurs salariés» (für die Leistungs- / feststellung); | | | | | | die «Caisse nationale des pensions de retraite et de survie» (für die Leistungs- / auszahlung); | | | d) | Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten: | | das Ministerium für Sozialordnung; für die zwischen Trägern vorzunehmende Erstattung der Kosten von Sachleistungen wegen Arbeitsunfällen: das «Institut national d’assurance maladie-invalidité» | | | e) | Familienzulagen: | | das Ministerium für Sozialordnung; | | | f) | Garantiertes Einkommen für Betagte: | | das «Office national des pensions pour travailleurs salariés» (für die Leistungs- / feststellung); | | | | | | die «Caisse nationale des pensions de retraite et de survie» (für die Leistungs- / auszahlung). |
B. System der Selbständigerwerbenden:
| | a) | Kranken- und Invalidenversicherung: | | das «Institut national d’assurance maladie- invalidité»; | | --- | --- | --- | --- | --- | | | b) | Pensionen: | | das «Institut national d’assurance sociales pour travailleurs indépendants» (für die Leistungsfeststellung); die «Caisse nationale des pensions de retraite et de survie» (für die Leistungs- auszahlung); | | | c) | Familienzulagen: | | das «Institut national d’assurances sociales pour travailleurs indépendants». |
2 Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie unterrichten einander hierüber.
Art. 2
Die zuständigen Behörden legen im gegenseitigen Einvernehmen den Text der für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest. Die zuständigen Behörden können die Verbindungsstellen mit der Vorbereitung dieser Formulare beauftragen.
Titel II Bestimmungen über die anwendbare Gesetzgebung
Art. 3
Für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens weist der Arbeitnehmer, der im Gebiet von Belgien eine selbständige und gleichzeitig im Gebiet der Schweiz eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, die zuletzt erwähnte Erwerbstätigkeit durch eine Bescheinigung nach, welche dem im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Muster entspricht und belegt, dass er der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als Arbeitnehmer unterstellt ist.
Art. 4
1 Für die Anwendung von Artikel 7 Buchstabe a) des Abkommens gelten folgende Bestimmungen:
- a) Wenn die Schweiz der gewöhnliche Erwerbsort ist, regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle Fragen betreffend ihre Sozialversicherungsbeiträge direkt mit den schweizerischen Trägern, denen der Versicherte auf Grund seiner Tätigkeit in dem ihn entsendenden Unternehmen unterstellt ist, und wenn Belgien der gewöhnliche Erwerbsort ist, mit dem «Office national de sécurité sociale».
- b) Die zuständigen Träger des gewöhnlichen Erwerbsortes stellen jedem Arbeitnehmer eine Bescheinigung aus, welche dem im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Muster entspricht und bestätigt, dass er der Versicherung des gewöhnlichen Erwerbsortes unterstellt bleibt. Diese Bescheinigung ist vom Beauftragten oder Vertreter des Arbeitgebers im anderen Staat oder, wenn ein solcher Vertreter fehlt, vom Arbeitnehmer selbst vorzulegen. Verlassen mehrere Arbeitnehmer gleichzeitig den gewöhnlichen Erwerbsort, um gemeinsam im anderen Vertragsstaat eine Erwerbstätigkeit auszuüben und hernach wieder gemeinsam in den ersten Vertragsstaat zurückzukehren, so können diese Arbeitnehmer in einer einzigen Bescheinigung erfasst werden.
2 Zuständige Träger im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) sind in der Schweiz die zuständige Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und gegebenenfalls die zuständige Kreisagentur der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und in Belgien das «Office national de sécurité sociale».
3 Überschreitet die Entsendungsdauer die in Artikel 7 Buchstabe a) des Abkommens vorgesehene erste Frist von zwölf Monaten, so hat der Arbeitgeber vor Ablauf dieser Frist um das Einverständnis nach Buchstabe a) ersucht, und zwar
- – in der Schweiz: beim Bundesamt für Sozialversicherung,
- – in Belgien: beim Ministerium für Sozialordnung.
