Bundesgesetz vom 21. März 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1980-03-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1979[^2],

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt

Art. 2 Ermittlung von Entschädigungsansprüchen

1 Im Hinblick auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die interessierten Personen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Begehren anzumelden; es kann eine Verwirkungsfrist setzen.

2 Es stellt fest, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches im Rahmen der zwischenstaatlichen Verhandlungen erfüllt sind; seine Verfügung ist nicht bindend für den Entscheid über die Entschädigung (Art. 5 Abs. 3). ...[^3]

3 Der Bundesrat kann Bagatellfälle von der Geltendmachung ausschliessen.

Art. 3[^4] Kommission

Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädigungen» (Kommission).

Art. 4 Vollzug von Entschädigungsabkommen

1 Der Bundesrat kann die Kommission mit dem Vollzug von Entschädigungsabkommen beauftragen.

2 Wenn besondere Umstände es erfordern, kann der Bundesrat auch andere Behörden mit dem Vollzug beauftragen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung[^5] gelten sinngemäss.

Art. 5 Aufgaben der Kommission

1 Im Hinblick auf den Vollzug eines Entschädigungsabkommens kann die Kommission die interessierten Personen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Begehren anzumelden; sie kann eine Verwirkungsfrist setzen.

2 Sie kann Personen, deren Begehren bereits im Laufe des Verfahrens nach Artikel 2 angemeldet und in die zwischenstaatlichen Verhandlungen aufgenommen wurden, von der Anmeldepflicht entbinden.

3 Sie stellt fest, ob ein Gesuchsteller die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung erfüllt, bewertet den erlittenen Schaden und verteilt die Entschädigung auf die Anspruchsberechtigten.

4 Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben im Bereiche der Abgeltung von Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Ausland oder im Zusammenhang mit ähnlichen Leistungen übertragen.

Art. 6 Anwendbares Recht

Die Kommission vollzieht die Entschädigungsabkommen nach den Bestimmungen dieser Abkommen sowie den anderen Vorschriften des Bundesrechts und den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts.

Art. 7[^6]
Art. 8 Beschwerdeverfahren

1 Bei der Beurteilung von Begehren anderer Personen hat der Gesuchsteller oder der Anspruchsberechtigte keine Parteistellung und kein Beschwerderecht.

2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt.[^7]

3 Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

4 und 5 ...[^8]

Art. 9 Besondere Vorschriften für Bagatellfälle

Die Kommission kann

Art. 10 Amts- und Rechtshilfe

Die Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sind für die Abklärung des Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren und beim Vollzug von Entschädigungsabkommen zur unentgeltlichen Amts- und Rechtshilfe verpflichtet.

Art. 11 Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 12 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 ...[^10]

2 Es werden aufgehoben:

Art. 13 Übergangsbestimmung

Die Aufgaben der Kommission und Rekurskommission für die Hilfe an kriegsgeschädigte Auslandschweizer nach dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 1957[^13] gehen an die Kommission und Rekurskommission für ausländische Entschädigungen[^14] über.

Art. 14 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1981[^15]

Fussnoten

[^1]: [BS 1 3]

[^2]: BBl 1979 II 1157

[^3]: Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^5]: SR 981.1

[^6]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^8]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 149 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

[^9]: SR 172.021

[^10]: Die Änderung kann unter AS 1980 1819 konsultiert werden.

[^11]: [AS 1951 365]

[^12]: SR 983.1

[^13]: SR 983.1

[^14]: Heute: an das Bundesverwaltungsgericht.

[^15]: BRB vom 1. Dez. 1980

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