Vollzugsübereinkommen vom 6. Oktober 1977 über die Erstellung eines Projekts für kleine Sonnenkraftwerke (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Vertragschliessenden Parteien,

in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die von ihren Regierungen in Anwendung von Artikel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und -entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie-Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Erstellung und dem Betrieb des Projekts für Sonnenkleinkraftwerke, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist, (im folgenden als «das Projekt» bezeichnet), zu beteiligen wünschen;

in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm[^1] (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie;

in Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juni 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Projekt als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben;

in Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Projekts als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sonnenenergie anerkannt hat;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zielsetzung

(a) Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Projekt besteht aus der Auslegung, Konstruktion und Erprobung sowie dem Betrieb von zwei verschiedenartigen Typen von Sonnenkraftwerken mit ähnlicher elektrischer Leistung (je 500 kWe), die nebeneinander auf einem in der spanischen Provinz Almeria zu bestimmenden Standort errichtet werden (im folgenden zusammenfassend als «die Anlage» bezeichnet).

(b) Projektphasen. Das Projekt ist in folgenden zwei Phasen durchzuführen:

Das gesamte Arbeitsprogramm und der Zeitplan für die Phasen 1 und 2 sind in Anhang II festgelegt.

(c) Verpflichtungen für die Phasen 1 und 2. Die Vertragschliessenden Parteien vereinbaren, Phase 1 gemäss dem vorliegenden Übereinkommen abzuschliessen; die Verpflichtung zum Übergang zu Phase 2 bedarf jedoch eines Beschlusses des Programmausschusses, der innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt gefasst werden soll, an dem der Projektleiter dem Programmausschuss seinen Schlussbericht über Phase 1 vorgelegt hat. Besteht keine Einigkeit hinsichtlich des Übergangs zu Phase 2, wünschen aber mindestens zwei der Vertragschliessenden Parteien (im folgenden als «die Fortsetzenden Parteien» bezeichnet), zu dieser Phase überzugehen, so haben sie die anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden als «die Anderen Parteien» bezeichnet) davon zu unterrichten, dass die Fortsetzenden Parteien weiterzuarbeiten wünschen. Falls die Anderen Parteien die Fortsetzenden Parteien nicht innerhalb von 28 Tagen schriftlich davon unterrichten, dass sie an dem Projekt teilnehmende Vertragschliessende Parteien verbleiben wollen, so gelten die Anderen Parteien als mit Einwilligung nach Artikel 10 Absatz (f) vom Projekt zurückgetreten.

(d) Koordinierung und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien sollen bei der Koordinierung der Arbeit am Projekt mit anderen Projekten und Programmen der Agentur zusammenarbeiten und sich dabei bestreben, aufgrund einer angemessenen Teilung der Lasten und der Vorteile diese Zusammenarbeit mit dem Ziel zu fördern, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit aller an der Agentur beteiligten Länder auf dem Gebiet der Sonnenenergie voranzutreiben.

Art. 2 Der Programmausschuss

(a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Projekt obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss, und die vom Programmausschuss gemäss diesem Artikel gefassten Beschlüsse sind für alle Vertragschliessenden Parteien sowie den Projektleiter bindend.

(b) Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei bezeichnetes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei bezeichnet überdies ein Ersatzmitglied, welches die Vertragschliessende Partei vertritt, wenn das Mitglied dazu nicht in der Lage ist. Der Projektleiter hat die Vertragschliessenden Parteien von allen Bezeichnungen gemäss dem vorliegenden Absatz schriftlich zu benachrichtigen.

(c) Aufgaben. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:

(d) Verfahren. Der Programmausschuss hat seine Aufgaben gemäss dem folgenden Verfahren wahrzunehmen:

(e) Abstimmung.

(f) Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur – zumindest jährlich – allgemeine Berichte über die Fortschritte des Projekts vorzulegen.

Art. 3 Der Projektleiter

(a) Bestellung. Das Projekt wird von der Deutschen Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (im folgenden als «DFVLR» bezeichnet) als Projektleiter durchgeführt.

(b) Kompetenzbereich. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 obliegt dem Projektleiter

Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen des Landes, in dem die Tätigkeiten für das Projekt stattfinden, unter eigener Aufsicht und Verantwortung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens durchzuführen. Hinsichtlich der Projekttätigkeiten im Gastgeberland hat der Projektleiter unter Mitwirkung der Koordinationsstelle des Gastgeberlandes unter gebührender Beachtung der Gesetze dieses Landes die Geschäfte zu führen.

(c) Durchführung. Der Projektleiter ist dafür verantwortlich, dass alle zur Durchführung des Projekts im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, seiner Anhänge und der Beschlüsse des Programmausschusses erforderlichen Schritte unternommen werden. Diese Verantwortung umfasst, ohne sich jedoch darauf zu beschränken, folgende Punkte:

(d) Vergütung der Kosten. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass die dem Projektleiter in seiner Funktion als solchem im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Vertragschliessenden Parteien nach Artikel 5 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden

(e) Ablösung. Sollte der Programmausschuss wünschen, den Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft zu ersetzen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft eine solche Massnahme ergreifen. Hinweise im vorliegenden Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu bestellt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.