4 Der von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Artikel 7 Buchstabe a) des Abkommens getroffene Entscheid ist den beteiligten Trägern mitzuteilen.
Art. 5
1 Die in Artikel 8 Absatz 2 zweiter Unterabsatz des Abkommens vorgesehene Wahl wird am ersten Tag nach dem Monat wirksam, in welchem der vom Arbeitnehmer getroffene Entscheid dem im folgenden Absatz 2 bezeichneten zuständigen Träger mitgeteilt worden ist.
2 Der Arbeitnehmer übt sein Wahlrecht aus, indem er seinen Entscheid durch Einschreibebrief dem «Office national de sécurité sociale» oder der Eidgenössischen Ausgleichskasse mitteilt, je nachdem ob er sich für die Anwendung der belgischen oder der schweizerischen Gesetzgebung entscheidet. Er unterrichtet davon unverzüglich seinen Arbeitgeber.
3 Wählt der Arbeitnehmer die Gesetzgebung seines Heimatstaates, so stellt ihm der in Absatz 2 bezeichnete Träger eine Bescheinigung darüber aus, dass er während seiner Beschäftigung in der betreffenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder bei einem Mitglied dieser Vertretung der von diesem Träger angewandten Gesetzgebung unterstellt ist.
Titel III Gemeinsame Bestimmungen über verschiedene Risiken
Art. 6
Für denErwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs sowie gegebenenfalls für die Berechnung der Leistungen werden die nach den Gesetzgebungen der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten wie folgt zusammengerechnet:
den nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten werden die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten hinzugerechnet, soweit dies, ohne Überschneidung, für die Vervollständigung der nach der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten erforderlich ist;
ist nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Berücksichtigung gewisser Versicherungs- oder Beitragszeiten oder gleichgestellter Zeiten davon abhängig, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist oder in einem bestimmten Versicherungssystem zurückgelegt worden sind, so gelten diese Voraussetzungen auch für entsprechende Zeiten, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind.
Art. 7
Werden Versicherungs- oder Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates zurückgelegt worden sind, in Zeiteinheiten ausgedrückt, die von den in der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates vorgesehenen abweichen, so werden sie für die Zusammenrechnung wenn nötig wie folgt umgerechnet:
- a) ein Tag gilt als acht Stunden und umgekehrt;
- b) sechs Tage gelten als eine Woche und umgekehrt;
- c) sechsundzwanzig Tage gelten als ein Monat und umgekehrt;
- d) drei Monate oder dreizehn Wochen oder achtundsiebzig Tage gelten als ein Vierteljahr und umgekehrt;
- e) für die Umrechnung von Wochen in Monate und umgekehrt werden die Wochen und Monate nach Tagen gezählt;
- f) die Anwendung der Buchstaben a), b), c), d) und e) darf nicht dazu führen, dass für die während eines Kalenderjahres insgesamt zurückgelegten Zeiten mehr als dreihundertundzwölf Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf Monate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.
Art. 8
1 Wird nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates die Geldleistung aufgrund des Erwerbseinkommens oder der entrichteten Beiträge berechnet, so werden für die Berechnung dieser Leistung ausschliesslich die in diesem Vertragsstaat erzielten Erwerbseinkommen oder dort entrichteten Beiträge berücksichtigt.
2 Ändert sich nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates der Betrag der Geldleistungen mit dem Vorhandensein oder der Anzahl von Familienangehörigen, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates für die Berechnung der Leistungen auch die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnhaften Familienangehörigen.
