Vollzugsübereinkommen vom 6. Oktober 1977 über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion aus Wasser (mit Anhang)
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die durch ihre Regierungen in Anwendung von Artikel III der Leitsätze für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Ausarbeitung und der Durchführung eines Programmes für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion aus Wasser, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist, zu beteiligen wünschen,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm[^1] (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme in die Wege zu leiten, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion aus Wasser; dem Gebiet, auf dem das Programm durchgeführt wird;
in Erwägung, dass die Regierungen am 19./20. März 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben,
in Erwägung, dass die Agentur die Erstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Wasserstoffproduktion anerkannt hat;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zielsetzung
(a) Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen dieses Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus der auf Zusammenarbeit beruhenden Forschung, Entwicklung und Vorführung, sowie dem Informationsaustausch betreffend die Produktion von Wasserstoff aus Wasser.
(b) Durchlrührungsmethode. Die Vertragschliessenden Parteien sollen das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als «Projekt» oder «Projekte» bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 dieses Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschliessende Parteien offensteht. Die Vertragschliessenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, sind für die Zwecke dieses Projekts in diesem Übereinkommen als «Teilnehmer» bezeichnet.
(c) Projektkoordination und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer angemessenen Kosten‑Nutzen‑Teilung die Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an den verschiedenen Projekten dahingehend zu fördern, dass die Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet der Produktion von Wasserstoff aus Wasser vorangetrieben wird.
Art. 2 Bestimmung und Einführung von Projekten
(a) Bestimmung. Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen des vorliegenden Übereinkommens bestimmt.
Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschliessende Partei ihre Absicht, sich an einem oder mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Teilnahme an dem entsprechenden Anhang oder den entsprechenden Anhängen übergibt, und der Projektleiter für jedes Projekt hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu geben. Danach ist jedes Projekt gemäss den in den Artikeln 2–11 dieses Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der einschlägige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b) Einführung zusätzlicher Projekte. Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschliessenden Partei auf folgende Weise eingeführt werden:
- (1) Eine Vertragschliessende Partei, die ein neues Projekt einführen will, hat einer oder mehreren der Vertragschliessenden Parteien den Entwurf eines Anhangs zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem diesem Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projektes enthält;
- (2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschliessende Parteien die Durchführung eines neuen Projekts, dann haben sie den Entwurf des Anhangs dem Programmausschuss zur Genehmigung nach Artikel 3 Absatz (e) Ziffer (2) dieses Übereinkommens vorzulegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens; die Note über die Beteiligung an einem Projekt seitens der Vertragschliessenden Parteien sowie die Annahme seitens des Projektleiters sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehenen Weise zuzuleiten.
- (3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte haben die Teilnehmer ihre Tätigkeiten zu koordinieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
(c) Geltungsbereich der die Projekte betreffenden Anhänge. Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer sowie für den Projektleiter für dieses Projekt bindend und berührt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten der anderen Vertragschliessenden Parteien.
Art. 3 Der Programmausschuss
(a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss diesem Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b) Mitglieder. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei benennt überdies ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c) Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
- (1) er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, auch das Budget für jedes Projekt, sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets gegebenenfalls Änderungen vornehmen;
- (2) er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die zweckentsprechende Durchführung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen;
- (3) er nimmt die anderen, ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr und
- (4) er befasst sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem der Projektleiter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahrnehmen:
- (1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
- (2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter jedes Projektleiters (in seiner Eigenschaft als solchem) können an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
- (3) Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen, auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei, die die Notwendigkeit eines solchen Schrittes nachweisen kann, ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.
- (4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
- (5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen, eine Mitteilung braucht an natürliche oder juristische Personen, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
- (6) Das Quorum für die Behandlung von Geschäften ermittelt sich bei Sitzungen des Programmausschusses folgendermassen:
- Die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchteile), mit der Massgabe, dass jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt benannten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e) Abstimmung.
Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er darüber eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes:
- (i) Ist nach diesem Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt er mit Zustimmung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt bezeichnet wurden, anwesend sind und mitstimmen;
- (ii) Wird in diesem Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt er durch Mehrheitsentscheid der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt bezeichnet wurden, anwesend sind und mitstimmen.
- (1)
- (2) In allen anderen Fällen, in denen das vorliegende Übereinkommen für Beschlüsse des Programmausschusses die Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitglieds oder Ersatzmitglieds, und hinsichtlich aller anderen Entscheidungen und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt der Programmausschuss durch Mehrheitsentscheid der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder.
- (3) Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschliessende Partei für das vorliegende Übereinkommen oder mehr als einen Teilnehmer für einen Anhang bezeichnet, so besitzen diese Vertragschliessenden Parteien oder Teilnehmer nach dem vorliegenden Absatz (e) nur eine Stimme.
- (4) Die in den Unterabsätzen (1) und (2) oben genannten Beschlüsse und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitglieds oder Ersatzmitglieds mittels Post, Fernschreiber oder Telegramm gefasst werden, ohne dass die Einberufung einer Sitzung erforderlich wäre. In einem solchen Fall ist wie bei einer Sitzung die Einstimmigkeit oder Mehrheit jener Mitglieder erforderlich. Der Vorsitzende des Programmausschusses ist dafür verantwortlich, dass alle Mitglieder von allen gemäss dem vorliegenden Absatz getroffenen Beschlüssen oder Empfehlungen verständigt werden.
