Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG)
(Sprengstoffgesetz, SprstG ) 1 vom 25. März 1977 (Stand am 1. Juli 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bis ter bis bis Absatz 2, 32 Absatz 3, 34 , 40 , 64 , gestützt auf die Artikel 20 Absatz 1, 31 bis 2 3 69 und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung ,
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. August 1975 , beschliesst:
1. Abschnitt: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver. Seine Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände gelten auch für Schiesspulver, mit Ausnahme der Artikel 12 Absatz 5, 14 sowie 24
5 Absatz 3 und soweit dafür keine besonderen Vorschriften bestehen.
2 Bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke ist das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar.
3 Schiesspulver, das als Treibladung für Munition von Feuerwaffen verwendet wird,
6 unterliegt den Bestimmungen der Waffengesetzgebung.
4 Die Bundesgesetzgebung über das Kriegsmaterial und über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen bleibt vorbehalten, soweit dieses Gesetz oder eine
7 Ausführungsverordnung keine besonderen Vorschriften aufstellt.
5 Ebenfalls vorbehalten bleiben die kantonalen bauund feuerpolizeilichen Vor-
8 schriften.
Art. 2 Armee und Militärverwaltungen
1 Die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen und ihre Betriebe unterstehen diesem Gesetz nur, wenn sie Sprengmittel an zivile Stellen oder Private abgeben.
2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften für den Verkehr mit Sprengmitteln in der Armee, den Militärverwaltungen und ihren Betrieben. Er darf von diesem Gesetz nur abweichen, wenn die Interessen der Landesverteidigung es erfordern.
3 Der Bundesrat kann diese Befugnis dem Eidgenössischen Departement für Vertei-
9 digung, Bevölkerungsschutz und Sport und dessen Abteilungen übertragen.
10 Art. 2 a Polizei und Feuerwehr
1 Der Bundesrat kann die Polizei und die Feuerwehr ganz oder teilweise von diesem Gesetz ausnehmen.
2 Er kann für diese Stellen besondere Bestimmungen erlassen.
Art. 3 Verkehr
1 Als Verkehr gilt jeder Umgang mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere das Herstellen, Lagern, Besitzen, Einführen, Abgeben, Beziehen, Verwenden und Vernichten.
2 Die Beförderung im Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luftund Schiffsverkehr des Inlandes gilt nicht als Verkehr im Sinne dieses Gesetzes; sie richtet sich nach den besonderen Vorschriften der Bundesgesetzgebung und internationaler Abkommen.
Art. 4 Sprengmittel
Unter Sprengmitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen.
Art. 5 Sprengstoffe
1 Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2 Nicht als Sprengstoffe gelten:
- a. explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
- b. bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
- c. explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden.
Art. 6 Zündmittel
Zündmittel enthalten explosive Stoffe und dienen zur Zündung eines Sprengstoffes.
Art. 7 Pyrotechnische Gegenstände
Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosivoder Zündsatz, die
- a. nicht zum Sprengen, sondern zu andern industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Zwecken bestimmt sind, wie Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen, oder
- b. bloss dem Vergnügen dienen, wie die Feuerwerkskörper.
11 Art. 7 a Schiesspulver
1 Als Schiesspulver gelten:
- a. jedes für Geschosse verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von Halboder Fertigfabrikaten ist;
- b. jedes für pyrotechnische Gegenstände verwendbare Treibmittel, auch wenn es Bestandteil von Halboder Fertigfabrikaten ist.
2 Der Bundesrat kann Treibmittel, die auch andern Zwecken dienen, ausnehmen.
2. Abschnitt: … 12
Art. 8
Aufgehoben 3. Abschnitt: Berechtigung zum Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen
13 Art. 8 a Grundsatz Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei bestimmungsgemässer und sorgfältiger Verwendung das Leben und die Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitätsund Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
14 Art. 9 Herstellung sowie Ein-, Ausund Durchfuhr
1 Sprengmittel und Schiesspulver dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes in der Schweiz hergestellt oder eingeführt werden. Wer die Bewilligung erhält, Sprengmittel und Schiesspulver herzustellen, darf sie auch im Inland verkaufen. Eine Bewilligung nach der Waffengesetzgebung für die Einfuhr von Schiesspulver gilt als
15 Einfuhrbewilligung nach diesem Gesetz. 1bis Die Ausund die Durchfuhr von Sprengmitteln und Schiesspulver richten sich:
- a. nach der Kriegsmaterialgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das Schiesspulver auch von dieser erfasst ist;
- b. nach der Güterkontrollgesetzgebung, wenn das Sprengmittel oder das
16 Schiesspulver nicht auch von der Kriegsmaterialgesetzgebung erfasst ist.
2 Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes hergestellt oder eingeführt werden. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligungen. Er kann von der Bewilligungspflicht für einzelne Produkte oder Produktegruppen absehen, sofern die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährlei-
17 stet ist.
