Vollzugsübereinkommen vom 16. März 1977 über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch Ausnützung von Energiekaskaden (mit Anhängen)
Die Vertragschliessenden Parteien,
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die von ihren Regierungen in Anwendung von Artikel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, benannt wurden – sich an der Aufstellung und der Durchführung eines Programms für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung durch die Ausnützung von Energiekaskaden, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist (im folgenden als «das Programm» bezeichnet), zu beteiligen wünschen;
in Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm[^1] (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme an die Hand zu nehmen, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf welchem das Programm durchzuführen ist;
in Erwägung, dass die Regierungen am 16. März 1977 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben,
in Erwägung, dass die Agentur die Aufstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Zielsetzung
(a) Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus gemeinsamer Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie dem Informationsaustausch betreffend rationeller Energieverwendung durch stufenweise Energienutzung.
(b) Durchführungsmethode. Die Vertragschliessenden Parteien sollen das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte übernehmen (im folgenden als «das Projekt» oder «die Projekte» bezeichnet), von denen jedes nach Artikel 2 des vorliegenden Übereinkommens der Beteiligung durch zwei oder mehr Vertragschliessende Parteien offensteht. Die Vertragschliessenden Parteien, die sich an einem bestimmten Projekt beteiligen, werden für die Zwecke dieses Projekts im vorliegenden Abkommen als «Teilnehmer» bezeichnet.
(c) Projektkoordinierung und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit im Rahmen der verschiedenen Projekte zusammenarbeiten und danach trachten, auf der Grundlage einer angemessenen Kosten‑Nutzen‑Teilung die Zusammenarbeit unter den Teilnehmern an den verschiedenen Projekten dahingehend zu fördern, dass die Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet rationeller Energieverwendung durch stufenweise Energienutzung vorangetrieben wird.
Art. 2 Bestimmungund Einführung von Projekten
(a) Bestimmung. Die von den Teilnehmern übernommenen Projekte sind in den Anhängen zum vorliegenden Übereinkommen bestimmt. Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens bekräftigt jede Vertragschliessende Partei ihre Absicht, sich an einem oder mehreren der Projekte zu beteiligen, indem sie dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Teilnahme an dem einschlägigen Anhang oder den einschlägigen Anhängen übergibt, und der Projektleiter für jedes Projekt hat dem Exekutivdirektor der Agentur eine Mitteilung über die Annahme des das Projekt enthaltenden Anhangs zu übergeben. Danach ist jedes Projekt gemäss den in den Artikeln 2‑11 des vorliegenden Übereinkommens angegebenen Verfahren auszuführen, sofern der einschlägige Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
(b) Einführung zusätzlicher Projekte. Zusätzliche Projekte können von jeder Vertragschliessenden Partei auf folgende Weise eingeführt werden:
- (1) Eine Vertragschliessende Partei, die ein neues Projekt einzuführen wünscht, hat einer oder mehreren der Vertragschliessenden Parteien den Entwurf eines Anhangs zur Genehmigung vorzulegen, der in der Form dem dem vorliegenden Übereinkommen beigefügten Anhang entspricht und eine Beschreibung des Tätigkeitsbereichs und der Bedingungen des zur Durchführung vorgeschlagenen Projekts enthält.
- (2) Vereinbaren zwei oder mehrere Vertragschliessende Parteien die Durchführung eines neuen Projekts, dann sollen sie den Entwurf des Anhangs dem Programmausschuss zur Genehmigung nach Artikel 3 Absatz (e) Ziffer (2) des vorliegenden Übereinkommens vorlegen; der genehmigte Anhangsentwurf wird daraufhin Bestandteil des vorliegenden Übereinkommens; die Erklärung über die Beteiligung an diesem Projekt seitens der Vertragschliessenden Parteien sowie die Annahme seitens des Projektleiters sind dem Exekutivdirektor in der in Absatz (a) oben vorgesehenen Weise mitzuteilen.
- (3) Bei der Durchführung der verschiedenen Projekte sollen die Teilnehmer ihre Tätigkeiten koordinieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
(c) Geltungsbereich der die Projekte betreffenden Anhänge. Jeder Anhang ist nur für die Teilnehmer daran sowie für den Projektleiter für dieses Projekt bindend und berührt in keiner Weise die Rechte oder Pflichten anderer Vertragschliessender Parteien.
Art. 3 Der Programmausschuss
(a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss dem vorliegenden Artikel gebildeten Programmausschuss.
(b) Mitgliedschaft. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei bezeichnet ausserdem ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.