(f) Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig – zumindest jährlich – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.
Art. 4 Die Projektleiter
(a) Benennung. Die Teilnehmer haben in dem jeweiligen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen.
Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter bezüglich des Projekts, für das er verantwortlich ist.
(b) Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer. Unter die Bestimmungen des einschlägigen Anhangs fallen:
- (1) Alle für die Durchführung eines Projekts erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von dem für das Projekt zuständigen Projektleiter im Namen der Teilnehmer zu vollziehen,
- (2) Der Projektleiter soll zugunsten der Teilnehmer den Rechtsanspruch auf alle geschützten Rechte, die aus dem Projekt erwachsen oder die dafür erworben werden, innehaben.
Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter eigener Aufsicht durchzuführen und die Verantwortung dafür gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens zu tragen.
(c) Kostenvergütung. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass einem Projektleiter in seiner Funktion als solchem die im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d) Ersetzung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder eine andere Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu ausgewählt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
(e) Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, sofern
- (1) ein Teilnehmer oder eine von einem Teilnehmer benannte Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Projektleiters zu übernehmen und den Programmausschuss und die anderen Vertragschliessenden Parteien spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Rücktritts auf schriftlichem Wege unterrichtet und
- (2) diesem Teilnehmer oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
(f) Rechnungslegung. Ein Projektleiter, der ersetzt wird oder als Projektleiter zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter für das Projekt gesammelt oder erworben hat, Rechnung abzulegen.
(g) Übertragung von Rechten. Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem neuen Projektleiter alle für das Projekt erworbenen geschützten Rechte zu übertragen.
(h) Information und Berichterstattung. Jeder Projektleiter hat dem Programmausschuss die angeforderten Informationen über das Projekt zu liefern und jedes Jahr – spätestens zwei Monate nach Ende des Rechnungsjahres – einen Bericht über den Stand des Projekts zu unterbreiten.
Art. 5 Verwaltung und Personal
(a) Projektleitung. Jeder Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung der ihm übertragenen Projekte im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, des einschlägigen das Projekt betreffenden Anhangs sowie der Beschlüsse des Programmausschusses verantwortlich.
(b) Personal. Es ist die Aufgabe des Projektleiters, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen zu beschäftigen.
Der Projektleiter kann auch gegebenenfalls sich die Dienste von Personal zunutze machen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder sonstigen von den Vertragschliessenden Parteien benannten Körperschaften) beschäftigt und dem Projektleiter im Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird.
Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Dienstgebern zu entlöhnen und unterliegt, ausser wo dieses Übereinkommen etwas anderes vorsieht, den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, im Rahmen des Budgets des Projekts nach Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (6) dieses Übereinkommens die angemessenen Kosten für eine solche Entlöhnung einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.
Art. 6 Finanzielle Regelungen
(a) Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien. Jeder Teilnehmer hat die ihm aus der Durchführung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der seinen Beschäftigten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise‑ und sonstigen Spesen, es sei denn, es werde für solche Ausgaben bestimmt, dass sie aus dem in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Fonds vergütet werden.
(b) Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen. Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Zuteilung solcher Kostenbeiträge (z. B. in Form von Bargeld, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge unterliegt den vom Programmausschuss gemäss diesem Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen.
(c) Finanzielle Regelungen, Ausgaben. Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
- (1) Aufstellung der Budget‑ und Beschaffungsverfahren, deren sich der Projektleiter bei Zahlungen aus einem gemeinsamen Fonds, der von den Teilnehmern für das Projekt unterhalten werden kann, oder beim Abschluss von Verträgen im Namen der Teilnehmer zu bedienen hat.
- (2) Aufstellung der Mindestaufwandshöhe, von der an eine Genehmigung des Programmausschusses erforderlich ist, einschliesslich von Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Projektleiter beinhalten, welche nicht für den üblichen Gehalts‑ und Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den der Programmausschuss bereits im Rahmen des Budgetverfahrens genehmigt hat.
Der Projektleiter hat bei Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln die Notwendigkeit zu berücksichtigen, in den Ländern der Teilnehmer eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben zu gewährleisten, wenn sich dies mit der möglichst wirksamen technischen und finanziellen Organisation des Projekts völlig vereinbaren lässt.
(d) Gutschrift der Einkünfte zugunsten des Budgets, Alle Einkünfte, die aus dem Projekt erwachsen, sind dem Budget des Projekts gutzuschreiben.
(e) Buchführung. Das vom Projektleiter verwendete Buchführungssystem muss den in dem Land, dem der Projektleiter angehört, allgemein anerkannten Buchführungsrichtlinien entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f) Arbeitsprogramm und Budget, Buchhaltung. Sollten die Teilnehmer vereinbaren, einen gemeinsamen Fonds für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen eines Arbeitsprogramms und Budgets des Projekts zu unterhalten, so sind die folgenden Vorschriften zu befolgen, es sei denn, der Programmausschuss beschliesse einstimmig etwas anderes:
- (1) Das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Projektleiters.
- (2) Bis spätestens drei Monate vor Beginn jedes Finanzjahrs hat der Projektleiter den Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Programmausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten.
- (3) Der Projektleiter hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die alle Geldmittel und Werte eindeutig auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Obhut oder in den Besitz des Projektleiters gelangen.
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