Vollzugsübereinkommen vom 6. Oktober 1977 über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion aus Wasser (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Vertragschliessenden Parteien,

in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die durch ihre Regierungen in Anwendung von Artikel III der Leitsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Ausarbeitung und der Durchführung eines Programmes für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion aus Wasser, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist, zu beteiligen wünschen,

in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm[^1] (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion aus Wasser; dem Gebiet, auf dem das Programm durchgeführt wird;

in Erwägung, dass die Regierungen am 19./20. März 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben,

in Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion anerkannt hat;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zielsetzung

(a) Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus der auf Zusammenarbeit beruhenden Forschung, Entwicklung und Vorführung, sowie dem Informationsaustausch betreffend die Produktion von Wasserstoff aus Wasser.

(b) Durchlrührungsmethode. Die Vertragschliessenden Parteien sollen das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als «Projekt» oder «Projekte» bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschliessende Parteien offensteht. Die Vertragschliessenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projekts in diesem Übereinkommen als «Teilnehmer» bezeichnet.

(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer angemessenen Kosten‑Nutzen‑Teilung die Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an den verschiedenen Projekten dahingehend zu fördern, dass die Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet der Produktion von Wasserstoff aus Wasser vorangetrieben wird.

Art. 2 Bestimmung und Einführung von Projekten

(a) Bestimmung. Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen des vorliegenden Übereinkommens bestimmt.

Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschliessende Partei ihre Absicht, sich an einem oder mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der Projektleiter für jedes Projekt hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäss den in den Artikeln 2–11 dieses Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der einschlägige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

(b) Einführung zusätzlicher Projekte. Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschliessenden Partei auf folgende Weise eingeführt werden:

(c) Geltungsbereich der die Projekte betreffenden Anhänge. Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Projektleiter für dieses Projekt bindend und berührt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien.

Art. 3 Der Programmausschuss

(a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss.

(b) Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei benennt überdies ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.

(c) Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:

(d) Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahrnehmen:

(e) Abstimmung.

Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes:

(f) Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig – zumindest jährlich – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.

Art. 4 Die Projektleiter

(a) Benennung. Die Teilnehmer haben in dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen.

Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter bezüglich des Projekts, für das er verantwortlich ist.

(b) Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer. Unter die Bestimmungen des einschlägigen Anhangs fallen:

Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung dafür gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zu tragen.

(c) Kostenvergütung. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass einem Projektleiter in seiner Funktion als solchem die im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.

(d) Ersetzung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.

(e) Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, sofern

(f) Rechnungslegung. Ein Projektleiter, der ersetzt wird oder als Projektleiter zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter für das Projekt gesammelt oder erworben hat, Rechnung abzulegen.

(g) Übertragung von Rechten. Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem neuen Projektleiter alle für das Projekt erworbenen geschützten Rechte zu übertragen.

(h) Information und Berichterstattung. Jeder Projektleiter hat dem Programmausschuss die angeforderten Informationen über das Projekt zu liefern und jedes Jahr – spätestens zwei Monate nach Ende des Rechnungsjahres – einen Bericht über den Stand des Projekts zu unterbreiten.

Art. 5 Verwaltung und Personal

(a) Projektleitung. Jeder Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung der ihm übertragenen Projekte im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, des einschlägigen das Projekt betreffenden Anhangs sowie der Beschlüsse des Programmausschusses verantwortlich.

(b) Personal. Es ist die Aufgabe des Projektleiters, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen.

Der Projektleiter kann auch gegebenenfalls sich die Dienste von Personal zunutze machen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder sonstigen von den Vertragschliessenden Parteien benannten Körperschaften) beschäftigt und dem Projektleiter im Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird.

Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern zu entlöhnen und unterliegt, ausser wo dieses Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projekts nach Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (6) dieses Übereinkommens die angemessenen Kosten für eine solche Entlöhnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.

Art. 6 Finanzielle Regelungen

(a) Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien. Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Beschäftigten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise‑ und sonstigen Spesen, es sei denn, es werde für solche Ausgaben bestimmt, dass sie aus dem in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.

(b) Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen. Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung solcher Kostenbeiträge (z. B. in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Programmausschuss gemäss diesem Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen.

(c) Finanzielle Regelungen, Ausgaben. Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:

Der Projektleiter hat bei Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln die Notwendigkeit zu berücksichtigen, in den Ländern der Teilnehmer eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben zu gewährleisten, wenn sich dies mit der möglichst wirksamen technischen und finanziellen Organisation des Projekts völlig vereinbaren lässt.

(d) Gutschrift der Einkünfte zugunsten des Budgets, Alle Einkünfte, die aus dem Projekt erwachsen, sind dem Budget des Projekts gutzuschreiben.

(e) Buchführung. Das vom Projektleiter verwendete Buchführungssystem muss den in dem Land, dem der Projektleiter angehört, allgemein anerkannten Buchführungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.

(f) Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung. Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen eines Arbeitsprogramms und Budgets des Projekts zu unterhalten, so sind die folgenden Vorschriften zu befolgen, es sei denn, der Programmausschuss beschliesse einstimmig etwas anderes:

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