Vollzugsübereinkommen vom 20. Mai 1976 über ein Programm für gemeinsame Forschung und Entwicklung im Hinblick auf den Bau einer intensiven Neutronenquelle (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1976-05-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Vertragschliessenden Parteien,

In Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die durch ihre Regierung in Anwendung von Artikel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und -entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich gemäss diesem Übereinkommen an einem gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm (das «Programm») zu beteiligen wünschen, das sich auf den Bau einer intensiven Neutronenquelle bezieht, und das Informationen über das Verhalten von Material liefern soll, die für die Auslegung von Fusionsreaktoren von Bedeutung sind;

In Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, und die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm[^1] (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten und die Annahme von Zusammenarbeitsprogrammen zu fördern, einschliesslich der Energieforschung und -entwicklung auf dem Gebiet der kontrollierten thermonuklearen Fusion;

In Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer unter Artikel 65 des IEP fallenden Tätigkeit zugestimmt haben;

In Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten thermonuklearen Fusion anerkannt hat,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zielsetzung

Die Vertragschliessenden Parteien vereinbaren, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens zusammenzuarbeiten bei gemeinsamen Forschungstätigkeiten im Hinblick auf die Entwicklung und den Bau einer intensiven Neutronenquelle (Intense Neutron Source, INS) am Wissenschaftlichen Laboratorium von Los Alamos (Los Alamos Scientific Laboratory, LASL), das von der Universität von Kalifornien gemäss einem Vertrag mit der Energieforschungs- und ‑entwicklungsbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (USERDA) mit Schwergewicht auf den folgenden Gebieten betrieben wird:

Die Vertragschliessenden Parteien vereinbaren ausserdem, dass es in ihrer Absicht liegt, die Zusammenarbeit aufgrund dieses Übereinkommens in der Forschungs- und Betriebsphase des INS-Projektes weiterzuführen und darüber Abmachungen zu treffen, falls sich die oben beschriebene gemeinsame Forschung für den Bau der INS als gegenseitig nutzbringend und befriedigend erweist.

Die Vertragschliessenden Parteien können nach gegenseitiger Vereinbarung den oben angeführten Forschungsgebleten weitere hinzufügen.

Die technischen Seiten der INS werden im Anhang zu diesem Übereinkommen beschrieben.

Art. 2 Programmbereich

(a) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei den Tätigkeiten, die gemäss diesem Übereinkommen ausgeführt werden sollen, umfasst:

(b) Jede Zusammenarbeit, die Zuweisung von Personal einschliesst, erfolgt gemäss besonderen Abmachungen zwischen der zuweisenden Partei und dem LASL.

Art. 3 Informationsaustausch

(a) Jede Vertragschliessende Partei, die gemäss Artikel 4 dieses Übereinkommens dem LASL Personal zuweist, stellt dem LASL alle experimentellen und theoretischen Daten zur Verfügung, die sie besitzt, die sie liefern kann und die für diejenigen Tätigkeiten von Bedeutung sind, die im Rahmen des gemeinsamen Forschungsprogramms von diesem Personal ausgeführt werden sollen.

(b) Allgemein können Informationen, die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauscht werden, nach Belieben der Vertragschliessenden Parteien öffentlich verbreitet werden. Es wird jedoch anerkannt, dass gewisse, gemäss Absatz (a) dieses Artikels 3 zur Verfügung gestellte Informationen als geistiges Eigentum schutzfähig sind. Derartiges Eigentum, das Geschäftsgeheimnisse, Erfindungen, Patent-Informationen und «know‑how» beinhalten kann und das von einer Partei vor oder ausserhalb dieses Übereinkommens erworben wurde, wird in diesem Übereinkommen als Information umschrieben, die:

Schutzfähiges industrielles Eigentum im oben umschriebenen Sinn ist von der empfangenden Partei zu achten; es soll nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden und soll – sofern dies nicht durch Gesetze gefordert wird, die auf die betreffenden Parteien anwendbar sind – nicht ohne das Einverständnis der berechtigten Partei veröffentlicht werden. Wird schutzfähiges industrielles Eigentum ausgetauscht, so soll es von der gebenden Partei klar gekennzeichnet und nur zur Förderung des gemeinsamen INS-Forschungs- und Entwicklungsprogramms genutzt werden. Die Verbreitung derartiger Informationen ist beschränkt auf:

Jede Partei soll ihr Möglichstes tun, um sicherzustellen, dass die Verbreitung von schutzfähigern industriellen Eigentum, das sie gemäss diesem Übereinkommen erhalten hat, nach den Vorschriften dieses Übereinkommens kontrolliert wird.

(c) Alle experimentellen Daten und Analyse-Ergebnisse, die in Verbindung mit und während Tätigkeiten im Rahmen von Personalzuweisungsvereinbarungen ermittelt werden, sollen der betreffenden zuweisenden Vertragschliessenden Partei sowie dem betreffenden zugewiesenen Personal zugänglich gemacht werden.