(c) Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:
- (1) Er beschliesst für jedes Jahr mit Einstimmigkeit das Arbeitsprogramm und, wenn vorgesehen, das Budget für jedes Projekt, sowie gleichzeitig ein Arbeitsprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre; der Programmausschuss kann im Rahmen des Arbeitsprogramms und Budgets Anpassungen vornehmen, wenn erforderlich.
- (2) Er stellt die Richtlinien und Vorschriften auf, die für die ordnungsgemässe Leitung des Projekts erforderlich sind, einschliesslich der in Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens vorgesehenen finanziellen Regelungen.
- (3) Er nimmt die anderen ihm durch das vorliegende Übereinkommen und seine Anhänge übertragenen Aufgaben wahr.
- (4) Ferner befasst er sich mit allen Angelegenheiten, die ihm von einem der Projektleiter oder von einer Vertragschliessenden Partei unterbreitet werden.
(d) Verfahren. Der Programmausschuss soll seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahrnehmen:
- (1) Der Programmausschuss wählt alljährlich einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertretende Vorsitzende.
- (2) Der Programmausschuss kann die Unterorgane schaffen und sich die Geschäftsordnung geben, die für sein ordnungsgemässes Funktionieren erforderlich sind. Ein Vertreter der Agentur und ein Vertreter jedes Projektleiters (in seiner Eigenschaft als solchen) können an den Sitzungen des Programmausschusses und seiner Unterorgane in beratender Funktion teilnehmen.
- (3) Der Programmausschuss tritt zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen; auf Verlangen einer Vertragschliessenden Partei, die die Notwendigkeit dafür nachweisen kann, ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen.
- (4) Die Sitzungen des Programmausschusses finden zu der Zeit und in dem Büro oder den Büros statt, die dafür vom Ausschuss bestimmt wurden.
- (5) Spätestens 28 Tage vor jeder Sitzung des Programmausschusses ist Zeitpunkt, Ort und Zweck der Sitzung jeder Vertragschliessenden Partei und anderen zur Teilnahme an der Sitzung berechtigten natürlichen oder juristischen Personen mitzuteilen; eine Mitteilung braucht an natürliche oder juristische Personen, denen sie sonst zustehen würde, dann nicht zu ergehen, wenn vor oder nach der Sitzung ein Verzicht auf die Mitteilung ausgesprochen wird.
- (6) Das Quorum für die Behandlung von Geschäften beträgt bei Sitzungen des Programmausschusses die Hälfte der Mitglieder plus eins (abzüglich allfällig entstehender Bruchteile), mit der Massgabe, dass jeder sich auf ein bestimmtes Projekt beziehende Antrag ein wie oben genanntes Quorum der von den Teilnehmern an jenem Projekt benannten Mitglieder oder Ersatzmitglieder bedingt.
(e) Abstimmung
Fasst der Programmausschuss bezüglich eines bestimmten Projekts einen Beschluss oder gibt er dafür eine Empfehlung ab, dann gilt folgendes:
- (i) Ist nach dem vorliegenden Übereinkommen Einstimmigkeit erforderlich, so handelt er mit Zustimmung der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an diesem Projekt benannt wurden, anwesend sind und mitstimmen.
- (ii) Wird im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen, so handelt er durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder oder Ersatzmitglieder, die von den Teilnehmern an jenem Projekt benannt wurden, anwesend sind und mitstimmen.
- (1)
- (2) In allen anderen Fällen, in denen das vorliegende Übereinkommen für Beschlüsse des Programmausschusses die Einstimmigkeit ausdrücklich erfordert, bedarf es der Zustimmung jedes anwesenden und mitstimmenden Mitglieds oder Ersatzmitglieds, und hinsichtlich aller anderen Beschlüsse und Empfehlungen, für die im vorliegenden Übereinkommen keine ausdrückliche Abstimmungsregelung getroffen wird, handelt der Programmausschuss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden und mitstimmenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder. Hat eine Regierung mehr als eine Vertragschliessende Partei für das vorliegende Übereinkommen benannt, so besitzen diese Vertragschliessenden Parteien nach dem vorliegenden Absatz nur eine Stimme.
- (3) Die in den Absätzen (1) und (2) oben genannten Beschlüsse und Empfehlungen können mit Zustimmung jedes dazu befugten Mitglieds oder Ersatzmitglieds mittels Post, Fernschreiber oder Telegramm gefasst werden, ohne dass die Einberufung einer Sitzung erforderlich wäre. In einem solchen Fall ist die Einstimmigkeit oder Mehrheit dieser Mitglieder wie bei einer Sitzung erforderlich. Der Vorsitzende des Programmausschusses hat dafür zu sorgen, dass alle Mitglieder von allen gemäss dem vorliegenden Absatz getroffenen Beschlüssen oder Empfehlungen verständigt werden.