3 18 …
Art. 10 Bewilligung zum Verkauf im Inland
1 Wer im Inland mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen handelt, bedarf einer Bewilligung. Der Bundesrat regelt Erteilung, Entzug und Erlöschen der Bewilligungen. Er kann von der Bewilligungspflicht für einzelne Produkte oder Produktegruppen absehen, sofern die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet
19 ist.
2 Die Bewilligung wird von dem Kanton erteilt, in welchem der Verkäufer seine geschäftliche Niederlassung hat; bei Niederlassungen in mehreren Kantonen haben sich diese vorher zu verständigen.
3 Die Bewilligung gilt für den Verkauf in der ganzen Schweiz. Im Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke gilt sie nur im Kanton, der sie ausgestellt hat.
4 Die Bewilligung wird nur vertrauenswürdigen Unternehmen und gut beleumdeten Personen erteilt, die über die erforderlichen Kenntnisse und die vorgeschriebenen Sprengmittellager verfügen.
5 Die Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln durch die Armee, die eidgenössischen und kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private ist Sache des Bundes.
Art. 11 Beschränkung und Verteilung der Sprengmittellager
1 Die Sprengmittellager der Verkäufer sind auf die nötige Zahl zu beschränken und angemessen auf das Land zu verteilen.
2 Der Bundesrat bestimmt die Zahl der Lager und deren regionale Verteilung. Er kann diese Befugnis dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement übertragen.
Art. 12 Erwerbsschein
1 Wer als Verbraucher Sprengmittel beziehen will, bedarf eines Erwerbsscheines; dieser ist dem Verkäufer vor dem Bezug der Ware zu übergeben und von ihm aufzubewahren.
2 Der Erwerbsschein nennt Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Käufers, Art und Menge der Sprengmittel sowie Zweck und Ort der Verwendung. Bei Unternehmen und Amtsstellen sind der Sitz sowie die Personalien der für sie handelnden Personen anzugeben.
3 Der Erwerbsschein wird vom Kanton ausgestellt, in dem der Käufer wohnt oder seinen Sitz hat. Er wird nur abgegeben, wenn die Angaben des Käufers glaubhaft sind und für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel Gewähr besteht.
4 Wer Sprengmittel, die er herstellt oder in die Schweiz einführt, selber verwenden will, hat der zuständigen Behörde des Verwendungsortes die Angaben nach Absatz 2 zu machen.
5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegen-
20 ständen, für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist. Er kann die Voraussetzungen zum Bezug erleichtern oder von Auflagen ganz befreien, wenn die
21 Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.
Art. 13 Kleinverbraucher
1 Als Kleinverbraucher gilt, wer Sprengmittel nur gelegentlich und nur in kleineren Mengen benötigt.
2 Es ist ihm untersagt, Sprengmittel länger als drei Monate vorrätig zu halten. Nach Ablauf dieser Frist hat er nicht verwendete Sprengmittel unverzüglich dem Verkäufer zurückzugeben oder einen neuen Erwerbsschein einzuholen.
3 Der Verkäufer ist verpflichtet, diese Sprengmittel zurückzunehmen und angemessen zu vergüten.
22 Art. 14 Ausweis
1 Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen
23 vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.
2 Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische
24 Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.
3 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
- a. die Kategorien von Ausweisen;
- b. die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind. 3bis Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsver-
25 bänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.
4 Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beaufsichtigt die Prüfungen.
6 Die mit dem Vollzug dieses Artikels beauftragten Behörden sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, die AHV-Versichertennummer nach den
26 Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund
27 Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.
Art. 15 Verbotener Verkehr
1 Unbeständige oder gegen äussere Einwirkungen besonders empfindliche Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder hergestellt noch eingeführt
28 werden. Im Zweifel ist der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei vorher ein Muster zu unterbreiten.
2 Der Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen im Wanderhandel oder auf Märkten ist untersagt.
3 An Personen unter 18 Jahren dürfen weder Sprengmittel noch gefährliche Feuerwerkskörper abgegeben werden.
4 Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist,
29 dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
5 Es ist verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden. Die Kantone können die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche ausnahmsweise erlauben, wenn für die fachgemässe Verwendung Gewähr besteht.
Art. 16 Besondere Fälle
Der Bundesrat kann den Verkehr mit Sprengmitteln erleichtern und bei geringen Mengen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung im Inland dienen.
