Abkommen vom 21. Februar 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreiches Norwegen,
der Schweizerische Bundesrat:
Herrn Hans Wolf, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung,
die Regierung des Königreiches Norwegen:
Herrn Erik Andreas Colban, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- a. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf das Königreich Norwegen das Gebiet des Königreiches Norwegen;
- b. «Gesetzgebung» die in Artikel 3 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien;
- c. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf das Königreich Norwegen das Sozialministerium;
- d. «Träger die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 3 bezeichneten Gesetzgebung obliegt;
- e. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
- f. «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.
Art. 2
Dieses Abkommen gilt für die Schweizerische Eidgenossenschaft und für das Königreich Norwegen. Es gilt auch für den norwegischen Kontinentalsockel.
Art. 3
1 Dieses Abkommen bezieht sich
in der Schweiz:
-
- auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
-
- auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
-
- auf die Bundesgesetzgebung über die obligatorische Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
- a.
in Norwegen:
-
- auf das Gesetz vom 17. Juni 1966 über die Volksversicherung, mit Ausnahme der Kapitel 4 und 12;
-
- auf das Gesetz vom 19. Juni 1969 über Sonderzulagen zu den Leistungen der Volksversicherung;
-
- auf das Gesetz vom 19. Dezember 1969 über Kompensationszulagen zu den Leistungen der Volksversicherung.
- b.
2 Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
3 Hingegen bezieht es sich
- a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
- b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn die ihre Gesetzgebung ändernde Vertragspartei nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei zukommen lässt.
Art. 4
Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
Art. 5
1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt.
2 Der in Absatz 1 angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die schweizerische Gesetzgebung über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger, über die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung von Schweizer Bürgern, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsparteien für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland.
3 Der in Absatz 1 angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die norwegische Gesetzgebung über die freiwillige Versicherung norwegischer Staatsangehöriger im Ausland.
Art. 6
1 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens erhalten die in Artikel 4 genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 3 aufgeführten Gesetzgebungen beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet einer Vertragspartei wohnen.
2 Unter dem gleichen Vorbehalt werden die Geldleistungen nach den in Artikel 3 aufgeführten Gesetzgebungen der einen Vertragspartei an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.
Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung
Art. 7
1 Staatsangehörige einer Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen hinsichtlich der Versicherungspflicht der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.
2 Ist ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei im Gebiet beider Vertragsparteien erwerbstätig, so untersteht er hinsichtlich der Versicherungspflicht nur der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet er wohnt.
3 Staatsangehörige einer Vertragspartei, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen hinsichtlich der Versicherungspflicht der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen.
Art. 8
1 Von dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
- a. Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben während der ersten zwölf Monate der Gesetzgebung der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben. Dies gilt auch für die Ehefrau und die Kinder, welche den entsandten Arbeitnehmer in das Gebiet der anderen Vertragspartei begleiten, sofern sie nicht selbst dort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
- b. Arbeitnehmer von Landtransportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die auch im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Hat ein solcher Arbeitnehmer jedoch Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei, so untersteht er deren Gesetzgebung.
- c. Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Unterhält das Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern sie nicht nur für beschränkte Zeit dorthin entsandt worden sind.
- d. Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
2 Absatz 1 gilt für alle in einem der beiden Vertragsstaaten versicherten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 9
1 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
2 Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, unterstehen der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
3 Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung der einen Vertragspartei Personen, die in Anwendung von Absatz 2 nach der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei versichert sind, so hat sie die den Arbeitgebern durch die Gesetzgebung dieser zweiten Vertragspartei hinsichtlich der Beitragsleistung auferlegten Pflichten zu erfüllen.
4 Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese haben, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
5 Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 10
1 Für die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge einer Vertragspartei führt, gilt deren Gesetzgebung.
2 Für Personen, die in Einrichtungen zur Ausbeutung und Erforschung von Bodenschätzen auf dem norwegischen Kontinentalsockel beschäftigt werden, gilt die norwegische Gesetzgebung. Sie gilt auch für Personen, die in norwegischen Einrichtungen auf dem nicht‑norwegischen Teil des Kontinentalsockels beschäftigt werden, sofern sich dies aus einem besonderen Übereinkommen mit dem betreffenden Küstenstaat oder sonst aus dem Völkerrecht ergibt. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 gilt entsprechend.
Art. 11
Auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 7–10 vereinbaren.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel: Invalidität, Alter und Tod
A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 12
1 Erwerbstätige norwegische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
2 Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder norwegischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz wohnen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 13
1 Norwegische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung; Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung werden norwegischen Staatsangehörigen gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wohnt ein norwegischer Staatsangehöriger ausserhalb der Schweiz und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
3 Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die für die Berechnung der ordentlichen schweizerischen Invalidenrente eines norwegischen Staatsangehörigen oder Schweizer Bürgers massgebend ist, werden die nach der norwegischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden. Bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten und die ihnen entsprechenden Einkommen berücksichtigt.
4 Ordentliche schweizerische Alters‑ oder Hinterlassenenrenten, die eine nach Absatz 3 berechnete Invalidenrente ablösen, werden auf Grund der schweizerischen Gesetzgebung berechnet, wobei ausschliesslich schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden.
