Abkommen vom 28. August 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Typ Andere
Veröffentlichung 1978-08-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

1 Übersetzung Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Stand am 26. September 1980) Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Belgier, vom Wunsche geleitet, bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) Die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

§ 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. § 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. § 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere: 1. in Belgien: a) die Steuer der natürlichen Personen, b) die Körperschaftssteuer, c) die Steuer der juristischen Personen, d) die Steuer der nichtansässigen Personen, e) die ausserordentliche und vorübergehende Solidaritätsabgabe, einschliesslich der Vorsteuern, der Zuschläge zu diesen Steuern und Vorsteuern sowie der Zusatzsteuern zur Steuer der natürlichen Personen (im folgenden als «belgische Steuer» bezeichnet); 2. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). § 4. Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotterie-, Spielund Wettgewinnen. § 5. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die an ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit. Abschnitt II Begriffsbestimmungen

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, 1. a) bedeutet der Ausdruck «Belgien» das Königreich Belgien und, wenn im geographischen Sinne verwendet, das Hoheitsgebiet des Königreichs sowie die seiner nationalen Gerichtsbarkeit unterstehenden Meereszonen; b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; 2. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Belgien oder die Schweiz; 3. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; 4. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die in dem Staat, in dem sie ansässig sind, für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; 5. bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; 6. bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; 7. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» a) in Belgien den Generaldirektor der direkten Steuern, und b) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung. § 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Ansässige Person

§ 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er bedeutet ferner die Gesellschaften des belgischen Rechts – ausgenommen Aktiengesellschaften –, die sich dafür entschieden haben, dass ihre Gewinne bei ihren Gesellschaften der Steuer der natürlichen Personen unterworfen werden, sowie die Kollektivund Kommanditgesellschaften des schweizerischen Rechts, mit tatsächlicher Geschäftsleitung in der Schweiz. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. § 2. Ist nach § 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. § 3. Ist nach § 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. § 4. Nicht als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig gilt: 1. eine Person, auf die zwar die in den §§ 1–3 enthaltene Umschreibung zutrifft, die aber nur der scheinbare Empfänger der Einkünfte ist, während diese Einkünfte in Wirklichkeit – unmittelbar oder mittelbar über andere natürliche oder juristische Personen – einer Person zugute kommen, die selbst nicht als im Sinne dieses Artikels in diesem Staat ansässig gilt; 2. eine natürliche Person, die in dem Vertragsstaat, in dem sie nach den vorstehenden Paragraphen ansässig wäre, nicht mit allen nach dem Steuerrecht dieses Staates allgemein steuerpflichtigen Einkünften aus dem anderen Vertragsstaat den allgemein erhobenen Steuern unterliegt.

Art. 5 Betriebsstätte

§ 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. § 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öloder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. § 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 1979 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 11. September 1980 In Kraft getreten am 26. September 1980 AS 1980 1456; BBl 1978 II 1497

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1980 1455

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