4. Abschnitt: Schutzund Sicherheitsvorschriften
Art. 17 Grundregel
Wer mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgeht, ist verpflichtet, zu ihrer Sicherung sowie zum Schutze von Leben und Gut alle nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zu treffen.
Art. 18 Verantwortung in Fabrikationsbetrieben
1 Betriebe, die Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände herstellen, haben die für die Herstellung, das Lagern und den Versand verantwortlichen Personen zu bezeichnen. Sie dürfen dafür nur Personen einsetzen, welche die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
2 Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
Art. 19 Verpackung
1 Verpackungen und Behälter von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen müssen so beschaffen und bezeichnet sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gut ausgeschlossen ist.
2 Zündmittel dürfen nicht zusammen mit Sprengstoffen verpackt werden.
3 Auf den Verpackungen und Behältern, in denen Sprengstoffe oder Zündmittel abgegeben werden, sind anzugeben:
- a. die Art und Menge des Sprengstoffes oder der Zündmittel;
- b. der Hersteller oder Importeur;
- c. das Datum der Herstellung und der äusserste Verwendungstermin.
4 Der Bundesrat kann zusätzliche Bestimmungen über die Verpackung und Beschriftung erlassen und für pyrotechnische Gegenstände Erleichterungen vorsehen.
Art. 20 Lagern von Sprengmitteln
1 Sprengstoffe und Sprengschnüre sind von den übrigen detonierenden Zündmitteln
30 getrennt zu lagern.
2 Die Sprengmittellager der Hersteller, Importeure und Verkäufer sind nach den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik einzurichten und zu unterhalten; sie müssen insbesondere gegenüber Wohnsiedlungen, öffentlichen Verkehrswegen und Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufweisen.
3 Der Bundesrat bestimmt, welchen Sicherheitsanforderungen Verbrauchermagazine mit Bezug auf den Standort, die Bauweise und die Einrichtung genügen müssen und nach welchen Sicherheitsvorschriften Sprengmittel ausserhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen.
Art. 21 Lagern und Aufbewahren von pyrotechnischen Gegenständen
Der Bundesrat kann das Lagern und Aufbewahren von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere wenn sie gegen äussere Einwirkungen unempfindlich sind, an erleichterte Voraussetzungen knüpfen. Er kann ferner das Aufbewahren solcher Gegenstände in Verkaufsräumen verbieten, beschränken oder von Bedingungen abhängig machen.
Art. 22 Sicherung
1 Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind zu sichern, insbesondere gegen Feuer, Witterungseinflüsse, Diebstahl und Wegnahme durch Unbefugte.
2 Dies gilt auch für Betriebe, die Munition herstellen, soweit sie Sprengmittel verwenden.
Art. 23 Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer
1 Die Inhaber von Betrieben und Unternehmen, die mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen umgehen, müssen ausserdem alle anderen Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer treffen, die nach den Erfahrungen notwendig, nach dem Stande der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Unternehmens angemessen sind.
2 Die Bestimmungen über die Unfallverhütung nach dem Bundesgesetz vom
31 32 20. März 1981 über die Unfallversicherung bleiben vorbehalten.
Art. 24 Beförderung
1 Sprengmittel dürfen innerhalb von Fabrikationsbetrieben, auf Baustellen sowie auf dem Weg nach und von den Verwendungsorten nur von Personen befördert werden, die darin unterrichtet sind.
2 Sprengstoffe und detonierende Zündmittel dürfen nur in getrennten Behältern befördert werden. Dies gilt auch für den Transport vom Verbrauchermagazin zum Verwendungsort.
3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beförderung von pyrotechnischen Gegenständen, wobei er von den für Sprengmittel geltenden Bestimmungen abweichen darf.
Art. 25 Verwendung zum Sprengen
Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände, welche besonderen Schutzund Sicherheitsvorschriften beim Vorbereiten und Ausführen von Sprengarbeiten zu beachten sind.
Art. 26 Vernichtung, Rückgabe
1 Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit nach dem Stand der Technik Mängel aufweisen, sind durch Sachverständige zu vernichten oder dem Verkäufer zurückzugeben.
2 Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für pyrotechnische Gegenstände.
5. Abschnitt: Haftpflichtbestimmungen
Art. 27 Haftpflicht
1 Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, in denen Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, gelagert oder verwendet werden, haftet für den Schaden, der durch die Explosion solcher Mittel oder Gegenstände verursacht wird.
33 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
2 Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
3 Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach diesen Bestimmungen. 6. Abschnitt: Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen
Art. 28 Zuständigkeit
1 Die Kantone überwachen den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen
34 Gegenständen. Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2 Die Zollverwaltung überwacht die Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen
35 Gegenständen.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.