Titel IV Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Leistungen
Erstes Kapitel Kranken- und Mutterschaftsversicherung
Art. 9
1 Um in den Genuss der Bestimmungen des Artikels 10 des Abkommens zu gelangen, legen die betreffenden Personen einer der im folgenden Absatz 3 erwähnten schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten im Lauf der letzten sechs Monate vor, auf welcher ihre Zugehörigkeit zur belgischen Sozialversicherung und der Zeitpunkt des Austritts aus der belgischen Krankenversicherung oder, soweit es sich um Pensionsbezüger handelt, der Zeitpunkt des Wohnortwechsels vermerkt ist. Die schweizerische Krankenkasse kann den belgischen Versicherungsträger gegebenenfalls um die Bestätigung von Zeiten ersuchen, welche weiter als sechs Monate zurückliegen.
2 Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch denjenigen belgischen Krankenversicherungsträger ausgestellt, dem er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmeantrag befasst, an den erwähnten Träger, um die Bescheinigung zu erhalten.
3 Die zuständige schweizerische Behörde nennt der zuständigen belgischen Behörde diejenigen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Artikel 10 des Abkommens mitwirken.
Art. 10
1 Um in den Genuss der in Artikel 11 des Abkommens vorgesehenen Bestimmungen zu gelangen, legen die betreffenden Personen dem belgischen Versicherungsträger eine dem im gegenseitigen Einvernehmen erstellten Formular entsprechende Bescheinigung vor über die Beendigung ihrer Versicherung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse sowie über die Versicherungszeiten im Lauf der letzten sechs Monate.
2 Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Ersuchen des Antragstellers durch diejenige schweizerische Krankenkasse ausgestellt, der er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der Träger, der sich mit dem Aufnahmeantrag befasst, diese entweder direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung bei der erwähnten Krankenkasse einholen.
Zweites Kapitel Invalidenversicherung
Art. 11
Für die Anwendung von Artikel 12 des Abkommens reicht der Antragsteller, der seinen Wohnort nach Belgien verlegt hat, seinen Antrag auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein, die ihm die erforderlichen Formulare abgibt.
Art. 12
Für die Anwendung von Artikel 15 und 17 des Abkommens ersucht die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, dessen Versicherung der Antragsteller bei Eintritt der Invalidität angehört, die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates um Mitteilung der in der Versicherung dieses Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten.
Art. 13
1 Ersucht der leistungspflichtige Träger um Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, so lässt die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dem der Leistungsbezüger sich befindet, diese Untersuchung wie bei einem eigenen Versicherten vornehmen. Die Feststellungen werden in einem Bericht vermerkt, der dem leistungspflichtigen Träger innert dreier Monate übermittelt wird.
2 Kann der leistungspflichtige Träger aufgrund des in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Arztberichtes über die Arbeitsunfähigkeit des Leistungsbezügers nicht entscheiden, so unterrichtet er davon die Verbindungsstelle des Vertragsstaates, in dem der Leistungsbezüger sich befindet. In diesem Falle teilt der leistungspflichtige Träger der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates die Art der von ihm benötigten ergänzenden ärztlichen Angaben mit. Diese Verbindungsstelle erteilt diese Auskünfte nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren.
Art. 14
1 Dem leistungspflichtigen Träger bleibt es freigestellt, den Arbeitnehmer für eine ärztliche Untersuchung in das Gebiet seines Staates zurückzurufen. In diesem Fall werden dem Arbeitnehmer die Fahrkosten zu dem für das preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel geltenden Ansatz durch den leistungspflichtigen Träger erstattet.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 bleibt es dem leistungspflichtigen Träger freigestellt, durch einen Arzt seiner Wahl den Arbeitnehmer untersuchen zu lassen.
Art. 15
1 Die Kosten für ärztliche Untersuchungen und Beobachtungen sowie für Fahrten von Ärzten und Leistungsbezügern werden dem Träger des Vertragsstaates, der die Untersuchung durchgeführt hat, vom auftraggebenden Träger erstattet.
2 Die Kosten werden aufgrund einer detaillierten Abrechnung über die tatsächlich aufgewendeten Beträge nach den für den beauftragten Träger geltenden Ansätzen und Vorschriften erstattet.