Art. 4 Zuweisung von Personal

(a) Die Vertragschliessenden Parteien können bis zu insgesamt fünf Experten für die in Artikel 1 genannten Gebiete zuweisen. Diese Experten sollen am LASL aufgrund von zwischen der USERDA und der zuweisenden Partei abzuschliessenden Vereinbarungen arbeiten. Diese Vereinbarungen enthalten nähere Angaben über den Arbeitsplan, den die Experten einhalten müssen.

(b) Bei der Zuweisung von Experten sind die folgenden Verfahren einzuhalten:

(c) Die Dauer jeder Zuweisung beträgt normalerweise ein Jahr, sofern die betreffenden Parteien nichts anderes vereinbaren.

(d) Veröffentlichungen, die aus theoretischen oder experimentellen Forschungsarbeiten hervorgehen, die in Verbindung mit dem Programm durchgeführt wurden, werden normalerweise veröffentlicht in Form von gemeinsamen Berichten der Vertragschliessenden Parteien oder von Einzelpersonen, die an den Forschungsarbeiten beteiligt waren.

(e) Alle mit einer Zuweisung verbundenen Personalaufwendungen werden von der zuweisenden Partei getragen. Derartige Aufwendungen sollen folgende Kosten des zugewiesenen Personals einschliessen, aber nicht darauf beschränkt sein: Gehälter, Reisekosten, Versicherungen und Lebenskosten. Zugewiesenes Personal ist aufgrund der Zuweisung in keiner Art und Weise als in einem Anstellungsverhältnis mit dem LASL oder der USERDA stehend zu betrachten.

(f) Die zuweisende Partei erklärt sich bereit, die USERDA und Jede in deren Auftrag handelnde Person für alle Schäden, Haftverpflichtungen oder Kosten zu entschädigen und schadlos zu halten, die aus der Zuweisung von Personal gemäss einem Übereinkommen erwachsen, das nach Absatz (b) Ziffer (3) dieses Artikels eingegangen wurde. Die vorgehende Bestimmung ist aber nicht anwendbar auf Schäden, Haftverpflichtungen oder Kosten, insofern und soweit diese dem Verschulden oder der Fahrlässigkeit, der USERDA oder Personen, die in deren Auftrag handeln, zuzuschreiben sind.

Art. 5 Patente

(a) Die Vertragschliessenden Parteien treten für die möglichst weite Verbreitung von Informationen in allen Agentur-Teilnehmerländern ein, die im Rahmen des Programms geschaffen oder zu einem Bestandteil des Programms gemacht wurden («Programm-Ergebnisse»). Diese Bestimmung wird eingeschränkt für vertrauliche Informationen bezüglich patentierbarer Erfindungen; dies bis zum Zeitpunkt, wo geeignete Massnahmen für den Schutz derartiger Erfindungen getroffen werden können. Damit die Veröffentlichung von Erfindungen die Patentinteressen der Vertragschliessenden Parteien nicht schädigt, ist bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Patentgenehmigung für die Freigabe oder Veröffentlichung von Programm-Ergebnissen vor jeder Freigabe oder Veröffentlichung einzuholen.

(b) Weder die Vertragschliessenden Parteien noch von diesen bezeichnete Experten sollen schützenswerte Informationen ins Programm einbringen, sofern derartige Informationen nicht gekennzeichnet sind und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika das Einbringen derartiger Informationen ins Programm nicht gebilligt hat. Die Vertragschliessenden Parteien unternehmen alle nötigen Schritte zum Schutz von schutzfähigen Informationen, die gemäss diesem Absatz, den Gesetzen ihrer Länder und gemäss internationalem Recht in dieses Programm eingebracht wurden. Als «schutzfähige Informationen» gelten Informationen vertraulicher Natur, wie sie in Artikel 3 Absatz (b) dieses Übereinkommens umschrieben sind.

(c) In bezug auf alle Erfindungen oder Entdeckungen betreffend die Herstellung oder die Verwendung von speziellem Nuklearmaterial oder Atomenergie, die während der Geltungsdauer und im Verlauf oder unter dem Programm gemacht oder ausgedacht werden, vereinbaren die USERDA im Auftrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als empfangende Partei und jede andere Vertragschliessende Partei als zuweisende Partei hiemit folgendes:

(d) Keine Vertragschliessende Partei benachteiligt Bürger des Landes einer anderen Partei in bezug auf die Erteilung sämtlicher Lizenzen oder Unterlizenzen für alle Erfindungen gemäss obigem Absatz (c) Ziffern (1) und (2).

(e) Jede Vertragschliessende Partei oder deren Regierung ist verantwortlich für die Zahlung von Belohnungen oder Entschädigungen, die sie gemäss den Gesetzen ihres Landes ihren Angestellten zahlen muss.

