Abkommen vom 29. April 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das Bundesamt für Aussenwirtschaft, und der Korea Exchange Bank über die Gewährung von Transferkrediten (mit Durchführungsprotokoll und Briefwechsel)

Typ Andere
Veröffentlichung 1980-04-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Im Bestreben, der Republik Korea den Bezug schweizerischer Investitionsgüter und Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen, haben

der Schweizerische Bundesrat und die Korea Exchange Bank

folgendes vereinbart:

Art. 1

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf schweizerische Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung der Republik Korea, bei denen sich unter Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse eine lange Amortisationsfrist rechtfertigt.

Art. 2

Der Gesamtwert der schweizerischen Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen, für die Transferkredite zur Verfügung stehen, beträgt sechzig Millionen Schweizerfranken. Die beiden Vertragsparteien können vereinbaren, diesen Betrag zu verdoppeln.

Art. 3

Transferkredite im Sinne dieses Abkommens sind Kredite, die von dem Konsortium schweizerischer Banken (nachstehend «die Schweizer Banken» genannt) der Korea Exchange Bank eingeräumt werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der Korea Exchange Bank die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, die von den koreanischen Importeuren bei der Verschiffung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an die schweizerischen Lieferanten oder Dienstleistungsunternehmen zu bezahlen sind.

Art. 4

Über die Gewährung von Transferkrediten im Zusammenhang mit der Lieferung von Investitionsgütern und Dienstleistungen gemäss Artikel 1 dieses Abkommens wird eine besondere Vereinbarung zwischen den Schweizer Banken auf der einen Seite und der Korea Exchange Bank auf der andern Seite abgeschlossen.

Art. 5

Die Transferkredite sind für bestimmte Lieferverträge zu beanspruchen. Sämtliche Lieferverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Schweiz und Koreas.

Art. 6

Die Korea Exchange Bank verpflichtet sich, für alle unter dieses Abkommen fallenden Lieferungen, die Gegenstand von Transferkreditbeanspruchungen bei den Schweizer Banken bilden, die vertraglichen Zinszahlungen und Kreditrückzahlungen bei Verfall in effektiven freien Schweizerfranken zu leisten.

Art. 7

Die Schweizer Banken sind von jeder koreanischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreit.

Art. 8

Die zuständigen schweizerischen Regierungsstellen werden im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.

Art. 9

Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise die Möglichkeiten schweizerischer Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen nach der Republik Korea zu normalen Zahlungs‑ und Transferbedingungen ausserhalb dieses Abkommens ein.

Art. 10

Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, am 29. April 1980, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht im Falle von Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Klaus Jacobi | Für die Korea Exchange Bank: / Kwang‑Soo Lee | | --- | --- |

Durchführungsprotokoll

Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, vertreten durch das Bundesamt für Aussenwirtschaft, und der Korea Exchange Bank über die Gewährung von Transferkrediten wird durch folgende Vereinbarungen ergänzt:

Art. 1

Die beiden Parteien haben vereinbart, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:

Art. 2

Jeder Transferkredit wird wie folgt zurückbezahlt:

Art. 3

Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.

Art. 4

Die in Artikel 5 des Abkommens erwähnten zuständigen Behörden sind auf schweizerischer Seite das Bundesamt für Aussenwirtschaft und auf koreanischer Seite die Korea Exchange Bank.

Art. 5

Jede Behörde kann der andern durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Söul vorschlagen, eine bestimmte schweizerische Lieferung von Investitionsgütern und Dienstleistungen dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Genehmigung im Sinne von Artikel 5 des Abkommens.

Art. 6

Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind der gemäss Artikel 4 dieses Protokolls zuständigen schweizerischen Behörde innert sechsunddreissig Monaten seit Inkrafttreten des Abkommens zu unterbreiten. Der Fakturabetrag jedes Liefervertrages soll grundsätzlich nicht weniger als hunderttausend Schweizerfranken betragen.

Art. 7

Ausgefertigt in Bern, am 29. April 1980, in zwei Exemplaren, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht bei Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Klaus Jacobi | Für die Korea Exchange Bank: / Kwang‑Soo Lee | | --- | --- |

Briefwechsel vom 29. April 1980

| Der Delegierte des Bundesrates für Handelsverträge | Bern, den 29. April 1980 / Herrn Botschafter Chan Ho Song Botschafter der Republik Korea / Bern | | --- | --- |

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Datum zu bestätigen, das wie folgt lautet:

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung von den obigen Ausführungen gebührend Kenntnis genommen hat.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

| | Klaus Jacobi Botschafter / Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge | | --- | --- |

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