Art. 16
1 Erfährt der Träger des Vertragsstaates, in dem der Bezüger von Geldleistungen sich befindet, dass dieser in seinem Wohnortstaat die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, so übermittelt er dem leistungspflichtigen Träger einen Bericht über Beginn und Art der ausgeübten Tätigkeit sowie über die Höhe des erzielten Einkommens.
2 Erfährt der Träger des Vertragsstaates, in dem der Arbeitnehmer, der Geldleistungen des Trägers des anderen Vertragsstaates bezieht, sich befindet, dass dieser im Wohnortstaat eine Pension, Rente oder irgendein Einkommen bezieht, so teilt er dies dem leistungspflichtigen Träger mit, unter Angabe der Art und Höhe der Pension, Rente oder des Einkommens, des Bezugsbeginns sowie des Namens und der Anschrift des zahlungspflichtigen Trägers.
Art. 17
Die Geldleistungen werden den in der Schweiz oder in Belgien wohnhaften Berechtigten direkt durch die leistungspflichtigen Träger zu den Fälligkeitsdaten und nach den Verfahren ausbezahlt, welche die von diesen Trägern angewandten Gesetzgebungen vorsehen.
Art. 18
Für die Anwendung von Artikel 13 und 16 sind Träger des Vertragsstaates, in dem der Leistungsbezüger sich befindet:
- a) in der Schweiz: die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf;
- b) in Belgien: das «Institut national d’assurance maladie-invalidité» in Brüssel.
Drittes Kapitel Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. Schweizerische und belgische Staatsangehörigkeit in Belgien
Art. 19
Schweizerische und belgische Staatsangehörige, die nacheinander oder abwechselnd im Gebiet der beiden Vertragsstaaten versichert waren, oder ihre Hinterlassenen reichen ihren Leistungsantrag entsprechend der in der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen Form und Frist ein.
Art. 20
1 Für die Bearbeitung von Anträgen auf Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung lässt der zuständige belgische Träger den Antragsteller das hiefür vorgesehene Formular ausfüllen.
2 Der zuständige belgische Träger vermerkt das Datum der Einreichung des Antrags auf diesem Formular, prüft das Formular auf seine Vollständigkeit und bestätigt, soweit vorgesehen, die Richtigkeit der vom Antragsteller gemachten Angaben; er übermittelt den Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse. Die Übermittlung dieses Formulars ersetzt die Übermittlung von Ausweisen.
3 Auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt der zuständige belgische Träger ihr weitere Unterlagen und Bescheinigungen.
4 Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über den Rentenantrag und stellt ihre Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt sie dem zuständigen belgischen Träger.
Art. 21
1 Wenn für die Bearbeitung von Anträgen auf belgische Pensionen Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten zusammenzurechnen sind, ersucht der zuständige belgische Träger die Schweizerische Ausgleichskasse um Übermittlung der Aufstellung der nach der schweizerischen Gesetzgebung gültigen Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten.
2 Bei Erhalt dieser Aufstellung stellt der zuständige belgische Träger in Anwendung von Artikel 20 und 22 des Abkommens die nach der belgischen Gesetzgebung geschuldete Leistung fest.
3 Der zuständige belgische Träger stellt seine Verfügung, mit einer Belehrung über die in der belgischen Gesetzgebung vorgesehenen Rechtsmittel versehen, durch Einschreibebrief direkt dem Antragsteller zu; eine Durchschrift übermittelt er der Schweizerischen Ausgleichskasse.
B. Schweizerische und belgische Staatsangehörige in der Schweiz
Art. 22
Schweizerische und belgische Staatsangehörige, die nacheinander oder abwechselnd im Gebiet der beiden Vertragsstaaten versichert waren, oder ihre Hinterlassenen reichen ihren Antrag auf belgische Leistungen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
Art. 23
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.