(f) Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig –mindestens einmal pro Jahr – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.
Art. 4 Die Projektleiter
(a) Bezeichnung. Die Teilnehmer haben in dem einschlägigen Anhang für jedes Projekt einen Projektleiter zu bezeichnen. Bezugnahmen im vorliegenden Übereinkommen auf den Projektleiter gelten für jeden Projektleiter hinsichtlich des Projekts, für das er verantwortlich ist.
(b) Geltungsbereich der Handlungsvollmacht im Namen der Teilnehmer. Vorbehältlich der Bestimmungen des einschlägigen Anhangs gilt folgendes:
- (1) Alle für die Durchführung eines jeden Projekts erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von dem für das Projekt zuständigen Projektleiter im Namen der Teilnehmer abzuschliessen.
- (2) Der Projektleiter soll den Rechtsanspruch auf alle Eigentumsrechte, die aus dem Projekt erwachsen oder dafür erworben werden, zugunsten der Teilnehmer innehaben.
Der Projektleiter hat das Projekt im Einklang mit den Gesetzen seines Landes unter seiner Aufsicht und Verantwortung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens durchzuführen.
(c) Kostenvergütung. Der Programmausschuss kann bestimmen, dass ein Projektleiter in seiner Funktion als solchem die im Sinne des vorliegenden Übereinkommens entstandenen Auslagen und Kosten aus den von den Teilnehmern nach Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens zur Verfügung gestellten Geldmitteln vergütet werden.
(d) Ablösung. Sollte der Programmausschuss wünschen, einen Projektleiter durch eine andere Regierung oder Körperschaft abzulösen, so kann er mit einstimmigem Beschluss und mit Zustimmung der betreffenden Regierung oder Körperschaft den bisherigen Projektleiter ersetzen. Hinweise in diesem Übereinkommen auf den «Projektleiter» beziehen sich auf alle Regierungen oder Körperschaften, die dazu bestellt wurden, den ursprünglichen Projektleiter gemäss dem vorliegenden Absatz abzulösen.
(e) Rücktritt. Ein Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er den Programmausschuss sechs Monate im voraus davon schriftlich benachrichtigt, unter der Voraussetzung, dass
- (1) ein Teilnehmer oder eine von einem Teilnehmer bezeichnete Körperschaft zum betreffenden Zeitpunkt bereit ist, die Pflichten und Obliegenheiten des Projektleiters zu übernehmen, und den Programmausschuss und die anderen Teilnehmer spätestens drei Monate vor Inkrafttreten des Rücktritts schriftlich davon unterrichtet und
- (2) diesem Teilnehmer oder dieser Körperschaft vom Programmausschuss einstimmig die Zustimmung erteilt wird.
(f) Rechnungslegung. Ein Projektleiter, der abgelöst wird oder als Projektleiter zurücktritt, hat dem Programmausschuss über alle Geldmittel oder sonstigen Aktiva, die er im Laufe der Durchführung seiner Aufgaben als Projektleiter für das Projekt erhalten oder erworben hat, Rechnung abzulegen.
(g) Übertragung von Rechten. Wird nach den Absätzen (d) oder (e) oben ein anderer Projektleiter bestellt, so hat der bisherige Projektleiter dem ablösenden Projektleiter alle für das Projekt innegehabten Vermögensrechte zu übertragen.
Art. 5 Verwaltung und Personal
(a) Projektleitung. Jeder Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts im Sinne des vorliegenden Übereinkommens, des einschlägigen das Projekt betreffenden Anhangs sowie der Beschlüsse des Programmausschusses verantwortlich.
(b) Information und Berichterstattung. Jeder Projektleiter hat dem Programmausschuss die Informationen über das Projekt zu geben, die der Ausschuss anfordert, und ihm alljährlich spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahrs einen Bericht über den Zustand des Projekts vorzulegen.