(f) Rücktritt. Der Projektleiter hat das Recht, jederzeit von seinem Amt zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, unter der Voraussetzung, dass

Falls der Projektleiter nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlungen von den Vertragschliessenden Parteien alle Beiträge erhält, die im Rahmen eines vom Programmausschuss einstimmig beschlossenen Finanzplans geleistet werden müssen, so kann der Projektleiter dem Programmausschuss und den anderen Vertragschliessenden Parteien eine Erklärung über ihre Rücktrittsabsicht geben, indem sie sich auf den vorliegenden Absatz des Übereinkommens beruft, und falls diese Beiträge nicht alle in einem weiteren Zeitraum von 90 Tagen ab dem Eingang einer solchen Erklärung geleistet werden, kann der Projektleiter dem Programmausschuss und den anderen Vertragsschliessenden Parteien schriftlich seinen Rücktritt als Projektleiter bekanntgeben; ein solcher Rücktritt wird 30 Tage nach Abgabe dieser Rücktrittserklärung wirksam.

(g) Übergabe an den ablösenden Projektleiter. Falls nach den Absätzen (e) oder (f) oben ein anderer Projektleiter bestellt wird, hat der Projektleiter diesem ablösenden Projektleiter alle Eigentumsrechte zu übertragen, die er nach Absatz (b) oben innehaben kann.

(h) Rechnungslegung. Der Projektleiter, der im Einklang mit den Absätzen (e) oder (f) oben abgelöst wird, hat dem Programmausschuss Rechnung über alle Geldmittel oder sonstigen Vermögenswerte abzulegen, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter verwaltet hat.

Art. 4 Verwaltung und Personal

(a) Leitung des Projekts. Der Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung des Projekts im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen, dem jährlichen Arbeitsprogramm und Budget, den Beschlüssen des Programmausschusses sowie den Vorschriften der Institutionen verantwortlich, bei denen die Arbeiten durchgeführt werden.

(b) Informationen und Berichte. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss diejenigen Informationen über die Durchführung des Projekts zu geben, die der Ausschuss anfordert. Berichte über die Durchführung des Projekts sind vom Projektleiter dem Programmausschuss in Abständen von je einem halben Jahr oder öfter vorzulegen, je nachdem der Projektleiter dies bestimmt.

(c) Beobachter. Der Programmausschuss kann Beobachter aus den Staatsangehörigen der Länder der Vertragschliessenden Parteien benennen (deren Zahl jedoch drei zu keiner Zeit überschreiten darf), um den Fortschritt des Projekts gemäss den vom Ausschuss festgelegten Regeln zu beobachten.

(d) Personal. Der Projektleiter hat das zur Durchführung des Projekts erforderliche Personal anzustellen. Das am Projekt arbeitende Personal ist vom Projektleiter im Einklang mit den vom Programmausschuss festgelegten Regeln auszuwählen; es ist dem Projektleiter verantwortlich. Die Vertragschliessenden Parteien (oder Organisationen oder sonstige von den Vertragschliessenden Parteien benannte Körperschaften) können Personal für die Arbeit im Rahmen des Projektpersonals vorschlagen; ist das Personal ausgewählt, so wird es dem Projekt im Untervertrag oder auf anderem Wege zur Verfügung gestellt. In dieser Hinsicht hat die United States Energy Research and Development Administration dem Projektleiter nach gegenseitiger Fühlungnahme Personal zur Unterstützung auf dem Gebiet des Geschäfts und der Technik zur Verfügung zu stellen.

(e) Besoldung. Das im Untervertrag zur Verfügung gestellte Personal ist von seinen jeweiligen Arbeitgebern zu besolden und unterliegt, sofern das vorliegende Übereinkommen oder ein Beschluss des Programmausschusses nicht etwa anderes vorsieht, den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, die angemessenen Kosten für die in Phase 2 ausbezahlte Besoldung als einen Teil des Projektbudgets im Sinne von Artikel 5 Absatz (g) Ziffer (6) einzufordern (oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten).

Art. 5 Finanzielle Regelungen

(a) Veranschlagte Kosten. Die Vertragschliessenden Parteien vereinbaren hiemit, für die Finanzierung der Phase 1 des Projekts diesem die Summe von 2 000 000 D-Mark auf Preisbasis April 1977 zu übergeben. Die Finanzierung von Phase 2, die während der Phase 1 festgelegt wird, soll vom Programmausschuss einstimmig beschlossen werden.

(b) Kostenteilung. Die Kosten der Phase 1 des Projekts werden aus den Beiträgen aller Vertragschliessenden Parteien gemäss Anhang III zum vorliegenden Übereinkommen finanziert. Der Beitrag jeder Vertragschliessenden Partei ist am oder vor dem 1. Februar 1978 an den Projektleiter zu leisten. Die Kosten von Phase 2 werden aus den vom Programmausschuss einstimmig festgelegten Beiträgen der Vertragschliessenden Parteien finanziert. Nach Beratung mit dem Projektleiter beschliesst der Programmausschuss für jedes Jahr der Phase 2 einen Beitragsplan, der die für den Projektleiter bestehende Notwendigkeit berücksichtigt, Geldmittel zur Verfügung zu haben, um seine Verpflichtungen jederzeit erfüllen zu können.

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