(f) Jede Vertragschliessende Partei stellt ohne Schaden für sämtliche in ihrem Land gültigen Urheber- oder Erfinderrechte die Mitarbeit ihrer Urheber und Erfinder sicher, die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels notwendig ist.

Art. 6 Rechtliche Bestimmungen

(a) Die Beteiligung jeder Vertragschliessenden Partei am Programm unterliegt den auf die jeweilige Vertragschliessende Partei anwendbaren Gesetzen und Vorschriften, einschliesslich, jedoch nicht ausschliesslich Gesetzen, die Zahlungsverbote für Provisionen, Rabatte, Vermittlungsgebühren oder Erfolgshonorare an Personen vorsehen, die mit der Beschaffung von Regierungsverträgen beauftragt sind, oder für alle Anteile an solchen Verträgen, die Regierungsbeamten zukommen. Die Beteiligung jeder Vertragschliessenden Partei am Programm unterliegt schliesslich auch der Zuteilung von Geldmitteln durch die zuständige Regierungsbehörde.

(b) Die Vertragschliessenden Parteien haben bei der Durchführung des Programms in angemessener Weise den Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und -entwicklung sowie deren allfälligen Änderungen und anderen Beschlüssen des Verwaltungsrates der Agentur auf diesem Gebiet Rechnung zu tragen. Das Erlöschen der Richtlinien oder deren Änderung soll dieses Übereinkommen nicht berühren. Dieses bleibt gemäss den vorliegenden Bestimmungen in Kraft.

(c) Jede Vertragschliessende Partei soll im Rahmen der einschlägigen, geltenden Gesetze ihr Bestmögliches tun, um die Erledigung von Formalitäten zu erleichtern, die verbunden sind mit dem Austausch von Personen, der Einfuhr von Material und Ausrüstung sowie mit Geldüberweisungen, die für die Durchführung des Programms erforderlich sind.

(d) Keine Bestimmung dieses Übereinkommens berührt die Rechte der Vertragschliessenden Parteien, für die Ausführung von Tätigkeiten in Verbindung mit dem Gegenstand dieses Übereinkommens andere Abmachungen einzugehen.

Art. 7 Berichte

Die Vertragschliessenden Parteien stellen allen Agentur-Teilnehmerländern mindestens jährlich periodische Berichte über die Fortschritte des Programms zu.

Art. 8 Beitritt und Rücktritt von Vertragschliessenden Parteien

(a) Die Beteiligung am Programm als Vertragschliessende Partei steht mit Zustimmung der Vertragschliessenden Parteien der Regierung jedes Agentur-Teilnehmerlandes (oder einer von der betreffenden Regierung bezeichneten nationalen Behörde, öffentlichen Körperschaft, privaten Gesellschaft, Unternehmung oder sonstigen Körperschaft) jederzeit offen, die um Teilnahme am Programm ersucht, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei übernimmt.

(b) Die Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung können auf Vorschlag der USERDA und nach Rücksprache mit den Vertragschliessenden Parteien vom Verwaltungsrat der Agentur eingeladen werden, sich am Programm zu beteiligen (oder eine nationale Behörde, öffentliche Körperschaft, private Gesellschaft, Unternehmung oder sonstige Körperschaft dafür zu benennen), dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und die Rechte und Pflichten einer Vertragschliessenden Partei zu übernehmen. Das Programm steht gemäss diesem Absatz anderen internationalen Organisationen zur Beteiligung offen.

(c) Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann sich gemäss Artikel IV Absatz (c) der am 28. Jull 1975 vom Verwaltungsrat der Agentur gebilligten Grundsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und -entwicklung an diesem Übereinkommen beteiligen.

(d) Jede Vertragschliessende Partei kann jederzeit von diesem Übereinkommen zurücktreten, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur sechs Monate vorher eine diesbezügliche schriftliche Rücktrittserklärung abgibt.

Art. 9 Schlussbestimmungen

(a) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren seit dem Zeitpunkt seines Abschlusses in Kraft. Es kann danach durch Vereinbarung unter den Vertragschliessenden Parteien verlängert werden.

(b) Dieses Übereinkommen kann von den Vertragschliessenden Parteien jederzeit geändert werden. Die Vertragschliessenden Parteien legen fest, wie Änderungen in Kraft treten. Alle Änderungen dieses Übereinkommens sind dem Exekutivdirektor der Agentur schriftlich mitzuteilen.

(c) Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschliessenden Parteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens soll durch gegenseitige Vereinbarung beigelegt werden.

(d) Das Original dieses Übereinkommens wird beim Exekutivdirektor der Agentur hinterlegt und jeder Vertragschliessenden Partei ist davon eine beglaubigte Abschrift zuzustellen. Je eine Abschrift dieses Übereinkommens geht jedem Agentur-Teilnehmerland, jedem Mitgliedstaat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie den Europäischen Gemeinschaften zu.

Gegeben zu Paris, am 20. Mai 1976.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.730.1

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