(c) Personal. Es ist die Aufgabe des Projektleiters, das für die Durchführung des ihm übertragenen Projekts erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen anzustellen. Der Projektleiter kann auch, wenn erforderlich, die Dienste von Personal in Anspruch nehmen, das von anderen Teilnehmern (oder Organisationen oder anderen von den Vertragschliessenden Parteien bezeichneten Körperschaften) angestellt ist und dem Projektleiter im Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird. Dieses Personal ist von seinen jeweiligen Arbeitgebern zu besolden und untersteht den Dienstbedingungen seiner Arbeitgeber, sofern der vorliegende Artikel nicht etwas anderes vorsieht. Die Vertragschliessenden Parteien sind berechtigt, die angemessenen Kosten dieser Besoldung als einen Teil des Projektbudgets nach Artikel 6 Absatz (f) Ziffer (6) des vorliegenden Übereinkommens einzufordern oder für diese Kosten eine entsprechende Gutschrift zu erhalten.
Art. 6 Finanzielle Regelungen
(a) Verpflichtungen der einzelnen Vertragschliessenden Parteien. Jede Vertragschliessende Partei hat die ihr aus der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens entstehenden Kosten zu tragen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten und für die Vergütung der ihren Angestellten im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Projekts entstandenen Reise und sonstigen Spesen, es sei denn, es werde für solche Kosten bestimmt, dass sie aus den in Absatz (g) unten genannten gemeinsamen Mitteln zu vergüten sind.
(b) Gemeinsame finanzielle Verpflichtungen. Teilnehmer, die einen Teil der Kosten an einem bestimmten Projekt mittragen wollen, haben dies in dem jeweiligen das Projekt betreffenden Anhang zu vereinbaren. Die Aufteilung solcher Kostenbeiträge (sei es in Form von Bargeld, Dienstleistungen und geistigem Eigentum oder durch Lieferung von Material) und die Verwendung dieser Beiträge untersteht den vom Programmausschuss gemäss dem vorliegenden Artikel getroffenen Vorschriften und Beschlüssen.
(c) Bestimmungen für die Beschaffung, Ausgaben. Der Programmausschuss kann mit einstimmigem Beschluss die zur ordnungsgemässen Verwaltung der Finanzen für jedes Projekt erforderlichen Vorschriften erlassen, die nötigenfalls folgendes enthalten:
- (1) Aufstellung der Budget‑ und Beschaffungsverfahren, deren sich der Projektleiter bei Zahlungen aus einem gemeinsamen Fonds, der von den Teilnehmern für Rechnung des Projekts unterhalten wird, oder beim Abschluss von Verträgen im Namen der Teilnehmer zu bedienen hat.
- (2) Festsetzung einer Mindesthöhe für Ausgaben, von der an die Zustimmung des Programmausschusses erforderlich ist, einschliesslich der Ausgabenposten, die eine Auszahlung von Geldern an den Projektleiter mit sich bringen, welche nicht für den üblichen Gehalts‑ und Verwaltungsaufwand bestimmt sind, den der Programmausschuss bereits im Rahmen des Budgetverfahrens bewilligt hat.
Der Projektleiter hat bei Ausgaben aus gemeinsamen Mitteln die Notwendigkeit zu berücksichtigen, für eine gerechte Verteilung solcher Ausgaben in den Ländern der Teilnehmer zu sorgen, sofern sich dies mit der wirksamsten technischen und finanziellen Führung des Projekts vollkommen vereinbaren lässt.
(d) Gutschrift von Einkünften zugunsten des Budgets. Alle Einkünfte, die aus einem Projekt erwachsen, sind dem Budget dieses Projekts gutzuschreiben.
(e) Buchführung. Das vom Projektleiter angewandte Buchführungssystem muss den im Land des Projektleiters allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen und ist durchwegs anzuwenden.
(f) Arbeitsprogramm und Budget; Buchhaltung. Sollten die Teilnehmer vereinbaren, gemeinsame Mittel für die Begleichung von Verpflichtungen im Rahmen eines Arbeitsprogramms und Budgets für das Projekt zu unterhalten, so sind die Bücher wie folgt zu führen, es sei denn, der Programmausschuss habe einstimmig etwas anderes beschlossen:
- (1) Das Finanzjahr des Projekts entspricht dem Finanzjahr des Projektleiters.
- (2) Bis spätestens drei Monate vor Beginn jedes Finanzjahrs hat der Projektleiter den Entwurf eines Arbeitsprogramms und Budgets sowie ein Arbeitsgrobprogramm und Budget für die folgenden zwei Jahre zu erstellen und dem Programmausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten.
- (3) Der Projektleiter hat vollständige, getrennte Finanzaufzeichnungen zu führen, die alle Geldmittel und Werte eindeutig auszuweisen haben, welche im Zusammenhang mit dem Projekt in die Obhut oder in den Besitz des Projektleiters gelangen.
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