5 Ist die nach Absatz 4 berechnete ordentliche schweizerische Altersrente niedriger als die abgelöste Invalidenrente, so wird sie bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine norwegische Altersrente im Betrag der bisherigen Invalidenrente gewährt.
6 Kann ein norwegischer Staatsangehöriger oder Schweizer Bürger gleichzeitig mit einer ordentlichen schweizerischen Altersrente eine nach Artikel 17 Absatz 4 berechnete norwegische Invalidenrente beanspruchen, so wird die schweizerische Altersrente um den Betrag der norwegischen Invalidenrente gekürzt.
Art. 14
Norwegische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
B. Anwendung der norwegischen Gesetzgebung
Art. 15
1 Für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der norwegischen Volksversicherung werden, soweit nötig, schweizerische Versicherungszeiten berücksichtigt, sofern sie sich nicht mit norwegischen Versicherungszeiten überschneiden und diese mindestens ein Jahr betragen.
2 Für den Erwerb des Anspruchs auf Zusatzrente werden indessen nur schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, die sich nicht mit norwegischen Versicherungszeiten überschneiden, und sofern für mindestens ein Jahr Rentenpunkte gutgeschrieben worden sind.
Art. 16
1 Schweizer Bürger, die in Norwegen wohnen, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie norwegische Staatsangehörige Anspruch auf die Eingliederungsmassnahmen der norwegischen Volksversicherung.
2 Bei der Berechnung der Eingliederungsrenten für norwegische Staatsangehörige wie Schweizer Bürger gilt Artikel 17 Absatz 4 entsprechend.
Art. 17
1 Schweizer Bürger haben bei Invalidität unter den gleichen Voraussetzungen wie norwegische Staatsangehörige Anspruch auf die Renten einschliesslich der Zusatzleistungen der norwegischen Volksversicherung; die Absätze 3–6 bleiben vorbehalten.
2 Schweizer Bürger haben wie norwegische Staatsangehörige nur Anspruch auf die Grundentschädigung und die Hilflosenentschädigung sowie die Kompensationszulage, solange sie in Norwegen wohnen.
3 Wohnt ein Schweizer Bürger ausserhalb Norwegens und bezieht er dort eine wegen teilweiser Invalidität herabgesetzte Invalidenrente, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
4 Bei der Ermittlung der Versicherungszeit, die als Bemessungsgrundlage für die Grundrente eines norwegischen Staatsangehörigen oder Schweizer Bürgers dient, werden die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten wie norwegische Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden.
5 Bei der Ermittlung der Punktejahre, die als Bemessungsgrundlage für die Zusatzrente eines norwegischen Staatsangehörigen oder Schweizer Bürgers dienen, werden die nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegten, auf Erwerbstätigkeit beruhenden Beitragszeiten wie norwegische Punktejahre berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden. Bei der Ermittlung der massgebenden durchschnittlichen Punktezahl werden nur die nach der norwegischen Gesetzgebung anzurechnenden Einkommen und die ihnen entsprechenden Rentenpunkte berücksichtigt.
6 Eine Altersrente, die eine nach den Absätzen 4 und 5 berechnete Invalidenrente ablöst, wird auf Grund der norwegischen Gesetzgebung berechnet, wobei ausschliesslich norwegische Versicherungszeiten beziehungsweise Punktejahre berücksichtigt werden.
Art. 18
1 Hinterlassene von Schweizer Bürgern haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Hinterlassene von norwegischen Staatsangehörigen Anspruch auf die Renten einschliesslich der Zusatzleistungen für Hinterlassene der norwegischen Volksversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
2 Die in Artikel 4 genannten Personen, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung angehören, gelten auch im Sinne der norwegischen Gesetzgebung als versichert.
3 Hinterlassene von Schweizer Bürgern haben wie Hinterlassene von norwegischen Staatsangehörigen nur Anspruch auf die erhöhte Pflegeunterstützung samt Ausbildungshilfe sowie auf die Kompensationszulage, solange sie in Norwegen wohnen.
4 Für Hinterlassene von norwegischen Staatsangehörigen und von Schweizer Bürgern, die in beiden Vertragsstaaten versichert waren, entspricht die Rente der norwegischen Volksversicherung jenem Teil der vollen Rente, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum, in dem der Verstorbene in Norwegen versichert war, und sämtlichen Jahren vom 16. Altersjahr bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ergibt. Bei der Berechnung der Zusatzrente werden nur norwegische Punktejahre berücksichtigt. War der Verstorbene oder Hinterlassene bei Eintritt des Versicherungsfalles in Norwegen versichert und wäre die ausschliesslich nach der norwegischen Gesetzgebung berechnete Hinterlassenenrente höher als die Summe der schweizerischen und der nach Satz 1 berechneten norwegischen Hinterlassenenrenten, so erhöht sich die Hinterlassenenrente der norwegischen Volksversicherung um den erwähnten Differenzbetrag.
Art. 19
1 Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie norwegische Staatsangehörige Anspruch auf die Altersrenten einschliesslich der Zusatzleistungen der norwegischen Volksversicherung.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.