Übereinkommen vom 30. Mai 1975 zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (ESA) (mit Anlagen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1975-05-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 11. Mai 2015) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, von der Erwägung geleitet, dass der im Bereich der Weltraumtätigkeit notwendige personelle, technische und finanzielle Aufwand die Möglichkeiten der einzelnen europäischen Staaten übersteigt; gestützt auf die von der Europäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972 angenommene und von der Europäischen Weltraumkonferenz am 31. Juli 1973 bestätigte Entschliessung, mit der beschlossen wurde, aus der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern eine neue Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation zu bilden und danach zu streben, die europäischen nationalen Weltraumprogramme so weitgehend und so rasch wie möglich und sinnvoll in ein europäisches Weltraumprogramm zu integrieren, in dem Wunsch, die europäische Zusammenarbeit für ausschliesslich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme fortzuführen und zu verstärken; in dem Wunsch, zur Erreichung dieser Ziele eine einzige europäische Weltraumorganisation zu gründen, um die Wirksamkeit der gesamten europäischen Weltraumanstrengungen durch bessere Nutzung der derzeit für den Weltraum aufgewendeten Mittel zu erhöhen, und ein europäisches Weltraumprogramm für ausschliesslich friedliche Zwecke aufzustellen, sind wie folgt übereingekommen: Art. I Gründung der Organisation 1. Hiermit wird eine europäische Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation gegründet, sie wird im Folgenden als «Organisation» bezeichnet. 2. Mitglieder der Organisation, im Folgenden als «Mitgliedstaaten» bezeichnet, sind die Staaten, die nach den Artikeln XX und XXII Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. 3. Alle Mitgliedstaaten beteiligen sich an den in Artikel V Absatz 1 Buchstabe (a) aufgeführten obligatorischen Tätigkeiten und leisten einen Beitrag zu den in Anlage

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