Vollzugsübereinkommen vom 16. März 1977 über ein Programm für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Verwendung von Wärmepumpensystemen zur rationellen Energieverwendung (mit Anhang)

Typ Andere
Veröffentlichung 1977-03-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Vertragschliessenden Parteien,

in der Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien – Regierungen, internationale Organisationen oder Parteien, die von ihren Regierungen in Anwendung von Artikel III der Richtlinien für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Energieforschung und ‑entwicklung, welche am 28. Juli 1975 vom Verwaltungsrat der Internationalen Energie‑Agentur (nachfolgend «Agentur» genannt) genehmigt worden waren, bezeichnet wurden – sich an der Aufstellung und der Durchführung eines Programms für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Verwendung von Wärmepumpensystemen (im folgenden als «das Programm» bezeichnet), zu beteiligen wünschen, wie es im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen ist,

in der Erwägung, dass die Vertragschliessenden Parteien, die Regierungen sind, sowie die Regierungen der anderen Vertragschliessenden Parteien (im folgenden zusammenfassend als «die Regierungen» bezeichnet) sich an der Agentur beteiligen und sich in Artikel 41 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm[^1] (im folgenden als IEP bezeichnet) bereit erklärt haben, in den in Artikel 42 des IEP bezeichneten Bereichen nationale Programme an die Hand zu nehmen, einschliesslich der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung, auf welchem das Programm durchzuführen ist;

in der Erwägung, dass die Regierungen am 28. Juli 1975 im Verwaltungsrat der Agentur dem Programm als einer Sondertätigkeit im Sinne des Artikels 65 des IEP zugestimmt haben;

in der Erwägung, dass die Agentur die Aufstellung des Programms als einen wichtigen Bestandteil internationaler Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung anerkannt hat;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zielsetzung

(a) Tätigkeitsbereich. Das von den Vertragschliessenden Parteien im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens auszuführende Programm besteht aus gemeinsamer Forschung, Entwicklung und Demonstration sowie dem Informationsaustausch betreffend die Verwendung von Wärmepumpensystemen für eine rationelle Energieverwendung.

(b) Durchführungsmethode. Jede Vertragschliessende Partei wird das Programm durchführen, indem sie eines oder mehrere der Projekte gemäss dem beiliegenden Anhang übernimmt.

(c) Projektkoordinierung und Zusammenarbeit. Die Vertragschliessenden Parteien werden bei der Koordinierung der Arbeit an den verschiedenen Projekten, die im beiliegenden Anhang genannt sind, und bei der Förderung der Forschungs‑ und Entwicklungstätigkeit aller Vertragschliessenden Parteien auf dem Gebiet der rationellen Energieverwendung zusammenarbeiten.

(d) Zusätzliche Projekte. Zusätzliche Projekte können dem Programm durch Änderung des beiliegenden Anhangs zum vorliegenden Übereinkommen nach Artikel 10 Absatz (c) dieses Übereinkommens beigefügt werden.

Art. 2 Der Programmausschuss

(a) Aufsicht und Kontrolle. Die Aufsicht und Kontrolle über das Programm obliegt dem gemäss dem vorliegenden Artikel gebildeten Programmausschuss.

(b) Mitgliedschaft. Dem Programmausschuss gehört je ein von jeder Vertragschliessenden Partei benanntes Mitglied an; jede Vertragschliessende Partei benennt ausserdem ein Ersatzmitglied für den Programmausschuss für den Fall, dass das von ihr benannte Mitglied seine Funktion nicht ausüben kann.

(c) Aufgabenbereich. Dem Programmausschuss obliegt folgendes:

(d) Verfahren. Der Programmausschuss nimmt seine Aufgaben gemäss den folgenden Verfahren wahr:

(e) Abstimmung

(f) Berichterstattung. Der Programmausschuss hat der Agentur regelmässig – mindestens einmal pro Jahr – über die Fortschritte des Programms Bericht zu erstatten.

Art. 3 Projektleiter

(a) Bezeichnung. Im beiliegenden Anhang wird ein Projektleiter bezeichnet.

(b) Handlungsvollmacht namens der Vertragschliessenden Parteien. Vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 6 des vorliegenden Übereinkommens schliesst der Projektleiter alle Rechtsgeschäfte ab, die zur Ausübung seiner im beiliegenden Anhang beschriebenen Funktionen erforderlich sind.

