Abkommen vom 16. Januar 1980 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die internationalen Beförderungen auf der Strasse

Typ Andere
Veröffentlichung 1980-01-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierang der Ungarischen Volksrepublik

haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern

folgendes vereinbart:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie auf alle Beförderungen im Transit durch dieses Gebiet, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Ungarn gemäss den in ihrem Staat geltenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2 Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet jedes von den zuständigen Behörden zu Beförderung von Personen oder Gütern zugelassene Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung

3 Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung.

Art. 3 Personenbeförderung

1 Die Personenbeförderungen unterliegen der Genehmigungspflicht.

2 Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind indessen von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

3 Bei einer Leertransitfahrt hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der andern Vertragspartei leer durchfährt.

Art. 4 Güterbeförderungen

1 Unter Vorbehalt der in Absatz 5 umschriebenen Ausnahmen unterliegen die Güterbeförderungen, die zwischen den beiden Staaten, von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihr Gebiet ausgeführt werden, der Genehmigungspflicht.

2 Die Genehmigungen werden im Rahmen des von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Jahreskontingentes von den zuständigen Behörden des Staates ausgestellt, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.

3 Durch eine vorher hinzuholende Genehmigung werden die Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

4 Ohne eine vorher hinzuholende Sondergenehmigung, die von den Behörden der andern Vertragspartei ausgestellt wird, sind die Unternehmer nicht berechtigt, Güterbeförderungen vom Gebiet dieser Vertragspartei nach einem Drittstaat auszuführen.

5 Keiner Genehmigung bedürfen:

die Leerfahrt von:

6 Die zuständigen Behörden der vertragsschliessenden Parteien können vereinbaren, dass die beiden vertragsschliessenden Parteien das Recht zur Handhabung des Genehmigungsverfahrens gemäss Absatz 3 dieses Artikels auf der Grundlage der Reziprozität provisorisch nicht ausüben.[^1]

Art. 5 Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen oder die internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien beigetreten sind, nicht regeln, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei, die sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.

Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen

Die Unternehmer sind nicht berechtigt, Personen oder Güter mit Strassenfahrzeugen zwischen zwei Orten im Gebiet der andern Vertragspartei zu befördern.

Art. 7 Zahlungen

Die Zahlungen, die sich aus der Durchführung des vorliegenden Abkommens ergeben, haben gemäss den Bestimmungen der zwischen den Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen zu erfolgen.

Art. 8 Widerhandlungen

1 Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Unternehmer die Bestimmungen dieses Abkommens einhalten.

2 Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens oder dort geltenden Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

3 Die zuständige Behörde, an die ein solches Begehren gerichtet wird, hat diesem zu entsprechen und die Behörde der andern Vertragspartei über die getroffenen Massnahmen zu unterrichten.

4 Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 9 Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zur Durchrührung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Art. 10 Durchführungsbestimmungen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich über die Durchführung dieses Abkommens in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll[^2].

Art. 11 Gemischte Kommission

1 Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen über die Durchführung des vorliegenden Abkommens verlangen; diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig.

2 Die genannte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.

Art. 12 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein

Dem formellen Antrag der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag[^3] verbunden ist.

Art. 13 Inkraftsetzung und Geltungsdauer

1 Das vorliegende Abkommen tritt am dreissigsten Tage nach der Mitteilung in Kraft, mit der jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis setzt, dass die für sie massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.

2 Das Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und bleibt stillschweigend je für ein weiteres Jahr in Kraft, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommens unterzeichnet.

Geschehen zu Budapest am 16. Januar 1980 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik: | | --- | --- | | A. Geiser | L. Urbàn |

Fussnoten

[^1]: Eingefügt durch durch den Notenaustausch vom 31. März/30. Juli 1992 (AS 1999 1865).

[^2]: In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.

[^3]: SR 0.631.112.514

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