Abkommen vom 20. Oktober 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1978-10-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die schwedische Regierung

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit den seit der Unterzeichnung des Abkommens über Sozialversicherung vom 17. Dezember 1954[^1] eingetretenen Entwicklungen im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des erwähnten Vertrages treten soll.

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

Art. 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

A. in der Schweiz
B. in Schweden

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

(3) Hingegen bezieht es sich

Art. 3

(1) Dieses Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.

(2) Das Abkommen gilt, mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 7 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 11–19, auch für andere Personen, einschliesslich der Flüchtlinge und Staatenlosen, für welche die Gesetzgebung eines der Vertragsstaaten gilt oder galt, sowie für Personen, die ihre Rechte von einer dieser Personen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Art. 4

Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.

Art. 5

(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens erhalten die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.

(2) Unter dem gleichen Vorbehalt werden die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen des einen Vertragsstaates an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von diesen Staatsangehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 6

Die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen wohnen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 7

(1) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

(2) Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt.

(3) Schweizerische und schwedische Staatsangehörige, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert.

(4) Dieses Abkommen berührt nicht die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen beziehen.

Art. 8

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6 und 7 vereinbaren.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel Krankheit

Art. 9

Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert:

Art. 10

Hat eine Person sowohl in der Schweiz als auch in Schweden Versicherungszeiten nach der Gesetzgebung über Krankenversicherung zurückgelegt, so werden diese Versicherungszeiten für den Leistungsanspruch auf Elterngeld nach der schwedischen Gesetzgebung zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Zweites Kapitel Invalidität, Alter und Tod

A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 11

(1) Erwerbstätige schwedische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

(2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder schwedischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

Art. 12

(1) Schwedische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.

(2) Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden schwedischen Staatsangehörigen gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

(3) Hat ein schwedischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht geschuldet wird. Verlässt ein schwedischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.

(4) Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.

Art. 13

Soweit nach der schweizerischen Gesetzgebung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Gesetzgebung auch schwedische Staatsangehörige,

Art. 14

Schwedische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Rentenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

Art. 15

Die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Rentenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

B. Anwendung der schwedischen Gesetzgebung
Art. 16

Bei Anwendung dieses Abkommens sind Volksrenten nach der schwedischen Gesetzgebung ausschliesslich nach den Artikeln 17–19 zu gewähren.

Art. 17

(1) Ein Schweizer Bürger, der sich in Schweden gewöhnlich aufhält, hat unter denselben Bedingungen, mit demselben Betrag und mit denselben Zusatzleistungen wie ein schwedischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine Volksrente

(2) Eine nach Absatz 1 zustehende Invalidenrente oder Witwenrente wird mit Erreichung des allgemeinen Rentenalters ohne Antrag in eine Altersrente umgewandelt.

(3) Für den Anspruch auf Behindertenbeihilfe gilt Absatz 1 Buchstabe b entsprechend.

(4) Die Pflegebeihilfe für ein behindertes Kind steht dem Vater oder der Mutter des Kindes zu, wenn sich die betreffende Person seit mindestens einem Jahr in Schweden gewöhnlich aufhält.

Art. 18

(1) Ein Schweizer Bürger, der die Voraussetzungen nach Artikel 17 nicht erfüllt, jedoch Anspruch auf eine Zusatzrente hat, hat vorbehaltlich des Absatzes 3 bei gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb oder ausserhalb Schwedens Anspruch auf eine Volksrente mit Zusatzleistungen entsprechend der Anzahl der Kalenderjahre, für die ihm oder, wenn es sich um eine Witwen‑ oder Waisenrente handelt, dem Verstorbenen in der Versicherung für Zusatzrente Rentenpunkte gutgeschrieben worden sind. Besteht danach ein Anspruch auf eine volle Zusatzrente, so wird die Volksrente ungekürzt gewährt. Andernfalls wird eine verhältnismässig gekürzte Volksrente gewährt.

(2) Eine Witwenrente nach Absatz 1 wird mit Erreichung des allgemeinen Rentenalters ohne Antrag in eine Altersrente umgewandelt. Besteht auf Grund eigener Versicherungszeiten der Witwe Anspruch auf eine höhere Altersrente, so wird diese gewährt.

(3) Die Behindertenbeihilfe, soweit sie nicht als Zulage zu einer Volksrente zusteht, die Pflegebeihilfe für behinderte Kinder, der Rentenzuschuss und die Rentenleistungen, die von einer Einkommensprüfung abhängen, werden nur bei gewöhnlichem Aufenthalt des Berechtigten in Schweden gewährt.

(4) Haben Ehegatten je einen Anspruch auf Volksrente und wäre die Summe dieser Renten geringer als die einem Ehegatten allein zustehende Rente, so sind die Renten um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen. Dieser wird verhältnismässig auf die beiden Renten verteilt.

Art. 19

(1) Der nach Artikel 18 Absatz 1 erforderliche Anspruch auf Zusatzrente gilt als erfüllt, wenn die betreffende Person oder, im Falle einer Witwen‑ oder Waisenrente, wenn der Verstorbene vor dem Jahr 1960 der staatlichen Einkommenssteuer in Schweden während eines Zeitraumes unterlag, der, erforderlichenfalls unter ergänzender Heranziehung von Jahren, für die Rentenpunkte in der Versicherung für Zusatzrente gutgeschrieben sind, sowie von Versicherungszeiten in der schweizerischen Rentenversicherung, mindestens drei Jahre beträgt. Hierbei stehen einem Jahr, während dessen die in Betracht kommende Person der staatlichen Einkommenssteuer in Schweden unterlag, zwölf in der schweizerischen Rentenversicherung erworbene Versicherungsmonate gleich.

(2) Für die Berechnung der Volksrente stehen bei Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 den Jahren, für die in der Versicherung für Zusatzrente Rentenpunkte gutgeschrieben sind, jene Einkommensjahre vor dem Jahre 1960 gleich, während welcher die betreffende Person der staatlichen Einkommenssteuer in Schweden unterlag.

(3) Beansprucht eine Person unter Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 eine Rente, so hat sie, soweit erforderlich, selbst die Voraussetzungen für den Anspruch glaubhaft zu machen.

Art. 20

Für die Gewährung von Zusatzrenten nach der schwedischen Gesetzgebung gilt folgendes:

Drittes Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 21

(1) Personen, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.

(2) Haben Personen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Bei Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung ist für eine solche Verlegung des Aufenthaltsortes die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden.

(3) Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach der Gesetzgebung zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gilt.

Art. 22

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