(c) Ersetzung. Eine Vertragschliessende Partei kann mit einstimmiger Zustimmung des Programmausschusses anstelle der Vertragschliessenden Partei oder des von ihr bezeichneten Projektleiters eine andere Körperschaft als Projektleiter bezeichnen. Die Annahme aller späteren Änderungen zum vorliegenden Übereinkommen und seinem Anhang sowie die Abmachungen für die Übertragung der Aufgaben des Projektleiters bedürfen einstimmiger Beschlüsse des Programmausschusses.

(d) Rücktritt. Der Projektleiter hat das Recht, jederzeit zurückzutreten, indem er unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist den Programmausschuss davon schriftlich benachrichtigt, vorausgesetzt, dass:

Art. 4 Verwaltung und Personal

(a) Verwaltung der Projekte. Der Projektleiter ist dem Programmausschuss für die Durchführung seiner Aufgaben im Einklang mit dem vorliegenden Übereinkommen, seinem Anhang sowie den Beschlüssen des Programmausschusses verantwortlich.

(b) Information und Berichterstattung. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss diejenigen Informationen über den beiliegenden Anhang zu geben, die der Ausschuss anfordert, und ihm alljährlich, spätestens zwei Monate nach Ende des Finanzjahrs, einen Bericht über den Zustand dieses Anhangs vorzulegen.

(c) Personal. Es obliegt dem Projektleiter, das für die Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Personal gemäss den vom Programmausschuss erlassenen Bestimmungen anzustellen. Der Projektleiter kann im Bedarfsfall die Dienste von Personal in Anspruch nehmen, das von anderen Vertragschliessenden Parteien (oder von den Vertragschliessenden Parteien dazu bestimmten Organisationen oder Körperschaften) beschäftigt und dem Projektleiter durch Untervertrag oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt wird, und zwar aufgrund von Abmachungen zwischen der Vertragschliessenden Partei und dem Arbeitgeber dieses Personals.

Art. 5 Finanzielle Regelungen

(a) Forschungskosten

Dollar
Österreich 150 000
Kommission der Europäischen Gemeinschaften (CEC) 80 000
Dänemark (nicht anwendbar)
Deutschland 50 000
Irland 32 000
Italien 215 000
Niederlande 50 000
Schweden 40 000
Schweiz 40 000
USA 1 000 000

(b) Sonstige Kosten. Jede Vertragschliessende Partei hat auch alle sonstigen Kosten zu tragen, die ihr aus der Durchführung des vorliegenden Übereinkommens erwachsen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung oder Übermittlung von Berichten sowie der Kosten für die Vergütung der Reise‑ und sonstigen Spesen ihrer Angestellten, die im Zusammenhang mit den für das jeweilige Projekt durchgeführten Arbeiten entstanden sind.

(c) Finanzbericht. Spätestens drei Monate nach Abschluss jedes Finanzjahrs hat jede Vertragschliessende Partei dem Programmausschuss einen detaillierten Finanzbericht über die für das Projekt während des Finanzjahrs gemachten Aufwendungen vorzulegen. Jede Vertragschliessende Partei hat dem Programmausschuss zusätzliche Finanzunterlagen über die Ausgaben für das Projekt zur Verfügung zu stellen, wenn dieser angemessen darum ersucht, um sicherzustellen, dass jedes Projekt gemäss dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird.

Art. 6 Information und geistiges Eigentum

(a) Kompetenzen des Programmausschusses. Die Veröffentlichung, Verteilung, Behandlung und Sicherung von sowie das Eigentum an Informationen und Urheberrechten, die sich aus Tätigkeiten ableiten, die im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens durchgeführt werden, sind vom Programmausschuss gemäss dem vorliegenden Übereinkommen mit Einstimmigkeit festzulegen.

(b) Recht auf Veröffentlichung. Unter dem alleinigen Vorbehalt von Patenten und der urheberrechtlichen Einschränkungen des vorliegenden Übereinkommens sind die Vertragschliessenden Parteien berechtigt, alle Informationen, die dem Programm zur Verfügung gestellt wurden oder sich daraus ergeben, mit Ausnahme der schutzfähigen Informationen, zu veröffentlichen. Sie dürfen diese jedoch nicht mit Gewinnabsicht veröffentlichen, ausser wenn der Programmausschuss dies einstimmig bewilligt oder durch eine Regelung bestimmt. Alle derartigen Informationen sollen den Vertragschliessenden Parteien kostenlos zur Verfügung stehen.

