Vollzugsübereinkommen vom 16. März 1977 über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch Ausnützung von Energiekaskaden (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-03-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Vertragschliessenden Parteien,

in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die von ihren Regierungen in Anwendung von Artikel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, benannt wurden – sich an der Aufstellung und der Durchführung eines Programms für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch die Ausnützung von Energiekaskaden, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist (im folgenden als «das Programm» bezeichnet), zu beteiligen wünschen;

in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm[^1] (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme an die Hand zu nehmen, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf welchem das Programm durchzuführen ist;

in Erwägung, dass die Regierungen am 16. März 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben,

in Erwägung, dass die Agentur die Aufstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zielsetzung

(a) Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus gemeinsamer Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie dem Informationsaustausch betreffend rationeller Energieverwendung durch stufenweise Energienutzung.

(b) Durchführungsmethode. Die Vertragschliessenden Parteien sollen das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als «das Projekt» oder «die Projekte» bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschliessende Parteien offensteht. Die Vertragschliessenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, werden für die Zwecke dieses Projekts im vorliegenden Abkommen als «Teilnehmer» bezeichnet.

(c) Projektkoordinierung und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer angemessenen Kosten‑Nutzen‑Teilung die Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an den verschiedenen Projekten dahingehend zu fördern, dass die Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet rationeller Energieverwendung durch stufenweise Energienutzung vorangetrieben wird.

Art. 2 Bestimmungund Einführung von Projekten

(a) Bestimmung. Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen zum vorliegenden Übereinkommen bestimmt. Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschliessende Partei ihre Absicht, sich an einem oder mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Teilnahme an dem einschlägigen Anhang oder den einschlägigen Anhängen übergibt, und der Projektleiter für jedes Projekt hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu übergeben. Danach ist jedes Projekt gemäss den in den Artikeln 2‑11 des vorliegenden Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der einschlägige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

(b) Einführung zusätzlicher Projekte. Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschliessenden Partei auf folgende Weise eingeführt werden:

(c) Geltungsbereich der die Projekte betreffenden Anhänge. Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer daran sowie für den Projektleiter für dieses Projekt bindend und berührt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten anderer Vertragschliessender Parteien.

Art. 3 Der Programmausschuss

(a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss dem vorliegenden Artikel gebildeten Programmausschuss.

(b) Mitgliedschaft. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei bezeichnet ausserdem ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.

(c) Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:

(d) Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahrnehmen:

(e) Abstimmung

Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er dafür eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes:

(f) Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig –mindestens einmal pro Jahr – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.

Art. 4 Die Projektleiter

(a) Bezeichnung. Die Teilnehmer haben in dem einschlägigen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen. Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter hinsichtlich des Projekts, für das er verantwortlich ist.

(b) Geltungsbereich der Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer. Vorbehältlich der Bestimmungen des einschlägigen Anhangs gilt folgendes:

Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter seiner Aufsicht und Verantwortung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens durchzuführen.

(c) Kostenvergütung. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass ein Projektleiter in seiner Funktion als solchem die im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.

(d) Ablösung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu bestellt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.

(e) Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, unter der Voraussetzung, dass

(f) Rechnungslegung. Ein Projektleiter, der abgelöst wird oder als Projektleiter zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter für das Projekt erhalten oder erworben hat, Rechnung abzulegen.

(g) Übertragung von Rechten. Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem ablösenden Projektleiter alle für das Projekt innegehabten Vermögensrechte zu übertragen.

Art. 5 Verwaltung und Personal

(a) Projektleitung. Jeder Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, des einschlägigen das Projekt betreffenden Anhangs sowie der Beschlüsse des Programmausschusses verantwortlich.

(b) Information und Berichterstattung. Jeder Projektleiter hat dem Programmausschuss die Informationen über das Projekt zu geben, die der Ausschuss anfordert, und ihm alljährlich spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahrs einen Bericht über den Zustand des Projekts vorzulegen.

(c) Personal. Es ist die Aufgabe des Projektleiters, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen anzustellen. Der Projektleiter kann auch, wenn erforderlich, die Dienste von Personal in Anspruch nehmen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder anderen von den Vertragschliessenden Parteien bezeichneten Körperschaften) angestellt ist und dem Projektleiter im Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird. Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Arbeitgebern zu besolden und untersteht den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber, sofern der vorliegende Artikel nicht etwas anderes vorsieht. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, die angemessenen Kosten dieser Besoldung als einen Teil des Projektbudgets nach Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (6) des vorliegenden Übereinkommens einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.

Art. 6 Finanzielle Regelungen

(a) Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien. Jede Vertragschliessende Partei hat die ihr aus der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der ihren Angestellten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise und sonstigen Spesen, es sei denn, es werde für solche Kosten bestimmt, dass sie aus den in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Mitteln zu vergüten sind.

(b) Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen. Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Aufteilung solcher Kostenbeiträge (sei es in Form von Bargeld, Dienstleistungen und geistigem Eigentum oder durch Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge untersteht den vom Programmausschuss gemäss dem vorliegenden Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen.

(c) Bestimmungen für die Beschaffung, Ausgaben. Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:

Der Projektleiter hat bei Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln die Notwendigkeit zu berücksichtigen, für eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben in den Ländern der Teilnehmer zu sorgen, sofern sich dies mit der wirksamsten technischen und finanziellen Führung des Projekts vollkommen vereinbaren lässt.

(d) Gutschrift von Einkünften zugunsten des Budgets. Alle Einkünfte, die aus einem Projekt erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts gutzuschreiben.

(e) Buchführung. Das vom Projektleiter angewandte Buchführungssystem muss den im Land des Projektleiters allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.

(f) Arbeitsprogramm und Budget; Buchhaltung. Sollten die Teilnehmer vereinbaren, gemeinsame Mittel für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen eines Arbeitsprogramms und Budgets für das Projekt zu unterhalten, so sind die Bücher wie folgt zu führen, es sei denn, der Programmausschuss habe einstimmig etwas anderes beschlossen:

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