(c) Schutzfähige Informationen. Die Vertragschliessenden Parteien haben im Einklang mit dem vorliegenden Artikel, den Gesetzen ihrer jeweiligen Länder und dem internationalen Recht alle zur Wahrung schutzfähiger Informationen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens sind unter schutzfähigen Informationen die Informationen vertraulicher Art, wie zum Beispiel Betriebsgeheimnisse und «know‑how» (z. B. Computerprogramme, Konstruktionsverfahren und ‑techniken, die chemische Zusammensetzung von Stoffen oder die Herstellungsmethoden, Ver‑ oder Bearbeitungsverfahren) zu verstehen, die auf geeignete Weise gekennzeichnet sind, sofern diese Informationen:

Es ist die Aufgabe jeder Vertragschliessenden Partei, die schutzfähige Informationen liefert, diese Informationen als solche genau zu bezeichnen und dafür zu sorgen, dass sie in geeigneter Weise gekennzeichnet sind.

(d) Zurverfügungstellung wichtiger Informationen durch die Regierungen. Der Projektleiter soll die Regierungen aller an der Agentur beteiligten Länder auffordern, ihm alle ihnen bekannten, veröffentlichten oder sonstwie frei zugänglichen, für die im beiliegenden Anhang umschriebenen Projekte wichtigen Informationen zur Verfügung zu stellen oder genau zu bezeichnen. Die Vertragschliessenden Parteien sollen dem Projektleiter alle ihnen bekannten, bereits vorhandenen Informationen und die unabhängig von den Projekten erarbeiteten Informationen zur Verfügung stellen, die für die Projekte wichtig sind und den Projekten ohne vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen zur Verfügung gestellt werden können.

(e) Berichte über die Arbeit am Programm. Jeder Vertragschliessenden Partei sollen durch die das Projekt leitende Vertragschliessende Partei Berichte über entstehende und über bereits vorhanden gewesene Informationen, die für jedes Projekt wichtig sind oder darin verwendet werden, einschliesslich schutzfähiger Informationen, zugestellt werden. Es ist Aufgabe jeder Vertragschliessenden Partei, Informationen zu bezeichnen, die im Sinne des vorliegenden Artikels als schutzfähige Informationen gelten, und dafür zu sorgen, dass sie entsprechend gekennzeichnet sind. Der Projektleiter hat dem Programmausschuss über alle nach dem beiliegenden Anhang geleisteten Arbeiten und deren Ergebnisse (entstehende Informationen), soweit es sich nicht um schutzfähige Informationen handelt, zusammenfassende Berichte zu liefern.

(f) Benützungbewilligung für schutzfähige Informationen. Jede Vertragschliessende Partei erklärt sich einverstanden, den Vertragschliessenden Parteien, ihren Regierungen und den von ihnen bezeichneten Staatsangehörigen ihrer Länder für alle für ihr eigenes Projekt notwendigen und darin verwendeten bereits vorhandenen schutzfähigen Informationen, die sie besitzt oder über die sie verfügt, sowie für alle entstehenden schutzfähigen Informationen eine Benützungsbewilligung zu erteilen, und zwar:

Jede Vertragschliessende Partei erklärt sich einverstanden, allen an der Agentur beteiligten Ländern für alle solchen entstehenden schutzfähigen Informationen zu angemessenen Bedingungen eine Benützungsbewilligung zur Verwendung in ihren eigenen Ländern für die Deckung ihres Energiebedarfs zu erteilen.

(g) Lizenzerteilung für projektnotwendige Patente. Lizenzen für Patente, die Alleineigentum einer Vertragschliessenden Partei sind oder über die sie allein verfügt und die für die Verwendung in einem Projekt benötigt werden, sind der das Projekt leitenden Vertragschliessenden Partei zur Verwendung in nur diesem Projekt kostenlos zu erteilen. Besitzt oder verwaltet eine Vertragschliessende Partei solche Patente nur zum Teil, dann soll sie danach trachten, den ihr eventuell daraus zustehenden Gewinn so niedrig wie möglich zu halten oder ganz darauf zu verzichten.

(h) Entstehende Erfindungen. Das Eigentumsrecht an Erfindungen, die im Zuge oder im Rahmen eines Projekts gemacht oder ausgedacht werden (entstehende Erfindungen), besitzt in allen Ländern die Vertragschliessende Partei, die die Erfindung gemacht hat. Informationen über Erfindungen, für die die Vertragschliessende Partei Patentschutz erwerben will, dürfen von den anderen Vertragschliessenden Parteien erst dann veröffentlicht oder öffentlich bekanntgegeben werden, wenn ein Patentgesuch eingereicht ist; dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Beschränkung hinsichtlich Veröffentlichung oder Bekanntgabe nicht länger als sechs Monate seit Empfang dieser Informationen dauern soll. Es obliegt der erfindenden Vertragschliessenden Partei, Berichte über Erfindungen, die mangels Patentgesuchs keinen entsprechenden Schutz gemessen, in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.